Rechtsprechung
| BVerwG, 10.04.1974 - VIII C 75.72 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 19.02.1975 - VIII C 65.74
Nachholung einer Anhörung im Einberufungsverfahren - Schädlichkeit des …
Der erkennende Senat hat in seinem - dem Verwaltungsgericht noch nicht bekannt gewesenen - Urteil vom 10. April 1974 - BVerwG VIII C 75.72 - (Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 7 = DÖV 1975, 67 [L]) entschieden, daß sich der Wehrpflichtige nicht auf eine Unterschreitung der Schutzfrist des § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV berufen kann, wenn er sie durch sein eigenes pflichtwidriges Verhalten selbst herbeigeführt hat.Im Sinne dieser Entscheidung ist das angefochtene Urteil dahin zu verstehen, daß sich der Kläger pflichtwidrig verhalten hat, als er während seiner Abwesenheit keine Sorge trug, daß ihm zu erwartende amtliche Schriftstücke der Wehrersatzbehörde zugestellt werden konnten; der Fall des Klägers, dem seitens des Verwaltungsgerichts Nachlässigkeit und Sorglosigkeit vorgeworfen worden ist, liegt ähnlich wie der Fall, über den im Urteil BVerwG VIII C 75.72 zu entscheiden war.
- BVerwG, 16.01.1975 - VIII C 65.74
Erlass eines Einberufungsbescheids - Begriff des "Ausbildungsabschnitts" - Antrag …
Der erkennende Senat hat in seinem - dem Verwaltungsgericht noch nicht bekannten - Urteil vom 10. April 1974 - BVerwG VIII C 75.72 - entschieden, daß sich der Wehrpflichtige nicht auf eine Unterschreitung der Schutzfrist des § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV berufen kann, wenn er sie durch sein eigenes pflichtwidriges Verhalten selbst herbeigeführt hat.Im Sinne dieser Entscheidung ist das angefochtene Urteil dahin zu verstehen, daß sich der Kläger pflichtwidrig verhalten hat, als er während seiner Abwesenheit keine Sorge trug, daß ihm zu erwartende amtliche Schriftstücke der Wehrersatzbehörde zugestellt werden konnten; der Fall des Klägers liegt ähnlich wie der Fall, über den im Urteil BVerwG VIII C 75.72 zu entscheiden war.
- BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 180.81
Wehrdienstpflichtiger - Kurzfristige Einberufung - Verspäteter Zugang - …
Mit der Vorbereitung der als "Ersatz" vorgesehenen Wehrpflichtigen auf eine kurzfristige Einberufung dient diese Unterrichtung ebenso wie die Anhörung nach § 19 Abs. 4 ZDG und nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 210.67 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 4 S. 4 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 56.74 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 10 S. 1 sowie Beschluß vom 17. Mai 1977 - BVerwG VIII B 57.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 12 S. 3) sowie die in § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV (…vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1973, a.a.O., und vom 10. April 1974 - BVerwG VIII C 75.72 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 7 S. 13 [14]) und § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG VIII C 40.76 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 1 S. 1 und vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 35.80 -) genannten Fristen dem Schutz des Wehrpflichtigen. - BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 35.80
Zivildienst - Vereitelung - Zustellung - Einberufungsbescheid - Anhörung
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann von der Frist des § 19 Abs. 6 ZDG, die ebenso wie die in § 13 Abs. 4 Satz 3 MustVO genannte Frist eine Schutzfrist zugunsten des Dienstpflichtigen ist, in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 49.72 - Buchhholz 448.5 § 13 MustVO Nr. 5 S. 9 [10], vom 10. April 1974 - BVerwG VIII C 75.72 - Buchholz § 13 MustVO Nr. 7 S. 13 [14] und vom 30. November 1977 - BVerwG VIII C 40.76 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 1 S. 1 [2]).
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