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Rechtsprechung
   BFH, 26.11.1986 - VIII R 295/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,6968
BFH, 26.11.1986 - VIII R 295/81 (https://dejure.org/1986,6968)
BFH, Entscheidung vom 26.11.1986 - VIII R 295/81 (https://dejure.org/1986,6968)
BFH, Entscheidung vom 26. November 1986 - VIII R 295/81 (https://dejure.org/1986,6968)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83

    Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BFH, 26.11.1986 - VIII R 295/81
    Die bisher vertretene Rechtsauffassung ist durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83 (BGHZ 88, 353, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 225) überholt.
  • BFH, 15.12.1999 - XI R 75/97

    Unwirksame Revision; Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist

    Die früher vertretene Auffassung, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils trete nicht erst in dem Augenblick ein, in dem der Verwerfungsbeschluss formell rechtskräftig werde, weil der Verwerfungsbeschluss nur deklaratorische Wirkung habe (vgl. BFH in BFHE 103, 36, BStBl II 1971, 805) ist durch den Beschluss des GmS-OGB (in HFR 1984, 591) überholt (BFH-Beschluss vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108).
  • BFH, 19.05.1994 - VII B 18/94

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung

    Dieser Auffassung steht der Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83 (BGHZ 88, 353, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1984, 1027), wonach die Rechtskraft eines Urteils in der Regel erst mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung des Rechtsmittelgerichts eintritt, nicht entgegen, da diese Entscheidung sich ausdrücklich nur auf an sich statthafte und rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel bezieht (vgl. auch BFH-Beschluß vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108).
  • BFH, 05.11.1996 - IX R 14/96
    Wird gegen ein Urteil --wie hier-- rechtzeitig ein an sich statthaftes Rechtsmittel eingelegt, tritt die Rechtskraft dieses Urteils erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel ein, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel im konkreten Fall wegen fehlender besonderer Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig war (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108 …und vom 5. August 1986 VI R 133/85, BFH/NV 1987, 169).
  • FG Hamburg, 08.04.2004 - II 309/02
    Die Rechtskraft eines an sich statthaften und rechtzeitig eingelegten Rechtsmittels, hier der Nichtzulassungsbeschwerde, tritt sowohl bei der Verwerfung (etwa bei fehlender oder mangelhafter Begründung) als auch bei der Zurückweisung als unbegründet mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung ein (B FH Beschluss vom 11.02.1991, X R 149/90 , BStBl II 1991, 462 ; Beschluss vom 11.02.1987, II B 140/86 , BStBl II 1987, 344 ; BFH Beschluss vom 26.11.1986, VIII R 295/81 , NV 1987, 108; jeweils unter Bezug auf den Beschluss des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24.10.1983, GmS-OBG 1/83, NJW 1984, 1027 [GmSOGB 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83] ; dem folgend die Literatur: Tipke/Kruse FGO § 116 Lfg.
  • BFH, 26.05.1988 - V B 43/88

    Beschwerde gegen die Ablehnung einesAntrags auf Bewilligung von …

    Dadurch, d.h. mit der Zustellung der die Rechtsmittel verwerfenden Beschlüsse (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83, BGHZ 88, 353, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 225; BFH-Beschluß vom 26. November 1986 VIII R 295/81, BFH/NV 1987, 108;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 73), steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens rechtskräftig fest (§ 110 FGO), daß ein Anspruch des Antragstellers gegen das FA auf Verpflichtung zum Erlaß der erwähnten Säumniszuschläge nicht besteht.
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