Rechtsprechung
| BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 95.61 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.1961 - 1 S 79/59
- BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 95.61
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 20.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 95.61
Der Begriff des Vertretenmüssens besagt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; ferner insbesondere das Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 18 = DVBl. 1961 S. 88 = ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135, und - mit weiteren Nachweisen - vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = RGW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222), daß ein geflüchteter Sowjetzonenbewohner auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Rechte und Vergünstigungen in der Regel dann keinen Anspruch hat, wenn er die besondere Zwangslage, auf die er sich beruft, im Bewußtsein ihres möglichen Eintritts selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können. - BVerwG, 22.02.1961 - VIII C 287.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 95.61
Der Begriff des Vertretenmüssens besagt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; ferner insbesondere das Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 18 = DVBl. 1961 S. 88 = ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135, und - mit weiteren Nachweisen - vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = RGW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222), daß ein geflüchteter Sowjetzonenbewohner auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Rechte und Vergünstigungen in der Regel dann keinen Anspruch hat, wenn er die besondere Zwangslage, auf die er sich beruft, im Bewußtsein ihres möglichen Eintritts selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können. - BVerwG, 12.10.1960 - VIII C 127.59
Auszug aus BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 95.61
Der Begriff des Vertretenmüssens besagt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; ferner insbesondere das Urteil vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 18 = DVBl. 1961 S. 88 = ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135, und - mit weiteren Nachweisen - vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = RGW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222), daß ein geflüchteter Sowjetzonenbewohner auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Rechte und Vergünstigungen in der Regel dann keinen Anspruch hat, wenn er die besondere Zwangslage, auf die er sich beruft, im Bewußtsein ihres möglichen Eintritts selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können. - BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 56.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 95.61
Entsprechendes gilt für die rechtlichen Voraussetzungen einer subjektiv bedingten Zwangslage (vgl. das Urteil vom 24. Juni 1963 - BVerwG VIII C 56.61 -). - BVerwG, 28.04.1961 - VIII C 273.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 95.61
Die Gegenmeinung verkennt, daß das Erfordernis der Ausweglosigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Urteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155, und - BVerwG VIII C 386.59 - vom 28. April 1961 - BVerwG VIII C 273.59 -, ROW 1962 S. 35 = ZLA 1961 S. 284) nur ein Tatbestandsmerkmal eines im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG als "schwer" zu wertenden Gewissenskonfliktes ist: Als "schwer" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG ist ein Gewissenskonflikt nur dann zu bewerten, wenn neben anderen, im vorliegenden Zusammenhang keiner Erörterung bedürftigen Voraussetzungen der Betroffene nach einer gewissenhaften Überprüfung seiner Lage - wie sie ihm unter den obwaltenden äußeren Umständen in Anbetracht der Schwere und Bedeutung der von ihm verlangten Entscheidung zuzumuten war - zu der Überzeugung gelangt ist, daß ihm nur die Wahl zwischen dem Verlassen der sowjetischen Besatzungszone und der Notwendigkeit verblieb, gegen sein Gewissen zu handeln, wenn er sich nicht für den Fall einer den Forderungen seines Gewissens entsprechenden Entscheidung unzumutbaren Nachteilen aussetzen wollte (Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 386.59 -).
- BVerwG, 28.09.1971 - VIII B 1.71 Er ist schwer, wenn dem Betroffenen Nachteile drohen oder, wenn er Nachteile zu befürchten hat, die so schwer sind, daß ihm nicht zuzumuten ist, sich mit ihnen abzufinden, er sich mithin in einer ausweglosen Lage befindet (Urteile vom 8. November 1962 - BVerwG VIII C 171.60 - [ZLA 1963, 207]; vom 24. Juni 1963 - BVerwG VIII C 56.61 - [ROW 1964, 171] und vom 24. Juni 1963 - BVerwG VIII C 95.61 - [ZLA 1964, 252]).
- BVerwG, 31.10.1963 - VIII C 44.62
Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge - Vorliegen einer …
Die von der Revision gegen diese Rechtsprechung aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG hergeleiteten Bedenken sind unbegründet (vgl. hierzu die ausführliche Begründung dieses Standpunktes in den Urteilen vom 24. Juni 1963 - BVerwG VIII C 56.61 und BVerwG VIII C 95.61 -). - BVerwG, 31.10.1963 - VIII C 54.61
Rechtsmittel
Mit der Bedeutung und Tragweite der geänderten Fassung für die rechtlichen Voraussetzungen einer subjektiv bedingten oder durch einen schweren Gewissenskonflikt hervorgerufenen besonderen Zwangslage hat es sich bereits in den Urteilen vom 24. Juni 1963 - BVerwG VIII C 56.61 und BVerwG VIII C 95.61 - auseinandergesetzt und mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß auch nach der jetzt geltenden Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG bei einem schweren Gewissenskonflikt nicht auf das rechtliche Merkmal der Ausweglosigkeit und bei einer subjektiv bedingten Zwangslage nicht auf das Merkmal der objektiven Verschärfung und Zuspitzung der Lage verzichtet werden kann, und insbesondere hervorgehoben, daß die Gegenmeinung von unzutreffenden Vorstellungen ausgeht, wenn sie sich darauf stützt, daß die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis dazu geführt habe, daß der Flüchtling für seine Anerkennung nach § 3 BVFG den Nachweis einer doppelten Zwangslage zu erbringen habe. - BVerwG, 24.06.1963 - VIII C 68.61
Rechtsmittel
Zur Begründung wird auf die Urteile vom 24. Juni 1963 - BVerwG VIII C 56.61 und BVerwG VIII C 95.61 - verwiesen.
dejure.org
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