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Rechtsprechung
   BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,8707
BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85 (https://dejure.org/1985,8707)
BFH, Entscheidung vom 19.12.1985 - VIII R 3/85 (https://dejure.org/1985,8707)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 1985 - VIII R 3/85 (https://dejure.org/1985,8707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist aufgrund von Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.10.1980 - VII ZB 17/80

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der …

    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85
    Dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten muß der Kläger - wie oben erwähnt - gegen sich gelten lassen (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1980 VII ZB 17/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 30).
  • BAG, 24.11.1970 - 1 AZR 271/70

    Unzulässige Berufung - Fristversäumung - Wiedereinsetzungsgesuch - …

    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85
    Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte nur dann mit einem fristgerechten Eingang seines Schriftsatzes und der Gewährung einer weiteren Fristverlängerung rechnen, wenn der Schriftsatz mit der vollständigen und richtigen Anschrift des Empfängers versehen war (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1970 III R 10/70, BFHE 101, 32, BStBl II 1971, 240; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 1054).
  • BFH, 16.10.1970 - III R 10/70

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Eintägige Verspätung - Klageeingang - …

    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85
    Unter diesen Umständen konnte der Prozeßbevollmächtigte nur dann mit einem fristgerechten Eingang seines Schriftsatzes und der Gewährung einer weiteren Fristverlängerung rechnen, wenn der Schriftsatz mit der vollständigen und richtigen Anschrift des Empfängers versehen war (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1970 III R 10/70, BFHE 101, 32, BStBl II 1971, 240; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 24. November 1970 - 1 AZR 271/70 -, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 1054).
  • BFH, 19.12.1985 - VIII R 4/85
    Auszug aus BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85
    Anmerkung: Gleichlautender Beschluß ist am 19.12.1985 unter dem Az. VIII R 4/85 ergangen.
  • FG München, 29.01.2019 - 12 K 1888/18

    Übermittlung eines Einspruchsschreibens per E-Mail

    d) Die Klägerin muss aber auch solche Umstände darlegen, wonach ein Verschulden ihrerseits als Ursache für die Fristversäumung auszuschließen ist (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648;… vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381).
  • BFH, 28.02.1997 - VI R 119/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung aufgrund von …

    Unter diesen Umständen mußte sie damit rechnen, daß bei der Beförderung des Briefes erhebliche Verzögerungen eintreten würden, die dann aber nicht der Deutschen Bundespost, sondern ihr selbst als der Absenderin anzulasten waren (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648, 649, …und vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381, 382).

    Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Mängel der Adressierung zu beanstanden und zu beseitigen, bevor sie den Schriftsatz unterschrieb (vgl. auch BFH- Beschluß in BFH/NV 1987, 648, 649, mittlere Spalte).

  • BFH, 28.11.1996 - XI R 76/95

    Fristwahrung bei unrichtig beschrifteter Postsendung

    Fehlt es daran wie im Streitfall, hat der Revisionskläger Umstände darzulegen, wonach ein Verschulden seinerseits als Ursache für die Fristversäumung auszuschließen ist (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1992 V B 228/91, nicht veröffentlicht; vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648;… vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381).
  • BFH, 01.12.1987 - VI R 27/87

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Es liegt auf der Hand, daß angesichts der Tatsache, daß in Karslruhe eine Reihe von oberen Bundesgerichten und weitere obere Landesgerichte ihren Sitz haben, bei der Zustellung eines dergestalt unvollständig adressierten Briefes Verzögerungen eintreten können, die dann aber nicht der Bundespost, sondern dem absendenden Rechtsanwalt der Kläger anzulasten sind (vgl. hierzu die Entscheidung des BFH vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648, mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung).
  • BFH, 19.12.1985 - VIII R 4/85
    Parallelentscheidung: BFH, 19.12.1985, VIII R 3/85, NV.
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