Rechtsprechung
| BFH, 29.08.2000 - VIII R 35/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Köln, 17.12.1996 - 10 K 6144/94
- BFH, 29.08.2000 - VIII R 35/98
Wird zitiert von ... (2)
- VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14
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Selbst für eine (voll-)beendete GbR gilt insoweit, dass Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur durch alle Gesellschafter - bzw. deren Erben - gemeinschaftlich erhoben werden können, da diese abgabenrechtlich so lange fortbesteht bzw. als materiell-rechtlich existent anzusehen ist, bis alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind, gegen sie also noch Abgabenansprüche geltend gemacht werden können (vgl. BFH, Urteil vom 13.10.1998 - VIII R 35/98 -, zit. nach juris;… Urt. vom 25.7.2000 - VIII R 32/99 -, zit. nach juris; Urteil vom 17. Januar 2007 - XI R 19/05 -, zit. nach juris;… Urteil vom 30. April 2007, a.a.O.;… Beschluss vom 5. März 2010, a.a.O.;… VG München, a.a.O.; zur Gewerbesteuer auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. November 2005 - 4 A 206/04 -, zit. nach juris). - VG Schleswig, 07.11.2005 - 4 A 206/04 Dabei verkannte sie allerdings, dass nach der gefestigten steuerrechtlichen Rechtsprechung die zivilrechtliche Vollbeendigung einer Personengesellschaft auf die steuerrechtliche Existenz und die Steuerschuldnerschaft keinen Einfluss hat, da die Personengesellschaft steuerrechtlich solange als materiellrechtlich existent anzusehen ist, wie gegen sie noch Umsatz- und Gewerbesteueransprüche geltend gemacht werden können ( BFH, Urteil vom 13.10.1998, VIII R 35/98; Urteil vom 25.07.2000, VIII R 32/99; Urteil vom 24.03.1987, X R 28/80 ).
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