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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.10.1969 - VIII CB 68.69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,2121
BVerwG, 14.10.1969 - VIII CB 68.69 (https://dejure.org/1969,2121)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1969 - VIII CB 68.69 (https://dejure.org/1969,2121)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1969 - VIII CB 68.69 (https://dejure.org/1969,2121)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung vom vollen Grundwehrdienst zur Vermeidung der Unterbrechung des Studienganges vor Vollendung des 25. Lebensjahres

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 178.67

    Anspruch auf weitere Zurückstellung eines Sohnes vom Wehrdienst aufgrund der …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1969 - VIII CB 68.69
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Zurückstellung vom vollen Grundwehrdienst nicht begehrt werden, wenn der geltend gemachte, auf eine besondere Härte gestützte Zurückstellungsgrund auch zu jedem anderen Zeitpunkt vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen gegeben sein würde und deshalb innerhalb dieser durch § 12 Abs. 6 WpflG festgelegten zeitlichen Grenze durch einen Aufschub der Einberufung nicht behoben werden kann (BVerwGE 30, 281).
  • BVerwG, 14.09.1965 - VII C 151.65

    Zurückweisung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung - Zuständigkeit für die …

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1969 - VIII CB 68.69
    Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl.z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - undBeschluß vom 14. Juli 1967 - VIII B 136.67 -).
  • BVerwG, 14.07.1967 - VIII B 136.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 14.10.1969 - VIII CB 68.69
    Zuständig ist im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO annimmt, wenn es als Beschwerde- oder Revisionsgericht das Gericht der Hauptsache ist (vgl.z.B. Beschluß vom 14. September 1965 - BVerwG VII C 151.65 - undBeschluß vom 14. Juli 1967 - VIII B 136.67 -).
  • BVerwG, 11.10.1978 - 4 B 125.78

    Anspruch auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage - …

    Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, im vorliegenden Verfahren das Bundesverwaltungsgericht, das in ständiger Rechtsprechung seine Zuständigkeit für Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 6 VwGO auch schon während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde annimmt (vgl. z. B. Beschluß vom 14. Oktober 1969 - BVerwG VIII CB 68.69 -) sobald das Tatsachengericht gemäß § 132 Abs. 5 Satz 1 VwGO entschieden hat, daß es der Nichtzulassungsbeschwerde nicht abhelfe (vgl. dazu Beschluß vom 11. Mai 1962 - BVerwG V B 76.61 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 32).

    Die Entscheidung in einem Verfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in der Sache nach den gleichen Grundsätzen zu treffen, die für das Verfahren bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebend sind (Beschluß vom 14. Oktober 1969 - BVerwG VIII CB 68.69 - Beschluß vom 30. November 1976 - BVerwG VII C 45.76 - in Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 29).

  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 68.69

    Anfechtung der Einberufung zum Wehrdienst unter Hinweis auf Zurückstellungsgründe …

    Sie wäre im übrigen - wie der Senat bereits in seinem Beschluß über die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung der Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids vom 14. Oktober 1969 (BVerwG VIII CB 68.69) dargelegt hat - unabhängig von diesen Erwägungen auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 12 Abs. 6 WpflG im Ergebnis zu bestätigen gewesen.
  • BVerwG, 08.01.1970 - VIII C 140.67

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Voraussetzungen für die …

    Da dem Kläger die Studienvergünstigung nicht aufgrund einer Anrechnung seiner handwerklichen Lehrzeit eingeräumt wurde, stellt sich auch nicht die vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht abschließend geklärte Frage, ob die bloße Anrechnung von Teilen früherer Ausbildungsabschnitte auf den neu begonnenen Ausbildungsabschnitt als dessen "weitgehende Förderung" angesehen werden kann (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1969 - BVerwG VIII CB 68.69 -).
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