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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 91.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,384
BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 91.67 (https://dejure.org/1968,384)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.1968 - VIII C 91.67 (https://dejure.org/1968,384)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 1968 - VIII C 91.67 (https://dejure.org/1968,384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Musterungsbescheids - Maßgeblichkeit von Sach- und Rechtsstand im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - Unentbehrlichkeit für einen eigenen oder einen elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    WpflG § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 29, 245
  • NJW 1968, 1689
  • DVBl 1968, 957
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 60.62

    Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit in einem …

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 91.67
    Zum Begriff des "elterlichen" landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes (Abweichung von BVerwGE 16, 219).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß der Zweck der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG auch darin liegt, dem Wehrpflichtigen die ihm bereits eigene oder die ihm doch später mit Wahrscheinlichkeit zufallende wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern (BVerwGE 16, 219).

    Diese rechtliche Beurteilung, mit der der erkennende Senat im Ergebnis abweicht von der erwähnten Entscheidung BVerwGE 16, 219, schließt es aus, im Wege einer erweiternden Auslegung den Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG auch anzuwenden auf ein Zurückstellungsbegehren, mit dem der Wehrpflichtige seine Unentbehrlichkeit für einen solchen landwirtschaftlichen Betrieb geltend macht, der nicht in dem dargelegten Sinn sein "elterlicher" Betrieb oder ein ihm bereits selbst gehörender Betrieb ist.

  • BVerwG, 29.02.1968 - VIII C 49.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 91.67
    In den Fällen einer solchen Anknüpfung des Öffentlichen Rechts an privatrechtliche Begriffe richten sich, wie der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG VIII C 49.67 - ausgeführt hat, auch alle bei der Anwendung des öffentlich-rechtlichen Tatbestandes erforderlichen Abgrenzungen grundsätzlich nach den von ihm in Bezug genommenen und vorausgesetzten Regelungen des Familienrechts.
  • BVerwG, 10.01.1979 - 8 C 43.77

    Anfechtung eines Musterungsbescheids - Teilerledigung der Hauptsache - Antrag auf …

    Zum Begriff des "elterlichen" landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG (Ergänzung zu BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67]).

    Zum Begriff des "elterlichen" Landwirtschaftsbetriebes hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67] dargelegt, daß es grundsätzlich darauf ankommt, ob der Wehrpflichtige die familienrechtliche Stellung eines Kindes des Betriebsinhabers hat; der Schutzzweck des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG erschöpft sich nicht darin, dem Wehrpflichtigen die ihm später mit Wahrscheinlichkeit zufallende Existenzgrundlage zu sichern; die Vorschrift schützt vielmehr auch das Interesse des elterlichen Betriebs und mutet es deshalb dem Wehrpflichtigen wegen seiner engen familiären Bindung nicht zu, den Wehrdienst in einem Zeitraum zu leisten, in dem seine Abwesenheit die Landwirtschaft seiner Eltern ernstlich gefährden würde.

    Diesen in BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67] dargelegten Grundsätzen entspricht es, daß in der Rechtsprechung für den Begriff des "elterlichen" Betriebes schon bisher nicht unterschieden worden ist, ob Betriebsinhaber Vater und Mutter gemeinsam oder aber Vater oder Mutter allein sind.

  • BVerwG, 07.06.1972 - VIII C 54.71

    Unentbehrlichkeit im privaten Betrieb - Härtefall durch Einziehung zur Bundeswehr …

    Zur Frage des elterlichen Betriebs im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG (Anschluß an BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67]).

    Im Urteil BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67] hat der Senat ausgesprochen, ein Betrieb sei ein elterlicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Wehrpflichtigen ein familienrechtliches Rechtsverhältnis bestehe.

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 41.69

    Abgrenzung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage bei einem Angriff gegen …

    In dem angefochtenen Urteil wird die Berufung auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG versagt, wenn und weil der elterliche Betrieb nicht die spätere Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen bilden solle; nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67] - schützt aber die genannte Vorschrift - auch - den elterlichen Betrieb schlechthin.

    Rechtsfehlerhaft ist zunächst die von der Entscheidung BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67] abweichende Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WpflG (vgl. oben).

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 30.69

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im landwirtschaftlichen Betrieb der …

    Im Falle der Nr. 2 gilt diese Rücksicht - wie der erkennende Senat in BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67] ausgesprochen hat - nicht allein dem Interesse des Wehrpflichtigen selbst, sondern auch der Erhaltung des elterlichen Betriebes schlechthin.
  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 22.95

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für den …

    Ein elterlicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift ist vorhanden, wenn die Eltern (oder zumindest ein Elternteil) des Wehrpflichtigen nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Betriebsinhaber sind (vgl. etwa Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 91.67 - BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67]).
  • BVerwG, 21.04.1982 - 8 C 57.80

    Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst - Rechtspflicht zur …

    In materiellrechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, daß der Kläger wegen Unentbehrlichkeit für den landwirtschaftlichen Betrieb seines Onkels nur aufgrund der allgemeinen Härteregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG vom Wehrdienst zurückgestellt werden kann (vgl.Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 91.67 - BVerwGE 29, 245 [248]).
  • BVerwG, 23.06.1976 - VIII C 108.73

    Zurückstellung vom Wehrdienst

    Nur wenn andere persönliche Gründe häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Art, die nicht einen der Sondertatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG erfüllen, die Einberufung des Wehrpflichtigen besonders hart erscheinen lassen, kann neben den Sondertatbeständen auf die Generalklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG zurückgegriffen werden (Urteile vom 28. März 1968 [BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67]] und vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 46]).
  • BVerwG, 10.01.1972 - VIII B 60.71

    Zurückstellung vom Wehrdienst bei Vorliegen besonderer Zurückstellungstatbestände

    Es hat wiederholt hervorgehoben, daß auch dann, wenn die besonderen Zurückstellungstatbestände des § 12 Abs. 4 Satz 2 WpflG nicht erfüllt sind, mit Rücksicht auf zusätzlich gegebene besondere Umstände, die von diesen Tatbeständen nicht erfaßt werden, die Annahme einer besonderen Härte jedenfalls nach dem Grundtatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG gerechtfertigt sein kann (vgl. z.B. BVerwGE 29, 245 [BVerwG 28.03.1968 - VIII C 91/67] [248] und Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - [Buchholz 448.0 § 12 Nr. 43 [nur teilweise abgedruckt in BVerwGE 34, 278]]).
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