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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,36
BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68 (https://dejure.org/1969,36)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1969 - VIII C 88.68 (https://dejure.org/1969,36)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1969 - VIII C 88.68 (https://dejure.org/1969,36)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 324
  • NJW 1969, 1822
  • MDR 1969, 789
  • DÖV 1969, 758
 
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Wird zitiert von ... (77)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 05.02.1965 - VII C 154.64

    Bedeutung des Bescheides über die Einberufung zum Wehrdienst - Aufschiebende …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Seine Erledigung findet der Einberufungsbescheid erst mit der durch Entlassung oder Ausschluß bewirkten Beendigung des auf ihm beruhenden Wehrdienstverhältnisses (Ergänzung zu BVerwGE 20, 240 und 25, 362).

    Dies ergebe sich im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 240 und 25, 362) aus dem gesetzlichen Zweck des Einberufungsbescheids, der durch die Festsetzung des Zeitpunktes des Dienstantritts zugleich auch die genaue Dauer des angeordneten Wehrdienstes festlege.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ablauf der für den Wehrdienst vorgesehenen Dienstzeit für sich allein ohne Einfluß auf den Fortbestand des Einberufungsbescheids und der sich aus ihm ergebenden rechtlichen Wirkungen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 135.65 -, NJW 1967, 1675).

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII C 36.64

    Beurteilung der Pflicht zur Ableistung des vollen Grundwehrdienst oder nur des …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Seine Erledigung findet der Einberufungsbescheid erst mit der durch Entlassung oder Ausschluß bewirkten Beendigung des auf ihm beruhenden Wehrdienstverhältnisses (Ergänzung zu BVerwGE 20, 240 und 25, 362).

    Dies ergebe sich im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 20, 240 und 25, 362) aus dem gesetzlichen Zweck des Einberufungsbescheids, der durch die Festsetzung des Zeitpunktes des Dienstantritts zugleich auch die genaue Dauer des angeordneten Wehrdienstes festlege.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des früher für Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist der Ablauf der für den Wehrdienst vorgesehenen Dienstzeit für sich allein ohne Einfluß auf den Fortbestand des Einberufungsbescheids und der sich aus ihm ergebenden rechtlichen Wirkungen (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 und 25, 362; Urteil vom 3. Februar 1967 - BVerwG VII C 135.65 -, NJW 1967, 1675).

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Durch den Einberufungsbescheid wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 WpflG) dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und daß das Wehrdienstverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige die ihm obliegende Dienstleistung tatsächlich aufnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 26, 182 [184]; 27, 257).

    Bei der demnach vorliegenden reinen Anfechtungsklage ist der neben dem Aufhebungsantrag gestellte Bescheidungsantrag verfehlt (vgl. dazu BVerwGE 27, 257 und 29, 239).

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Bei der demnach vorliegenden reinen Anfechtungsklage ist der neben dem Aufhebungsantrag gestellte Bescheidungsantrag verfehlt (vgl. dazu BVerwGE 27, 257 und 29, 239).
  • BVerwG, 10.02.1967 - VII C 46.66

    Pflicht des Nachdienens des Wehr- und Ersatzdienstes - Gerechtfertigung einer …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Durch den Einberufungsbescheid wird auf Grund der zuvor getroffenen Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (§§ 16 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 WpflG) dessen Gestellungspflicht für eine bestimmte Wehrdienstleistung festgesetzt mit der rechtlichen Wirkung, daß der Wehrpflichtige für diese öffentlich-rechtliche Dienstleistung in Anspruch genommen ist und daß das Wehrdienstverhältnis gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 des Soldatengesetzes - SG - vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) in dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt rechtlich beginnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Wehrpflichtige die ihm obliegende Dienstleistung tatsächlich aufnimmt oder nicht (vgl. BVerwGE 26, 182 [184]; 27, 257).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher …

    Denn das Zivildienstverhältnis wird erst durch den Einberufungsbescheid nach § 19 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes - ZDG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) begründet (vgl. Urteile vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 105.67 - [Buchholz 448.1 § 19 ErsDiG Nr. 2] und vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 47.78 - BVerwGE 31, 324).
  • BVerwG, 17.02.1972 - VIII C 84.70

    Annahme eines gestaltenden, das Wehrdienstverhältnis begründenden …

    Mit dem - fruchtlosen - Ablauf des im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunktes wird allein das nicht eingehaltene Gestellungsgebot, nicht jedoch die Einberufung als solche gegenstandslos (Ergänzung zu BVerwGE 31, 324).

    Soweit er durch die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 WpflG vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts die Konkretisierung des in Satz 3 jener Vorschrift enthaltenen rechtlichen Gebots an den Wehrpflichtigen bewirkt, sich an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen, ist er daneben auch befehlender Verwaltungsakt (vgl. dazu z.B. BVerwGE 31, 324).

    Unter anderem gerade daraus leitet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung her, daß sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheids allein nach der Sach- und Rechtslage in diesem Zeitpunkt beurteilt (BVerwGE 34, 155 [158] und 37, 151 [152]) und daß von der durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung des Gestellungsgebotes der Einberufungsbescheid als Ganzes nicht betroffen wird (BVerwGE 31, 324 [327]).

  • BVerwG, 17.11.1998 - 4 B 100.98

    Verwaltungsverfahrensrechts - Begriff des Erledigungsgrundes i.S. von § 43 Abs. 2 …

    Von einer Erledigung im Sinne dieser Regelung ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 88.68 - BVerwGE 31, 324 und vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 11.97 - DVBl 1998, 898 ).
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