Rechtsprechung
| BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81
Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i. …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
NV: Eine zivilrechtlich wirksame nachträgliche Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft ist grundsätzlich für die Besteuerung unbeachtlich (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12.6.1980 IV R 40/77; vom 13.10.1982 I R 153/79 und vom 7.7.1983 IV R 209/80; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 119/81).2. - BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80
Gewinnverteilung bei Personengesellschaften
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
NV: Eine zivilrechtlich wirksame nachträgliche Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft ist grundsätzlich für die Besteuerung unbeachtlich (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12.6.1980 IV R 40/77; vom 13.10.1982 I R 153/79 und vom 7.7.1983 IV R 209/80; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 119/81).2. - BFH, 12.06.1980 - IV R 40/77
Keine steuerrechtliche Anerkennung einer rückwirkend geänderten Gewinnverteilung
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
NV: Eine zivilrechtlich wirksame nachträgliche Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft ist grundsätzlich für die Besteuerung unbeachtlich (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12.6.1980 IV R 40/77; vom 13.10.1982 I R 153/79 und vom 7.7.1983 IV R 209/80; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 119/81).2. - BFH, 31.10.1974 - IV R 141/70
Ausscheiden eines Gesellschafters - Personengesellschaft - Pauschalabfindung - …
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
Wird eine Pauschalabfindung gezahlt, so ist davon auszugehen, daß der Mehrgewinn in Höhe des das Handelsbilanzkapitalkonto übersteigenden Abfindungsbetrags dem ausgeschiedenen Gesellschafter tatsächlich zugute gekommen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31.10.1974 IV R 141/70). - BFH, 13.10.1982 - I R 153/79
Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VIII R 283/81
NV: Eine zivilrechtlich wirksame nachträgliche Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer Personengesellschaft ist grundsätzlich für die Besteuerung unbeachtlich (Anschluß an die BFH-Urteile vom 12.6.1980 IV R 40/77; vom 13.10.1982 I R 153/79 und vom 7.7.1983 IV R 209/80; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.9.1984 VIII R 119/81).2.
- BFH, 29.09.2022 - IV R 18/19
Keine Anerkennung der nach Ablauf des Abzugsjahres geänderten …
Denn der Gewinn wird im Wesentlichen durch die schon während des laufenden Wirtschaftsjahres erfolgenden Geschäftsvorfälle bestimmt, die steuerrechtlich nicht mehr rückwirkend beeinflusst --d.h. rückwirkend herbeigeführt oder ungeschehen gemacht oder in ihrem Inhalt verändert-- werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1986 - VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524, unter 2., m.w.N.). - BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94
Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher …
Der VIII. Senat des BFH hatte sich in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81 (BFH/NV 1986, 524) der vom erkennenden Senat in BFHE 113, 511, BStBl II 1975, 73 geäußerten Auffassung angeschlossen. - BFH, 23.01.2009 - IV B 149/07
Beiladung bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft - …
Es ist nicht möglich, beim Eintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahres den bis zum Eintrittszeitpunkt entstandenen --d.h. durch die Geschäftsvorfälle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten-- Gewinn durch schuldrechtliche Rückbeziehung der Eintrittsvereinbarung (teilweise) auf den neu eintretenden Gesellschafter zu verlagern (BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 IV R 209/80, BFHE 139, 60, BStBl II 1984, 53, unter 2. der Gründe; vgl. auch BFH-Urteile vom 17. März 1987 VIII R 293/82, BFHE 149, 454, BStBl II 1987, 558, unter 2. der Gründe, und vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524). - BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99
Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft
Insoweit könnte allenfalls der im Urteil in BFHE 115, 488, BStBl II 1975, 603 wiedergegebene, bereits im Senatsurteil vom 14. Oktober 1966 IV 61/64 (BFHE 87, 387, BStBl III 1967, 175) aufgestellte Rechtssatz von Bedeutung sein, daß eine durch einen Vergleich festgestellte Gewinnverteilung auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre maßgeblich ist, weil der Vergleich --anders als eine rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung-- nicht nachträglich einen klaren, d.h. feststehenden Sachverhalt ändert (zur Unzulässigkeit einer rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 1980 IV R 40/77, BFHE 131, 224, BStBl II 1980, 723; ferner BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 VIII R 283/81, BFH/NV 1986, 524), sondern nur verbindlich zum Ausdruck bringt, was tatsächlich von Anfang an maßgeblich war (…vgl. auch Senatsurteil vom 18. Januar 1990 IV R 97/88, BFH/NV 1991, 21). - FG Baden-Württemberg, 10.01.2000 - 12 K 43/99
Verteilung des Mehrgewinns einer Personengesellschaft aufgrund einer …
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