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Rechtsprechung
   BFH, 18.02.1994 - VIII E 4/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4484
BFH, 18.02.1994 - VIII E 4/93 (https://dejure.org/1994,4484)
BFH, Entscheidung vom 18.02.1994 - VIII E 4/93 (https://dejure.org/1994,4484)
BFH, Entscheidung vom 18. Februar 1994 - VIII E 4/93 (https://dejure.org/1994,4484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Schätzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren nach den vermutlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Ermittlung des Streitwerts bei einheitlicher Gewinnfeststellung

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 226/84

    Steuerliche Bewertung von Einkünften aus der Tätigkeit als geschäftsführender …

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VIII E 4/93
    Der Senat hat die Revision der Erinnerungsführer gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) durch Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 226/84 als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Kostenrechnung vom 5. November 1990 die Kosten für das Revisionsverfahren VIII R 226/84 auf der Grundlage eines Streitwerts von 320.257,00 DM angesetzt.

  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 346/83

    Beschluß des BFH - Antrag auf Ergänzung eines Beschlusses - Zweiwochenfrist - …

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VIII E 4/93
    Dabei sind grundsätzlich 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen (BFH-Beschluß vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, 10, BStBl II 1988, 287).
  • BFH, 11.03.1982 - IV R 46/79

    Beiladung eines Gesellschafters - Gewinnverteilung - Festgeldkonto - …

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VIII E 4/93
    Nur soweit (ohne besondere Ermittlungen) im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ohne weiteres erkennbar ist, daß der Satz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542 m.w.N.).
  • BFH, 12.01.1978 - IV E 1/77

    Einkommensteuerveranlagungsverfahren - Steuerminderung - Mehrere Klageverfahren - …

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VIII E 4/93
    Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob für ein die Folgejahre betreffendes Rechtsmittelverfahren ein Streitwert in gleicher Höhe anzusetzen gewesen wäre, wenn die Erinnerungsführer auch das Urteil des FG betreffend die Gewinnfeststellungen 1975 und 1976 mit der Revision angegriffen hätten (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198).
  • BFH, 23.02.1978 - IV E 2/78

    Streitwertermittlung - Gewinnfeststellungsverfahren - Steuervergünstigung

    Auszug aus BFH, 18.02.1994 - VIII E 4/93
    Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, daß einerseits zwar Umstände, die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar und ggf. anhand der in diesem Verfahren vorliegenden Steuerakten überprüfbar sind und die im Regelfall die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der Gewinnfeststellung bestimmen (wie z.B. die Höhe der streitigen Gewinnanteile), bei der Ermittlung des Streitwerts zu berücksichtigen sind, daß aber andererseits der Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht nach den wirklichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen im Einzelfall zu bemessen ist, weil sich diese Auswirkungen ohne Beiziehung der Einkommensteuerakten nicht zuverlässig bestimmen und überprüfen lassen (BFH-Beschluß vom 23. Februar 1978 IV E 2/78, BFHE 125, 10, BStBl II 1978, 435).
  • BFH, 26.11.2002 - IV E 2/02

    NZB, Streitwert

    Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung ist die Berechtigung zur Schätzung des Streitwerts nach der vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nur deshalb zulässig, weil das Verfahren bei mehreren betroffenen Steuerpflichtigen vereinfacht werden muss und insbesondere schwierige und oft nur unter Verletzung des Steuergeheimnisses durchführbare Berechnungen vermieden werden müssen (s. z.B. Senatsbeschluss vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138, sowie BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1994 VIII E 4/93, BFH/NV 1994, 895, und in BFH/NV 2001, 1035).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1996 - 9 K 208/94

    Minderung des Gewinns durch Geldbußen, die das Bundeskartellamt festgesetzt hat; …

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  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1995 - 9 K 344/91

    Klagebefugnis einer voll beendeten Personengesellschaft; Einkünfte aus …

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  • FG Sachsen, 13.11.2009 - 3 Ko 1557/09

    Rechtmäßigkeit der Annahme eines doppelten Streitwerts wegen Erhebung einer …

    Eine solche Ermittlung soll bei der Feststellung des Streitwertes gerade nicht vorgenommen werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Februar 1994 VIII E 4/93, BFH/NV 1994, S. 895;… Ruban, a.a.O. Rz. 27).
  • FG Thüringen, 10.11.2006 - IV 70070/06

    Streitwert eines Verfahrens wegen Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 …

    Diese Rechtsprechung beruhe auf der Überlegung, dass einerseits zwar Umstände, die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar und ggf. anhand der in diesem Verfahren vorliegenden Steuerakten überprüfbar seien und die im Regelfall die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der Gewinnfeststellung bestimmten (wie z. B. die Höhe der streitigen Gewinnanteile), bei der Ermittlung des Streitwerts zu berücksichtigen seien, dass aber andererseits der Streitwert für das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht nach den wirklichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen im Einzelfall zu bemessen sei, weil sich diese Auswirkungen ohne Beiziehung der Einkommensteuerakten nicht zuverlässig bestimmen und überprüfen ließen (Beschlüsse des BFH vom 18. Februar 1994 VIII E 4/93, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1994, 895, …und vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315).
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