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Rechtsprechung
   BFH, 15.11.1995 - VIII E 3/95   

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https://dejure.org/1995,18686
BFH, 15.11.1995 - VIII E 3/95 (https://dejure.org/1995,18686)
BFH, Entscheidung vom 15.11.1995 - VIII E 3/95 (https://dejure.org/1995,18686)
BFH, Entscheidung vom 15. November 1995 - VIII E 3/95 (https://dejure.org/1995,18686)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.07.1991 - VIII E 2/91

    Festsetzung des Streitwerts bei Anfechtung einer Steuerfestsetzung

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - VIII E 3/95
    Die vollständige Nachprüfung der Kostenrechnung des BFH vom 27. Juni 1994 im Erinnerungsverfahren (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 12. Juli 1991 VIII E 2/91, BFH/NV 1992, 54 m. w. N.) ergibt, daß die Kostenstelle bei der Festsetzung der Gerichtskosten von einem überhöhten Streitwert ausgegangen ist.

    Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (BFH-Beschluß in BFH/NV 1992, 54 m. w. N.).

  • BFH, 12.07.1991 - VIII E 1/91

    Wert des Streitgegenstandes bei einer Anfechtungsklage

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - VIII E 3/95
    Wird, wie im Streitfall, Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag, eine Steuerfestsetzung um einen nicht bezifferten und aus dem Klagevorbringen nicht errechenbaren Betrag herabzusetzen, so kann der Wert des Streitgegenstandes auf die Hälfte der festgesetzten Steuer geschätzt werden (BFH- Beschluß vom 12. Juli 1991 VIII E 1/91, BFH/NV 1992, 190 m. w. N.).
  • BFH, 24.09.1986 - VI E 2/86

    Unanfechtbarkeit eines Verwerfungsbeschlusses als letztinstanzliche Entscheidung

    Auszug aus BFH, 15.11.1995 - VIII E 3/95
    Die Erinnerung ist zulässig, da für ihre Einlegung kein Vertretungszwang gilt (BFH- Beschluß vom 24. September 1986 VI E 2/86, BFH/NV 1987, 732).
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