Rechtsprechung
| BFH, 25.05.2004 - VIII R 29/03 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00
- BFH, 25.05.2004 - VIII R 29/03
Wird zitiert von ...
- FG Thüringen, 22.02.2006 - III 762/05
Anwendung des § 70 Abs. 4 EStG bei einer Prognoseentscheidung - hier: wegen nicht …
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung des Auszubildenden, wie z. B. Miete und Verpflegungsmehraufwendungen, regelmäßig nicht abziehbar, weil Aufwendungen dieser Art typischerweise mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten sind, weil in diesem Betrag der existenznotwendige Bedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes hinreichende Berücksichtigung findet (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566; vom 25.05.2004 VIII R 29/03, n.v., VIII R 32/03, n.v. und VIII R 104/03, BFH/NV 2004, 1525 und vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01, BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695).
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