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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 6.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,1996
BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 6.74 (https://dejure.org/1975,1996)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1975 - VIII C 6.74 (https://dejure.org/1975,1996)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1975 - VIII C 6.74 (https://dejure.org/1975,1996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung einer durch eine Sollvorschrift geregelten Nachdieneforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 77.74

    Nachdienen von Arrestzeiten - Begründung einer Ermessensentscheidung - …

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 6.74
    In zwei gleichzeitig ergehenden Urteilen - BVerwG VIII C 77.74 und 79.74 - hat der erkennende Senat im einzelnen folgendes dargelegt: Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 WPflG in der Fassung von 1973, daß Zeiten disziplinaren Arrestes, soweit sie - möglicherweise zusammen mit anderen Ausfallzeiten - dreißig Tage überschreiten, nachgedient werden sollen, ist unabhängig davon anwendbar, ob während der Arrestzeit Dienst getan worden ist oder nicht; ist die Vorschrift anwendbar, so bedarf es keiner Begründung für die Ermessensbetätigung zuungunsten des Wehrpflichtigen, wenn kein atypisch gelagerter Fall einen Anlaß für die Prüfung bietet, ob möglicherweise aus besonderen Gründen vom Nachdienen abgesehen werden kann.

    In Auslegung des durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) geänderten § 5 Abs. 3 WPflG hat der erkennende Senat in den genannten Urteilen BVerwG VIII C 77.74 und 79.74 folgendes dargelegt: Das Nachdienen wegen schuldhaft verursachter Freiheitsbeschränkungen während der Dienstzeit wird nicht allein deshalb gefordert, weil die zeitweise unterbrochene Ausbildung nachgeholt werden soll; das Nachdienen wird aber auch nicht als eine zusätzliche disziplinäre Maßnahme angeordnet.

  • BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 98.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verletzung der gerichtlichen …

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1975 - VIII C 6.74
    Das Verwaltungsgericht hat mit Recht die örtliche Zuständigkeit des Kreiswehrersatzamts Oldesloe auch unter der Voraussetzung bejaht, daß der Kläger inzwischen seinen Wohnsitz nach Vechta verlegt hatte, und zwar "mangels einer entsprechenden Anzeige einer Wohnsitzverlegung"; das Vorbringen des Klägers, die Wohnsitzverlegung sei "aktenkundig" gewesen, war schon deshalb unbegründet, weil er eine Wohnsitzverlegung zwar möglicherweise der Truppe, nicht aber dem Kreiswehrersatzamt Oldesloe angezeigt hatte (vgl. BVerwGE 45, 297 [301]).
  • BVerwG, 26.07.1978 - 8 C 24.77

    Rechtmäßigkeit einer Nachdieneanordnung - Verspäteter Antritt zum Wehrdienst - …

    Auch in diesen Fällen war er regelmäßig ganz oder teilweise dem Dienstbetrieb entzogen (vgl. dazu auch Urteile vom 25. Juni 1975 - BVerwG 8 C 6.74 - [Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 10], BVerwGE 49, 16 und - BVerwG 8 C 79.74 -).
  • BVerwG, 25.11.1976 - 8 C 94.75

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens - Nachdienen von durch …

    Daran wurde er durch die Nachdieneanordnung gehindert (Urteile vom 25. Juni 1975 - BVerwG VIII C 77.74, BVerwG VIII C 79.74 und BVerwG VIII C 6.74 -).
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