Rechtsprechung
| BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 - Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung
- openjur.de
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.10.2013 VIII R 13/11; Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.10.2013 VIII R 13/11 - Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - rechtsinformationen.bund.de
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.10.2013 VIII R 13/11 - Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.10.2013 VIII R 13/11 - Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 17; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 20
Ertragssteuerliche Behandlung von Zinsen für ein Darlehen zur Ablösung einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in der Insolvenz einer GmbH - datenbank.nwb.de
Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Schuldzinsen aus Finanzierung eines Beteiligungserwerbs als nachträgliche Werbungskosten
Sonstiges
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1505/10
- BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Rn. 6 Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben, sondern lediglich für den Bereich des § 17 EStG für die ab dem Jahr 1999 geltenden Gesetzesfassungen festgestellt, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Absenkung der gemäß § 17 Abs. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt worden sei und entschieden, dass damit für diesen speziellen Bereich des Privatvermögens die Grundlage dafür entfalle, Schuldzinsen für die Anschaffung einer solchen Beteiligung anders als im betrieblichen Bereich zu behandeln.Rn. 7 Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).
Damit liegen dem Urteil des FG hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 zwei nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass auch das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.).
Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der Urteilsaufhebung nicht berührt sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage der Senatsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.) mit der Folge, dass der ursprüngliche Revisionsantrag in Fällen wie dem vorliegenden von Gerichts wegen an die veränderte Prozesslage anzupassen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) und auf die Änderungsbescheide zu beziehen ist.
Rn. 15 1. Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder aus zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).
2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787),.
2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und.
Rn. 18 aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.
Der Veranlassungszusammenhang entfiele erst, wenn nachträglich ein Ereignis einträte, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagerte, dass entweder die ursprüngliche Veranlassung durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfiele oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründete (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795).
Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).
- BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Rn. 6 Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben, sondern lediglich für den Bereich des § 17 EStG für die ab dem Jahr 1999 geltenden Gesetzesfassungen festgestellt, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Absenkung der gemäß § 17 Abs. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt worden sei und entschieden, dass damit für diesen speziellen Bereich des Privatvermögens die Grundlage dafür entfalle, Schuldzinsen für die Anschaffung einer solchen Beteiligung anders als im betrieblichen Bereich zu behandeln.Rn. 7 Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (…BFH/NV 2010, 1795).
Damit liegen dem Urteil des FG hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 zwei nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass auch das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.).
Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der Urteilsaufhebung nicht berührt sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage der Senatsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.) mit der Folge, dass der ursprüngliche Revisionsantrag in Fällen wie dem vorliegenden von Gerichts wegen an die veränderte Prozesslage anzupassen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) und auf die Änderungsbescheide zu beziehen ist.
Rn. 15 1. Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder aus zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787;… in BFH/NV 2010, 1795).
2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787),.
Rn. 18 aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.
Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).
- BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05
Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Rn. 19 bb) Im Gegensatz hierzu waren nachlaufende Schuldzinsen nach der hierfür maßgeblichen Senatsrechtsprechung bis einschließlich 1998 steuerrechtlich nicht abziehbar (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639), weil ein Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftssphäre verneint wurde.Rn. 20 b) Das FA bezieht sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Senatsurteil in BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639.
- BFH, 27.03.2007 - VIII R 23/06
Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten zum Erwerb eines Anteils an einer …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Dies betrifft grundsätzlich erstmals Erträge des Veranlagungszeitraums 2002 (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 27. März 2007 VIII R 23/06, BFH/NV 2007, 1842), wobei sich Differenzierungen ergeben können, die gegebenenfalls die Jahre 2001 und 2003 betreffen (…vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl., § 3 "Halbeinkünfteverfahren" unter 2. "Zeitl. Anwendung").Rn. 22 § 52 Abs. 8a EStG zieht für den Abzug von Aufwendungen eine trennscharfe und praktisch umsetzungsfähige Grenzlinie zwischen dem alten Anrechnungsverfahren einerseits und dem Halbeinkünfteverfahren andererseits; danach sind Aufwendungen entweder eindeutig dem alten oder dem neuen Recht zuzuordnen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2007, 1842, 1844).
- BFH, 08.09.2010 - VIII R 1/10
Nachträgliche Schuldzinsen - wesentliche Beteiligung
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
2005 (Senatsurteil vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223) zugrunde, die in darauffolgenden Jahren zu nachträglichem Finanzierungsaufwand geführt hatten. - FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1505/10
Zur zeitlichen Anwendung des Halbabzugsverbots
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Auf die Aufstellung unter II.2.a des angefochtenen Urteils vom 21. Februar 2011 5 K 1505/10 wird insoweit Bezug genommen. - FG Baden-Württemberg, 24.01.2011 - 10 K 3934/10
Nachträgliche Zinsaufwendungen
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Der aus dieser Entscheidung im Schrifttum gezogenen Folgerung, es komme auch im Falle einer Rechtsprechungsänderung in Bezug auf die hier zu entscheidende Rechtsfrage maßgeblich auf eine Veräußerung oder Aufgabe vor oder nach 1999 an (so Steinhauff, JurisPR-SteuerR 40/2010, Anm. 3 und 8/2011, Anm. 4; Paus, Steuerberater Woche --StBW-- 2010, 746; Hilbertz, StBW 2011, 343; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2011 10 K 3934/10, EFG 2011, 786), schließt sich der Senat nicht an. - BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00
Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der Urteilsaufhebung nicht berührt sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage der Senatsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.) mit der Folge, dass der ursprüngliche Revisionsantrag in Fällen wie dem vorliegenden von Gerichts wegen an die veränderte Prozesslage anzupassen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) und auf die Änderungsbescheide zu beziehen ist. - FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
In dem zu einer Parallelsache der Beteiligten ergangenen Urteil vom 21. Februar 2011 5 K 1509/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2070) führte das FG aus, dass unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nachträgliche Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung von Anschaffungskosten eines wesentlichen GmbH-Anteils generell als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig seien, soweit --so sinngemäß-- der Anteilseigner nicht in der Lage sei, die zugrunde liegende Schuld bei Veräußerung seines Anteils aus dem Kaufpreis oder bei Auflösung der Gesellschaft aus der Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter zu tilgen.
- BFH, 29.10.2013 - VIII R 15/11
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 - …
In anderen Jahren geleistete Zinszahlungen auf dasselbe Darlehen sind Gegenstand der Parallelverfahren VIII R 13/11 und VIII R 14/11.
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