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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 83.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,1041
BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 83.73 (https://dejure.org/1974,1041)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1974 - VIII C 83.73 (https://dejure.org/1974,1041)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1974 - VIII C 83.73 (https://dejure.org/1974,1041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erneute Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Anfertigung einer Diplomarbeit - Auslegung des Begriffs des "Ausbildungsabschnittes" - Zulässige Zurückstellung wegen der weitgehenden Förderung eines Wehrpflichtigen - Anforderungen einer Zurückstellung eines Wehrpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 56.70

    Anfechtung eines Einberufungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Begriff des …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 83.73
    Der Begriff des Ausbildungsabschnitts kennzeichnet einen solchen Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334 [337] m.w.N.).

    Merkmal eines Ausbildungsabschnitts gegenüber den anderen Teilen der Berufsausbildung ist jedoch auch die durch das Ausbildungsziel bestimmte sachliche Einheit der in ihm zusammengefaßten Ausbildungselemente (vgl. BVerwGE 36, 334 [338]); diese sind im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel sowohl in ihrem sachlichen Zusammenhang als auch in ihrer zeitlichen Abfolge zu einem in sich einheitlichen und deswegen auf planmäßige und kontinuierliche Verwirklichung angelegten Programm zusammengefügt.

  • BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen nach der Unanfechtbarkeit des …

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 83.73
    Hiervon abgesehen, kann die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der Zurückstellungsvorschriften nicht auf Nachteile gestützt werden, deren Eintritt nur möglich erscheint oder gar nur - wie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat - lediglich nicht auszuschließen ist, nicht aber hinreichend sicher bevorsteht (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] [6]).
  • BVerwG, 18.02.1976 - 8 C 27.75

    Vorliegen eines Härtefalls

    Das Chemiestudium des Klägers endete daher spätestens mit der Diplomprüfung, sofern nicht die Kontinuität zu einem früheren Zeitpunkt unterbrochen wurde (vgl. Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 -).

    Der Schutz des weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts beruht u.a. darauf, daß die erworbenen Kenntnisse und erlangten Arbeitsergebnisse geschützt werden sollen (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 -).

    Daher treffen die Ausführungen im Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 - auf derartige wissenschaftliche Arbeiten nur mit Einschränkungen zu.

  • BVerwG, 18.02.1976 - VIII C 66.74

    Anspruch eines Kriegsdienstverweigerers auf Zurückstellung vom Zivildienst - …

    Das Chemiestudium des Klägers endete daher spätestens mit der Diplomprüfung, sofern nicht die Kontinuität zu einem früheren Zeitpunkt unterbrochen wurde (vgl. Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 -).

    Der Schutz des weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts beruht u.a. darauf, daß die erworbenen Kenntnisse und erlangten Arbeitsergebnisse geschützt werden sollen (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 -).

    Daher treffen die Ausführungen im Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 - auf derartige wissenschaftliche Arbeiten nur mit Einschränkungen zu.

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes …

    Entsprechend dem Zweck der Zurückstellung, den in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitt als Ganzes vor unverhältnismäßigen Eingriffen zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 85 S. 207 [208 f.]), bildet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 3.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 18 S. 18 [19 f.] m.weit.Nachw.) einen Ausbildungsabschnitt i.S. des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG ebenso wie i.S. des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG nur ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden und nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insoweit eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist.
  • BVerwG, 13.01.1982 - 8 C 49.80

    Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt - Studiendauer - Prüfungszeit - …

    Die Zurückstellung erstreckt sich deswegen auch auf die Dauer der Abschlußprüfung, wenn nicht ausnahmesweise die planmäßige Kontinuität des Ausbildungsganges verlorengegangen ist (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 85 S. 207 [208 f.]).
  • BVerwG, 12.11.1975 - VIII C 57.73

    Ausbildung - Ausübung eines Berufs

    Durch die Zurückstellung vom Wehrdienst soll die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines auf die Verwirklichung eines bestimmten Ausbildungsziels gerichteten, in planmäßiger Kontinuität zu durchlaufenden Ausbildungsabschnitts verhindert werden, damit er nicht in zeitlich getrennte Teile zerlegt, die Ausbildung verzögert wird und die schon gelegten Grundlagen für den Ausbildungserfolg zerstört werden, zur Wiederholung von Teilen der Ausbildung genötigt und dadurch der durch die Einberufung unterbrochene Ausbildungsabschnitt als Ganzes entwertet würde (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 -) Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung her gesehen, hat die Frage, ob eine Ausbildung "hauptberuflich" oder nebenberuflich abends betrieben wird, grundsätzlich keine Bedeutung.
  • BVerwG, 18.02.1976 - VIII C 93.74

    Rechtsmittel

    Das Chemiestudium des Klägers endete daher spätestens mit der Diplomprüfung, sofern nicht die Kontinuität zu einem früheren Zeitpunkt unterbrochen wurde (vgl. Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 -).".
  • BVerwG, 18.02.1976 - 8 C 39.75

    Promotionsverfahren eines Diplomchemikers als Ausbildungsabschnitt i.S.d. …

    Der Schutz des weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts beruht u.a. darauf, daß die erworbenen Kenntnisse und erlangten Arbeitsergebnisse geschützt werden sollen (Urteil vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 -).
  • BVerwG, 19.01.1977 - 8 C 2.76

    Heranziehung eines Biochemikers zum Grundwehrdienst während des …

    Das endet mit dem Erwerb des Diploms (Urteile vom 3. Juli 1974 - BVerwG VIII C 83.73 - und vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 93.74 -).
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