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Rechtsprechung
   BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1070
BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82 (https://dejure.org/1988,1070)
BFH, Entscheidung vom 25.10.1988 - VIII R 339/82 (https://dejure.org/1988,1070)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 1988 - VIII R 339/82 (https://dejure.org/1988,1070)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 154, 539
  • BFHE 154, 540
  • BB 1989, 199
  • BB 1989, 60
  • DB 1989, 26
  • BStBl II 1989, 539
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 342/82

    Betriebsaufspaltung - Sachliche Verflechtung - Wesentliche Betriebsgrundlage - …

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
    Es genügt, daß sie eine wesentliche Betriebsgrundlage dieser Gesellschaft sind (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 342/82 , BFHE 145, 396 , BStBl II 1986, 299 , mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    Es muß sich um ein Wirtschaftsgut handeln, bei dem es aus der Sicht des Betriebsunternehmens wirtschaftlich einen deutlichen Unterschied macht, ob es sich im Eigentum des Unternehmens (Betriebs- oder Besitzunternehmens) befindet und für Betriebszwecke besonders hergerichtet oder von einem Fremden gemietet ist (Urteil in BFHE 145, 396 , BStBl II 1986, 299 ).

    Darüber hinaus ist für die Behandlung eines Grundstücks als eine wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens weiter erforderlich, daß das Grundstück "für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet" worden ist (Urteil in BFHE 145, 396 , BStBl II 1986, 299 , mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

    b) In den Einkommensteuer-Richtlinien 1987 (Abschn.137 Abs. 5 Nr. 1 Satz 6) wird die Ansicht vertreten, entgegen dem Urteil in BFHE 145, 396 , BStBl II 1986.299 könne "ein Grundstück auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es für die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens nicht besonders gestaltet ist".

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
    a) Eine sachliche Verflechtung ist nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71 (BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 ) gegeben, wenn bei der echten Betriebsaufspaltung "Wirtschaftsgüter, insbesondere Grundbesitz, die zu den wesentlichen Grundlagen des übergegangenen Betriebs gehören, bei dem Besitzunternehmen verbleiben" und von diesem der Betriebsgesellschaft miet- oder pachtweise überlassen werden.
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der …

    Auszug aus BFH, 25.10.1988 - VIII R 339/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (vgl. u.a. Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81 , BFHE 145, 401 , BStBl II 1986, 296 ) setzt eine Betriebsaufspaltung eine sachliche und eine personelle Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen voraus.
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer …

    Dieser geht für den Bereich der Betriebsaufspaltung inzwischen davon aus, daß nicht nur Bürogebäude, sondern auch Fabrikgrundstücke keine wesentliche Betriebsgrundlage bilden, wenn sie nicht für die Bedürfnisse der Betriebsgesellschaft besonders gestaltet sind (Urteile vom 12. November 1985 VIII R 342/82, BFHE 145, 396, BStBl II 1986, 299;… vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82, BFHE 154, 539, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 145 - auszugsweise -).
  • BFH, 06.11.1991 - XI R 12/87

    1. Nutzungsrecht an ungeschützter Erfindung als wesentliche Betriebsgrundlage - …

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BFH vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82 (BFHE 154, 539) zugrunde lag.
  • BFH, 11.07.1989 - VIII R 151/85

    Voraussetzungen für die faktische Beherrschung einer GmbH - Besonderheiten bei …

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsführung ein besonderes wirtschaftliches Gewicht hat, so daß es aus der Sicht des Betriebsunternehmens wirtschaftlich einen deutlichen Unterschied macht, ob die Rechtsinhaberschaft hieran dem Betriebs- oder Besitzunternehmen zusteht oder ob es von einem Fremden zur Nutzung überlassen wird (Senatsurteil vom 25. Oktober 1988 VIII R 339/82, BFHE 154, 539).

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die auf den Erfindungen beruhenden Umsätze ein überwiegendes Gewicht im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Betriebsunternehmens einnehmen (Urteile des BFH in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, und vom 1. Juni 1978 IV R 152/73, BFHE 125, 280, BStBl II 1978, 545), es sei denn, das Nutzungsrecht betrifft ein nicht patentfähiges Verfahren, das auch von anderen Unternehmen angewandt wird (Senatsurteil in BFHE 154, 539).

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