Rechtsprechung
| BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterschied des Musterungsverfahrens gegenüber dem Einberufungsverfahren - Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes während des Widerspruchsverfahrens vor der Musterungskammer - Begründung des Zurückstellungsbegehrens mit Einlegung des Widerspruchs oder Stützen des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WpflG § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 33 Abs. 3
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 23.11.1966 - I/66
- VG Bayreuth, 17.02.1967 - I/66
- BVerwG, 02.07.1969 - VIII B 115.67
- BVerwG, 02.07.1969 - VIII B 147.67
- BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69
Papierfundstellen
- BVerwGE 36, 115
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69
Über ein Zurückstellungsbegehren, das nach der Entscheidung des Musterungsausschusses, aber vor der Entscheidung der aus anderen Gründen angerufenen Musterungskammer geltend gemacht wird, haben die Musterungsgremien im laufenden Musterungsverfahren zu entscheiden (Weiterführung von BVerwGE 27, 257).Da der Kläger jedenfalls im Verlauf des Widerspruchsverfahrens seinen Widerspruch auch auf den geltend gemachten Zurückstellungsgrund gestützt hat, liegt zunächst die Heranziehung der Grundsätze nahe, die der erkennende Senat für das Einberufungsverfahren entwickelt hat (BVerwGE 27, 257; 29, 239).
Der Senat hat angedeutet (BVerwGE 27, 257 [261]), daß es in einem solchen Fall - bis zur Ermessensbetätigung der zuständigen Behörde - im Einberufungswiderspruchsverfahren an der Spruchreife fehlt.
- BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69
Da der Kläger jedenfalls im Verlauf des Widerspruchsverfahrens seinen Widerspruch auch auf den geltend gemachten Zurückstellungsgrund gestützt hat, liegt zunächst die Heranziehung der Grundsätze nahe, die der erkennende Senat für das Einberufungsverfahren entwickelt hat (BVerwGE 27, 257; 29, 239). - BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69
Denn wenn der Einberufungsbescheid unter der unzutreffenden Annahme ergangen wäre, daß die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Zurückstellung nicht vorliegen, so wäre er von Anfang an rechtswidrig (BVerwGE 31, 318).
- BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67
Abgrenzung zwischen Musterungsverfahren und Einberufungsverfahren - Zuständigkeit …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69
Der erkennende Senat hat aber in dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 1969, 161) entschieden (und seitdem daran festgehalten, vgl. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 142.67 - [BWV 1970, 188]), daß mit dem Satzteil "nach der Musterung" nicht auf den Musterungsvorgang abgestellt ist, sondern auf die das Musterungsverfahren abschließende Musterungsentscheidung, also den Erlaß des Bescheides des Musterungsausschusses oder, wenn ein Widerspruch eingelegt ist, den Erlaß des Bescheides der Musterungskammer. - BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 177.67
Beurteilungsspielraum der Wehrersatzbehörde hinsichtlich der Tauglichkeit eines …
Auszug aus BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69
Der erkennende Senat hat aber in dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 1969, 161) entschieden (und seitdem daran festgehalten, vgl. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 142.67 - [BWV 1970, 188]), daß mit dem Satzteil "nach der Musterung" nicht auf den Musterungsvorgang abgestellt ist, sondern auf die das Musterungsverfahren abschließende Musterungsentscheidung, also den Erlaß des Bescheides des Musterungsausschusses oder, wenn ein Widerspruch eingelegt ist, den Erlaß des Bescheides der Musterungskammer. - BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 17.09.1970 - VIII C 93.69
Der erkennende Senat hat aber in dem Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (Buchholz BVerwG 448.0, § 18 WpflG Nr. 2 = BWV 1969, 161) entschieden (und seitdem daran festgehalten, vgl. Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 142.67 - [BWV 1970, 188]), daß mit dem Satzteil "nach der Musterung" nicht auf den Musterungsvorgang abgestellt ist, sondern auf die das Musterungsverfahren abschließende Musterungsentscheidung, also den Erlaß des Bescheides des Musterungsausschusses oder, wenn ein Widerspruch eingelegt ist, den Erlaß des Bescheides der Musterungskammer.
- BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70
Möglichkeit einer zusätzlichen Beschwer in Entscheidung der Musterungskammer über …
Ein innerhalb der Widerspruchsfrist gestellter Zurückstellungsantrag ist auch dann als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid zu behandeln, wenn die Musterungskammer nicht bereits aus anderem Grund angerufen ist (Weiterführung von BVerwGE 27, 257; 36, 115).In BVerwGE 36, 115 ging es um den Fall, daß ein Zurückstellungsbegehren erstmals nach der Entscheidung des Musterungsausschusses, aber vor der Entscheidung der aus anderen Gründen angerufenen Musterungskammer geltend gemacht worden war.
Andernfalls würde, wie in BVerwGE 36, 115 näher dargelegt, neben dem förmlichen Musterungsverfahren, dessen Sinn und Zweck die umfassende Prüfung der Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen ist (§ 16 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 [BGBl. I S. 2084] geänderten Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]), ein Nebenverfahren vor dem Kreiswehrersatzamt einherlaufen, dessen Entscheidungszuständigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WPflG noch gar nicht eröffnet ist.
- BVerwG, 19.06.1974 - VIII C 77.73
Anfechtung eines Musterungsbescheids mit Zurückstellungsgründen - Rechtzeitige …
- BVerwG, 22.05.1987 - 8 C 67.85
Wehrpflicht - Zurückstellungsantrag - Ausschlussfrist
Ist gegen den Bescheid des Musterungsausschusses Widerspruch eingelegt worden, endet das Musterungsverfahren erst mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheids der Musterungskammer (vgl. u.a. Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG VIII C 93.69 - Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 4 S. 7 ).
- BVerwG, 25.09.1980 - 8 CB 70.80
Auslegung des Begriffs "bis zur Musterung" in § 20 Abs. 2 S. 1 Werhpflichtgesetz …
- BVerwG, 06.10.1972 - VIII C 126.72
Rechtsmittel
Auf dieser Rechtsansicht beruht bereits das in Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung (BVerwGE 27, 257; 36, 115) [BVerwG 17.09.1970 - VIII C 93/69]ergangene und zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmteUrteil vom 21. Juni 1972 - BVerwG VIII C 87.70 - in diesem Urteil heißt es, ein innerhalb der Widerspruchsfrist gestellter Zurückstellungsantrag sei auch dann als Widerspruch gegen den Musterungsbescheid anzusehen, wenn die Musterungskammer nicht bereits aus anderen Gründen angerufen worden sei. - BVerwG, 07.07.1972 - VIII CB 119.71 In seinem Urteil BVerwGE 36, 115 [BVerwG 17.09.1970 - VIII C 93/69] hat der beschließende Senat nur entschieden - und er hatte nur darüber zu befinden -, daß über ein Zurückstellungsbegehren, das nach der Entscheidung des Musterungsausschusses, aber vor der Entscheidung der aus anderen Gründen angerufenen Musterungskammer geltend gemacht wird, die Musterungsgremien im laufenden Musterungsverfahren zu entscheiden haben.
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