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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1016
BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69 (https://dejure.org/1971,1016)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1971 - VIII C 76.69 (https://dejure.org/1971,1016)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1971 - VIII C 76.69 (https://dejure.org/1971,1016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unentbehrlichkeit in einem Gewerbebetrieb - Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes als missbräuchliche Rechtsausübung - Pflicht eines Wehpflichtigen zur Offenbarung seiner beruflichen Pläne - Sinn und Zweck der Wehrüberwachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69
    Zur Berufung des Wehrpflichtigen auf einen Zurückstellungsgrund im Falle einer Einberufung, die ihm vorher angekündigt war (Weiterführung von BVerwGE 34, 273).

    Die Frage, wann und unter welchen Gesichtspunkten der Wehrpflichtige vorausgegangenes eigenes Handeln in dem Sinne zu vertreten hat, daß die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 WpflG ausgeschlossen wird, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 34, 273 grundsätzlich - und darum auch für den hier streitigen Zurückstellungsgrund geltend (vgl. das Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 -) - wie folgt beantwortet: Das Wehrpflichtgesetz legt dem Wehrpflichtigen weder ausdrücklich die Pflicht auf, noch macht es die Zurückstellung davon abhängig, daß er sich nach seiner Erfassung oder nach seiner Musterung solcher Entscheidungen in seinem persönlichen Bereich enthält, die bei ihrer Ausführung entweder sogleich oder nach einer gewissen zeitlichen Entwicklung zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG führen.

    Dem Vorwurf der Treuwidrigkeit des Schweigens auf die Anfrage kann nicht mit dem Einwand begegnet werden, für die Ankündigung der Einberufung und die Aufforderung, etwaige Hinderungsgründe anzugeben, fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, und es würde, falls das Schweigen zur Nichtberücksichtigung des Zurückstellungsgrundes führen würde, entweder über die gesetzliche Antragsfrist hinaus (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WpflG) für schon bestehende Zurückstellungsgründe eine Meldepflicht eingeführt oder hinsichtlich sich entwickelnder Zurückstellungsgründe die in der Entscheidung BVerwGE 34, 273 herausgestellte Handlungsfreiheit beschränkt.

    Grundsätzlich ist der Wehrpflichtige allerdings - wie in der angeführten Entscheidung BVerwGE 34, 273 (275) [BVerwG 10.12.1969 - VIII C 207/67] dargelegt - nicht gehindert, im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit für seinen persönlichen Bereich Entscheidungen zu treffen, die bei ihrer Ausführung einen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG herbeiführen können.

    Der Verstoß gegen eine solche Meldepflicht ist zwar weder erforderlich noch für sich allein ausreichend, um die Folgerung zu begründen, ein Wehrpflichtiger habe gegen Treu und Glauben verstoßen (BVerwGE 34, 273 [276]); er kann aber gleichwohl unterstützende Bedeutung haben.

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 36.69

    Anfechtung von Musterungsbescheid und Einberufungsbescheid - Zurückstellung vom …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69
    Die Berücksichtigung von Umständen, die sich etwa nach dem Einberufungszeitpunkt (1. April 1968) ergeben haben, ist in diesem Rechtsstreit ausgeschlossen, da das Zurückstellungsbegehren einredeweise einem Einberufungsbescheid entgegengesetzt wird (vgl. BVerwGE 32, 243; vgl. ferner das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII c 90.70 -).
  • BVerwG, 09.07.1969 - VIII C 101.68

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69
    Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Begriff der Unentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG (vgl. zuletzt das Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - [BWV 1970, 139]) sowie zu den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückstellung im Sinne des § 12 Abs. 6 WpflG (BVerwGE 30, 281) hinzuweisen.
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 143.69

    Aufhebung des Musterungsbescheids - Örtliche Zuständigkeit der …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69
    Die Frage, wann und unter welchen Gesichtspunkten der Wehrpflichtige vorausgegangenes eigenes Handeln in dem Sinne zu vertreten hat, daß die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 Abs. 4 WpflG ausgeschlossen wird, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 34, 273 grundsätzlich - und darum auch für den hier streitigen Zurückstellungsgrund geltend (vgl. das Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 143.69 -) - wie folgt beantwortet: Das Wehrpflichtgesetz legt dem Wehrpflichtigen weder ausdrücklich die Pflicht auf, noch macht es die Zurückstellung davon abhängig, daß er sich nach seiner Erfassung oder nach seiner Musterung solcher Entscheidungen in seinem persönlichen Bereich enthält, die bei ihrer Ausführung entweder sogleich oder nach einer gewissen zeitlichen Entwicklung zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG führen.
  • BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 178.67

    Anspruch auf weitere Zurückstellung eines Sohnes vom Wehrdienst aufgrund der …

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69
    Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Begriff der Unentbehrlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG (vgl. zuletzt das Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII C 101.68 - [BWV 1970, 139]) sowie zu den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zurückstellung im Sinne des § 12 Abs. 6 WpflG (BVerwGE 30, 281) hinzuweisen.
  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06

    Einberufungsbescheid; Zurückstellung; besondere Härte; Berufsausbildung; …

    Die allgemeine Handlungsfreiheit des Wehrpflichtigen ist jedoch grundsätzlich nicht beschränkt, so dass er nicht schon dann pflichtwidrig handelt, wenn er den Zurückstellungsgrund selbst herbeiführt (…Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG 8 C 207.67 - a.a.O. S. 274 f. und vom 24. Juni 1971 - BVerwG 8 C 76.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 87;… Johlen, a.a.O. Rn. 166).

    Angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Einberufung obliegt es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft, Rücksicht zu nehmen (Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG 8 C 76.69 - a.a.O., vom 22. Juni 1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 5 und vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 14).

  • BVerwG, 22.06.1984 - 8 C 115.82

    Wehrpflicht - Einberufung - Übernahme - Gewerbebetrieb - Unentbehrlichkeit - …

    Angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden - namentlich im Rahmen einer Anhörung (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV) oder in sonstiger Weise konkret angekündigten - Einberufung obliegt es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 WPflG schafft, Bedacht zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 84 ).

    Erst eine Mitteilung der Wehrersatzbehörde, die Einberufung sei zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen, gibt dem Wehrpflichtigen vielmehr die Möglichkeit und den Anlaß, nur noch mit Rücksicht auf seine nunmehr konkret in Aussicht zu nehmende Einberufung zu planen und zu handeln (Urteil vom 24. Juni 1971, a.a.O. S. 86 f.).

  • BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen nach der Unanfechtbarkeit des …

    Mit diesem Grund, könnte der Kläger aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der für die Beziehungen zwischen den Wehrpflichtigen und den Wehrersatzbehörden gilt (BVerwGE 34, 273 [BVerwG 10.12.1969 - BVerwG VIII C 207.67]), grundsätzlich nicht mehr gehört werden; denn da er seine Zurückstellung für die in Rede stehende Tournee auf der Grundlage seines Vorbringens erhalten hatte, seine Mitwirkung bei der Kapelle werde im Sommer 1969 beendet sein und er stehe vom 1. Oktober 1969 an für die Erfüllung seiner Wehrpflicht zur Verfügung, war er in seinen weiteren Dispositionen, gehalten, auf diese Umstände Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -).

    Als ein solcher Verstoß kann gegebenenfalls auch eine berufliche oder wirtschaftliche Disposition in Frage kommen, die trotz eines nahe bevorstehenden Einberufungstermins noch vorgenommen wird (vgl. das erwähnte Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -).

  • VG Ansbach, 02.09.2008 - AN 15 S 08.01431

    Teilnahme an einem Meisterlehrgang; Zurückstellungsgrund erst nach Erlass des …

    Die allgemeine Handlungsfreiheit des Wehrpflichtigen ist jedoch grundsätzlich nicht beschränkt, so dass er nicht schon dann pflichtwidrig handelt, wenn er den Zurückstellungsgrund selbst herbeiführt (…Urteile vom 10.12.1969 - BVerwG 8 C 207.67 - a.a.O. S. 274f und vom 24.6.1971 - BVerwG 8 C 76.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 87).

    Angesichts einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Einberufung obliegt es grundsätzlich dem Wehrpflichtigen, sich auf seine Heranziehung zum Wehrdienst einzurichten und hierauf auch bei seinen persönlichen Entscheidungen, mit deren Ausführung er die Voraussetzungen eines Zurückstellungstatbestandes schafft, Rücksicht zu nehmen (Urteile vom 24.6.1971 - BVerwG 8 C 76.69 - a.a.O., vom 22.6.1984 - BVerwG 8 C 115.82 - Buchholz 448.0 § 24 WPflG Nr. 6 S. 5 und vom 9.12.1994 - BVerwG 8 C 21.94 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 185 S. 14).

  • BVerwG, 08.08.1975 - VIII CB 86.73

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen …

    Die Beschwerde meint zunächst, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 - in Verbindung mit BVerwGE 32, 243 ff. ab, weil es hier das Vorhandensein einer besonderen Härte überhaupt verneine und verkenne, daß der Kläger nicht durch pflichtwidriges Verhalten die besondere Härte, die in seiner Einberufung zum jetzigen Zeitpunkt wegen seines inzwischen weitgehend geförderten Studiums zu erblicken sei, herbeigeführt habe.

    Auch der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 - (Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53) entschiedene Fall trifft auf den des Klägers nicht zu.

  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 B 109.82

    Revisionszulassung - Divergenz - Unterschiedliche Auslegung

    Im Unterschied dazu beschäftigen sich die von der Beschwerde als abweichend bezeichneten Entscheidungen - die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1973 - BVerwG VIII C 67.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 81 S. 188, vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 84 und vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 98.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 91 S. 6 - mit § 12 Abs. 4 WPflG.
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 66.70

    Rechtscharakter einer Einberufungsanordnung

    Dabei wird sich zwar die Frage stellen, ob der Kläger mit einem tatsächlich gegebenen Zurückstellungsgrund nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Berufung auf das Zurückstellungsbegehren als rechtsmißbräuchlich erweist im Sinne der im Urteil BVerwGE 34, 273 entwickelten Grundsätze (vgl. ferner Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -).
  • VG Düsseldorf, 03.09.2009 - 11 K 4168/09

    Zurückstellung Fußball Profi Chance

    Rn. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - VIII C 76.69 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 53 S. 84 (85 f.).
  • BVerwG, 27.09.1972 - VIII C 119.71

    Zeitpunkt für die Geltendmachung von Zurückstellungsgründen

    Die Möglichkeit, daß die weitere Sachaufklärung einen Zurückstellungsgrund nach Maßgabe der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze (BVerwGE 34, 273; Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 - [Buchholz a.a.O. § 12 WPflG Nr. 53 = BWV 1972, 116] und vom 7. Juni 1972 - BVerwG VIII C 54.71 -) ergeben würde, war daher nicht auszuschließen.
  • BVerwG, 24.04.1972 - VIII C 1.72

    Bestimmung der Abwägungskriterien im Rahmen eines Antrags auf Anordnung der …

    Es spricht vielmehr sehr viel dafür, daß der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die von der Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgeht (BVerwGE 34, 273; Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 206.67 - und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -), der Vorzug zu geben ist.
  • BVerwG, 23.02.1972 - VIII B 12.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 17.11.1978 - 8 B 22.78

    Klage auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Zurückstellung wegen Gründung eines …

  • BVerwG, 07.12.1987 - 8 CB 49.87

    Voraussetzungen für eine Berufung auf den Zurückstellungsgrund eines …

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