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| BFH, 29.05.1984 - VIII R 270/80 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.03.1983 - IV R 123/80
Personenhandelsgesellschaft - Typisches Fremdgeschäft - Gewinnermittlung - …
Auszug aus BFH, 29.05.1984 - VIII R 270/80
NV: Sind zwei beteiligungsidentische Personengesellschaften nebeneinander bestehende selbständige "Subjekte der Gewinnerzielung" (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1983 IV R 123/80; zum Sonderfall eines einzigen einheitlichen Unternehmens vgl. Literatur), ist grundsätzlich für jede der beiden Gesellschaften eine selbständige Gewinnfeststellung durchzuführen (zur Ausnahme einer einzigen Feststellung vgl. das BFH-Urteil vom 23.8.1968 VI R 1/67). - BFH, 23.08.1968 - VI R 1/67
Beteiligte - Vermietung verschiedener Häuser - Bezirk eines Finanzamts - …
Auszug aus BFH, 29.05.1984 - VIII R 270/80
NV: Sind zwei beteiligungsidentische Personengesellschaften nebeneinander bestehende selbständige "Subjekte der Gewinnerzielung" (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1983 IV R 123/80; zum Sonderfall eines einzigen einheitlichen Unternehmens vgl. Literatur), ist grundsätzlich für jede der beiden Gesellschaften eine selbständige Gewinnfeststellung durchzuführen (zur Ausnahme einer einzigen Feststellung vgl. das BFH-Urteil vom 23.8.1968 VI R 1/67).
- FG München, 07.04.2004 - 13 K 3511/99
Klagebefugnis; Folgen der Auflösung einer GbR während des Klageverfahrens; …
Der Sonderfall, dass trotz selbständiger und voneinander unabhängiger Gesellschaftsverträge aufgrund einer einheitlichen in sich geschlossenen wirtschaftlichen Betätigung von einem einzigen einheitlichen Unternehmen auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.05.1984 VIII R 270/80, juris zu zwei nacheinander gegründeten, personenidentischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zum Zweck des Handels mit verschiedenen Grundstücken, wobei der genannte Sonderfall nicht angenommen wurde; zur Ausnahme einer einzigen Feststellung vgl. auch das BFH-Urteil vom 23.08.1968 VI R 1/67, BFHE 93, 368, BStBl II 1968, 831;… siehe auch Schmidt in Schmidt, EStG 22. Aufl. 2003, § 15 RdNr. 194), liegt im Streitfall offensichtlich nicht vor.
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