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Rechtsprechung
   BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10541
BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03 (https://dejure.org/2006,10541)
BFH, Entscheidung vom 07.11.2006 - VIII R 108/03 (https://dejure.org/2006,10541)
BFH, Entscheidung vom 07. November 2006 - VIII R 108/03 (https://dejure.org/2006,10541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 1; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a; ; KWG § 18

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 lit. a
    Vorweggenommene WK; sog. Sicherheits-Kompakt-Rente; Kreditvermittlungsgebühren als WK

  • datenbank.nwb.de

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten einer Sicherheits-Kompakt-Rente; Aufteilung von Provision im Wege der Schätzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kreditvermittlungsgebühr bei "Sicherheits-Kompakt-Rente"

  • IWW (Kurzinformation)

    LV-Finanzierung - Kreditvermittlungsgebühr bei "Sicherheits-Kompakt-Rente"

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
    Darlehen; Kreditvermittlung; Rentenversicherung; Werbungskosten

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
    Darlehen; Kreditvermittlung; Rentenversicherung; Werbungskosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten …

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    Nicht die Bezeichnung des Entgelts durch die Vertragsparteien ist hierfür maßgeblich, sondern der tatsächlich wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung, wobei von der Sichtweise desjenigen auszugehen ist, der die zu beurteilenden Aufwendungen tätigt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 16 September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    Voraussetzung für eine genaue Zuordnung ist daher zunächst der Nachweis des vollständigen Inhalts der Provisionsvereinbarungen sowie deren Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Angemessenheit (dazu BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.2. der Gründe).

    Vielmehr stand für ihn die Erlangung eines lebenslangen, nach Ende der Tilgungsphase frei verfügbaren Rentenanspruchs im Vordergrund (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.e cc der Gründe, und in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    d) Eine Zuordnung der vom Kläger gezahlten Gebühren auf den Erwerb des Rentenstammrechts ist im Übrigen trotz der von den Versicherungsunternehmen an die Vermittler gezahlten Provisionen auch deshalb geboten, weil der Kläger bei Zugrundelegen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise von weiteren gegenüber der S zu vergütenden Kosten ausgehen musste (vgl. dazu ausführlich BFH-Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.b der Gründe).

    Wie bereits der X. Senat in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.4.d der Gründe ausgeführt hat, können Vertragsabschlüsse, die sich auf "gewöhnliche" Versicherungsvermittlungen außerhalb von Kombinationsmodellen beschränken, insoweit von vornherein nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil dann nicht die mit der Entwicklung eines komplexen Gesamtkonzepts verbundenen Aufwendungen und Risiken vergütet werden müssen.

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des X. Senats im Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 (unter II.5. der Gründe) und hält diese Vorgehensweise gegenüber einer Aufteilung der Gebühren nach dem Verhältnis der Versicherungsbeiträge und der Kreditsumme für vorzugswürdig (vgl. dazu auch Urteil des FG München in EFG 2003, 604).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, näher ausgeführt hat, folgt aus der die Überschusseinkünfte systematisch prägenden Trennung von Einkunfts- und Vermögensebene, dass die unmittelbaren Aufwendungen für den Erwerb von Rentenrechten auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a EStG unterliegen, weder als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten noch als Absetzungen für Abnutzung Berücksichtigung finden können.

    Vielmehr stand für ihn die Erlangung eines lebenslangen, nach Ende der Tilgungsphase frei verfügbaren Rentenanspruchs im Vordergrund (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.e cc der Gründe, und in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II.3.c der Gründe).

    a) Der Senat hat in der Entscheidung in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 Hinweise für die Schätzung gegeben, wobei er bereits eine Schätzung anhand eines Prozentsatzes der Darlehenssumme in Erwägung gezogen hat.

  • FG München, 05.12.2002 - 10 K 1567/00

    Anschaffungskosten von Renten- und Kapitallebensversicherungen; Einkommensteuer …

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    a) Vom FG war vorliegend zunächst der vollständige Inhalt der Provisionsvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Vertragspartnern zu ermitteln und zu prüfen, ob sich daraus Faktoren für die Ermittlung der Darlehensvermittlungsgebühr ergeben (zur Vorgehensweise vgl. auch Urteil des FG München vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604, rechtskräftig nach zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655).

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des X. Senats im Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 (unter II.5. der Gründe) und hält diese Vorgehensweise gegenüber einer Aufteilung der Gebühren nach dem Verhältnis der Versicherungsbeiträge und der Kreditsumme für vorzugswürdig (vgl. dazu auch Urteil des FG München in EFG 2003, 604).

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    Das FG wird daher erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung häufig anzutreffender Sachverhaltsgestaltungen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b der Gründe, und vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BFH/NV 2004, 958, unter II.2.e der Gründe; ferner Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze, S. 74 ff., 208 ff.; Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, S. 213 ff.) den als Finanzierungskosten sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.
  • BFH, 22.01.2004 - IV R 45/02

    Landwirtschaftliche Dienstleistungen

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    Das FG wird daher erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung häufig anzutreffender Sachverhaltsgestaltungen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE 205, 162, BStBl II 2004, 512, unter 2.b der Gründe, …und vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BFHE 205, 220, BFH/NV 2004, 958, unter II.2.e der Gründe; ferner Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume bei der Anwendung der Steuergesetze, S. 74 ff., 208 ff.; Jachmann, Die Fiktion im öffentlichen Recht, S. 213 ff.) den als Finanzierungskosten sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt wie dem im Streitfall zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.
  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    Die unter die von der Rechtsprechung gebilligte Obergrenze von 2 v.H. fallenden Baufinanzierungen bei geschlossenen Immobilienfonds (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1985 IX R 107/82, BFHE 145, 351, BStBl II 1986, 217) zeichnen sich dabei durch große Risiken bei der Entwicklung der künftigen Mieteinnahmen aus.
  • BFH, 01.02.2006 - X B 166/05

    Ab 1.1.2005 geleistete Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung …

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    Vielmehr sind auch die Nebenkosten für den Erwerb des § 22 Nr. 1 EStG unterstehenden Rentenrechte der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzuordnen (anders die neue Rechtslage nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004, BGBl I 2004, 1427; BFH-Beschluss vom 1. Februar 2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II 2006, 420).
  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    Auf Grund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) änderte es während des gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 20. Mai 1997 --in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1997-- anhängigen Klageverfahrens mit Bescheid vom 28. November 2000 den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für 1996 und berücksichtigte als Werbungskosten Gebühren in Höhe von 2 v.H. der Darlehenssumme von 596 748 DM, mithin 11 935 DM.
  • BFH, 04.05.2004 - VIII B 8/03

    Sog. Sicherheitskompaktrente - Abzugsfähigkeit von Vermittlungsgebühren

    Auszug aus BFH, 07.11.2006 - VIII R 108/03
    a) Vom FG war vorliegend zunächst der vollständige Inhalt der Provisionsvereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Vertragspartnern zu ermitteln und zu prüfen, ob sich daraus Faktoren für die Ermittlung der Darlehensvermittlungsgebühr ergeben (zur Vorgehensweise vgl. auch Urteil des FG München vom 5. Dezember 2002 10 K 1567/00, EFG 2003, 604, rechtskräftig nach zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde durch BFH-Beschluss vom 4. Mai 2004 VIII B 8/03, BFH/NV 2004, 1655).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten …

    Dies vorausgesetzt folgt auch im Streitfall die Zuordnung der gezahlten Kundenprovision zu ihrem steuerrechtlich maßgeblichen Rechtsgrund --entgegen der Auffassung der Vorinstanz und einiger anderer Finanzgerichte (FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299, Revision VIII R 108/03; FG Köln, Urteile vom 17. Februar 2004 8 K 6831/00, EFG 2004, 884, Revision X R 13/04, und vom 30. Juni 2004 8 K 6763/00, Revision X R 34/04)-- nicht schon allein aus der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung dieser Provision als "Kreditvermittlungsgebühr" und der für Zwecke des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gegenüber den Klägern abgegebenen entsprechenden Bestätigung der V. .
  • FG Düsseldorf, 19.09.2007 - 9 K 4854/06

    Berücksichtigung von Gebühren einer sog. "Sicherheits-Kompakt-Rente" in voller …

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Finanzierung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungsgründe in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof VIII R 108/03 Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren 9 K 415/98 E, 9 K 1783/01 und VIII R 108/03 Bezug genommen.

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die Schätzung an Hand eines Prozentsatzes der Darlehenssumme vorzunehmen (vgl.Urteil vom 7.11.2006, VIII R 108/03 m.w.N).

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