Rechtsprechung
| BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten
- openjur.de
Nachträgliche Schuldzinsen; Wesentliche Beteiligung; Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten
- Bundesfinanzhof
EStG § 9 Abs 1 S 2 Nr 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 1 S 4, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten - rechtsinformationen.bund.de
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 2 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 4 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten - rechtsprechung-im-internet.de
§ 9 Abs 1 S 2 Nr 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 17 Abs 1 S 4 EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2002
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von Schuldzinsen als Werbungskosten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 20
Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei deren Entfall auf den Zeitraum nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung einer Gesellschaft - datenbank.nwb.de
Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S. von § 17 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- pwc.de (Kurzinformation)
Nachträgliche Schuldzinsen bei wesentlicher Beteiligung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 30.10.2007 - 3 K 249/05
- BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07
Papierfundstellen
- DB 2010, 2083
- BStBl II 2010, 787
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (2)
- BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08
Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von …
Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07
Rn. 13 a) Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag in der Sache VIII R 20/08 (BFHE 229, 151) entschieden hat, hält er an seiner ständigen Rechtsprechung, wonach Schuldzinsen für den Erwerb einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, soweit sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, nicht mehr fest.Wegen der Begründung für diese Entscheidung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des in dem Verfahren VIII R 20/08 (BFHE 229, 151) ergangenen Urteils verwiesen.
- FG Schleswig-Holstein, 30.10.2007 - 3 K 249/05
Schuldzinsen für ein zur Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH aufgenommenes …
Auszug aus BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07
Rn. 5 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 291).das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2007 3 K 249/05 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. September 2005 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 10. August 2005 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers Werbungskosten aus nachlaufenden Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der ... GmbH in Höhe von 4.191 EUR berücksichtigt werden.
- BFH, 29.10.2013 - VIII R 14/11
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 - Zinsen auf …
Rn. 6 Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben, sondern lediglich für den Bereich des § 17 EStG für die ab dem Jahr 1999 geltenden Gesetzesfassungen festgestellt, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Absenkung der gemäß § 17 Abs. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt worden sei und entschieden, dass damit für diesen speziellen Bereich des Privatvermögens die Grundlage dafür entfalle, Schuldzinsen für die Anschaffung einer solchen Beteiligung anders als im betrieblichen Bereich zu behandeln.Rn. 7 Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).
Damit liegen dem Urteil des FG hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 zwei nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass auch das Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.).
Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen von der Urteilsaufhebung nicht berührt sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage der Senatsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, m.w.N.) mit der Folge, dass der ursprüngliche Revisionsantrag in Fällen wie dem vorliegenden von Gerichts wegen an die veränderte Prozesslage anzupassen (BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) und auf die Änderungsbescheide zu beziehen ist.
Rn. 15 1. Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder aus zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).
2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787),.
2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und.
Rn. 18 aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.
Der Veranlassungszusammenhang entfiele erst, wenn nachträglich ein Ereignis einträte, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagerte, dass entweder die ursprüngliche Veranlassung durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfiele oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründete (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795).
Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).
- BFH, 29.10.2013 - VIII R 13/11
Zinsen auf nachträgliche Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung - …
Rn. 9 Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben.Rn. 10 Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).
Rn. 15 1. Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).
2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787),.
2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und.
Rn. 18 aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der steuerverstrickten Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.
Der Veranlassungszusammenhang entfiele erst, wenn nachträglich ein Ereignis einträte, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagerte, dass entweder die ursprüngliche Veranlassung durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfiele oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründete (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795).
Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).
- BFH, 01.07.2014 - VIII R 53/12
Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach …
Rn. 3 Aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795) erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die auf die Finanzierung des Gesellschafterdarlehens entfallenden Schuldzinsen zwar für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen an.Rn. 9 1. Allerdings hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlage --darunter fallen auch Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG-- mit Urteilen vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787), in BFH/NV 2010, 1795 sowie vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11 (BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251) geändert.
- BFH, 29.10.2013 - VIII R 15/11
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29. 10. 2013 VIII R 13/11 - …
Rn. 8 Entgegen der Auffassung des FG habe der BFH in seinem Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787) die Grundsätze zum Dualismus der Einkunftsarten nicht aufgegeben, sondern lediglich für den Bereich des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die ab dem Jahr 1999 geltenden Gesetzesfassungen festgestellt, dass bei fremdfinanzierten Anteilen an Kapitalgesellschaften aufgrund der Absenkung der gemäß § 17 Abs. 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf zwischenzeitlich 1 % eine Steuerverstrickung der Vermögensveränderungen der im Privatvermögen gehaltenen Anteile ähnlich dem betrieblichen Bereich eingeführt worden sei und entschieden, dass damit für diesen speziellen Bereich des Privatvermögens die Grundlage dafür entfalle, Schuldzinsen für die Anschaffung einer solchen Beteiligung anders als im betrieblichen Bereich zu behandeln.Rn. 9 Die vom FG vertretene Rechtsauffassung, allein der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen sei das maßgebliche Kriterium für die steuerliche Abzugsfähigkeit und es komme nicht darauf an, ob die Veräußerung der Geschäftsanteile oder die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor oder ab dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden habe, stehe nicht im Einklang mit der Rechtsauffassung des BFH in seinen Urteilen in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 und vom 16. März 2010 VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795).
Rn. 14 1. Wie der Senat erkannt hat, ist ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ein gesetzlicher Paradigmenwechsel bei der Besteuerung der Veräußerung oder Aufgabe von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG eingetreten, sodass nachlaufende Schuldzinsen aus der Finanzierung des Beteiligungserwerbs, die nicht durch den Veräußerungserlös oder aus zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern beglichen werden können, ab dem Veranlagungszeitraum 1999 grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind (siehe Senatsurteile in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; in BFH/NV 2010, 1795).
2000 (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787),.
2001 (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795) und.
Rn. 17 aa) Der Veranlassungszusammenhang zwischen der steuerverstrickten Beteiligung an der GmbH und der dafür gestellten eigenkapitalersetzenden selbstschuldnerischen Bürgschaft als "auslösende Momente" einerseits (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 16) und der zu deren Erfüllung eingegangenen Darlehensverbindlichkeit andererseits ist im Streitfall offenkundig und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig; bei wertender Beurteilung erstreckt er sich auch auf die geleisteten Schuldzinsen, die damit der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen und als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abzuziehen sind.
Der Veranlassungszusammenhang entfiele erst, wenn nachträglich ein Ereignis einträte, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagerte, dass entweder die ursprüngliche Veranlassung durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfiele oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründete (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1795).
Mit dem 1999 eingeleiteten gesetzlichen Paradigmenwechsel besteht bei einer Beteiligung i.S. von § 17 EStG keine sachliche Rechtfertigung mehr für die rechtliche Zuweisung der nachträglichen Finanzierungskosten zur (grundsätzlich) nicht steuerbaren Vermögensebene (Senatsurteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, Rz 23).
- BFH, 28.02.2018 - VIII R 41/15
Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von …
Auf dieser Grundlage findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach der BFH-Rechtsprechung --entgegen der Ansicht des FG-- auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind (BFH-Urteil in BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387; zur Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Veranlagungszeiträumen ab 2009 vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251). - FG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - 4 K 2859/09
Zinsen und Zinsswapkosten als Werbungskosten - Umzugskosten
Rn. 91 Nach Ergehen der Urteile des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (BStBl II 2010, 787) und VIII R 36/07 (BFH/NV 2010, 1795) trug der Vertreter des Kl mit Schriftsatz vom 30. August 2012 (Bl. 209 f. der FG-Akten) unter der Überschrift "Berücksichtigung weiterer Werbungskosten (Kapitaleinkünfte)" Folgendes vor:.Rn. 92 Nach der Änderung der Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen nach deren Veräußerung (Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08 und VIII R 36/07) dürfte zu Gunsten des Kl feststehen, dass die zum Abzug begehrten Aufwendungen für den Swap-Vertrag als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen anzuerkennen seien.
Rn. 139 Nachdem der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 30. August 2012 (Bl. 209 f. der FG-Akten) auf die Urteile des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08 (…a.a.O.) und VIII R 36/07 (…a.a.O.) hingewiesen hatte, trug der Bekl mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 (Bl. 214 f. der FG-Akten) Folgendes vor:.
Ein solcher Veranlassungszusammenhang entfällt nach der zutreffenden neueren Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. die Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, a.a.O., und VIII R 36/07, a.a.O., zu Beteiligungseinkünften …und vom 20. Juni 2012 IX R 67/10, BFH/NV 2012, 1697, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich nicht durch die Veräußerung der Einkunftsquelle, wenn und soweit die bestehenden Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
- FG Baden-Württemberg, 24.01.2011 - 10 K 3934/10
Nachträgliche Zinsaufwendungen
Rn. 29 Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ferner unter anderem vor, der BFH habe in seinen Urteilen vom 16. März 2010 VIII R 20/08 und VIII R 36/07 unter Aufgabe langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, d.h. die GmbH-Beteiligung müsse ab dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußert bzw. die GmbH ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden sein.Der Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung ist dabei allerdings nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft, sofern dies bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1998 geschah, als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Zeit vor der Veräußerung oder Auflösung entfallen (vgl. m.w.N. die BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BStBl. II 2007, 639; vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BStBl II 2007, 699; vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795;… vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 205, 117, BStBl II 2004, 551, und in Sammlung der nicht amtlich veröffentlichen Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2005, 54, sowie die BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2005 VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783, und vom 1. Dezember 2006 VIII B 147/05, juris).
Die gegen diese Rechtsprechung in der Literatur und von einzelnen Finanzgerichten vorgetragenen Argumente hat der VIII. Senat wiederholt eingehend geprüft und als nicht gewichtig genug gewertet, um eine jahrzehntelange Rechtsprechung für die Veranlagungszeiträume bis 1998 aufzugeben (vgl. BFH-Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BStBl. II 2007, 639; vom 12. September 2007 VIII R 38/04, BStBl II 2007, 699; BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795).
Rn. 36 b) Zwar hat der BFH in seinen Urteilen vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 unter Aufgabe langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden, dass nachträgliche Schuldzinsen ab dem Veranlagungszeitraum 1999 wie nachträgliche Betriebsausgaben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, d.h. die GmbH-Beteiligung muss ab dem Veranlagungszeitraum 1999 veräußert bzw. die GmbH ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden sein.
Rn. 37 Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs der Urteile des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 sind zwar die Leitsätze der Entscheidungen nicht eindeutig.
Eine andere Auslegung lassen die Entscheidungen des BFH vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787 und vom 12. September 2007 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795 nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu (ebenso Hilbertz, NWB Heft 31/2010, 2433; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 40/2010, Anmerkung [am Ende]; Wischmann, EStB 2010, 322).
- BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13
Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des …
Rn. 44 ee) Ein Veranlassungszusammenhang der Finanzierungsaufwendungen mit der Einkunftserzielung kann aber auch trotz der Verwendung des gesamten Veräußerungserlöses zur Schuldentilgung und eines Schuldüberhangs entfallen, wenn ein Ereignis eintritt, welches den ursprünglich bestehenden Zusammenhang dergestalt überlagert, dass entweder die Veranlassung der Aufwendungen durch die Einkunftssphäre mit Zukunftswirkung entfällt oder eine neue Veranlassung durch die Erzielung anderer Einkünfte begründet wird (BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795, Rz 14; in BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251, Rz 18). - BFH, 09.06.2015 - VIII R 12/14
Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG für Aufwendungen im Jahr …
Rn. 21 ccc) Auf dieser Grundlage findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nach der BFH-Rechtsprechung --entgegen der Ansicht des FG-- auch dann Anwendung, wenn nach dem 31. Dezember 2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind (BFH-Urteil in BFHE 248, 51, BStBl II 2015, 387; zur Berücksichtigung nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Veranlagungszeiträumen ab 2009 vgl. BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787; vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795; vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251). - BFH, 05.02.2014 - X R 5/11
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei früheren wesentlichen Beteiligungen - Kein …
Diese Beurteilung wird nicht dadurch berührt, dass der VIII. Senat des BFH in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. dazu noch unten 4.) nachträgliche Schuldzinsen in erweitertem Umfang als bisher zum Werbungskostenabzug zulässt (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 20/08, BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, unter II.3.).Rn. 29 Mit seinem Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787 hat der VIII. Senat diese Rechtsprechung insoweit modifiziert, als er nunmehr für die ab 1999 geltenden Gesetzesfassungen Schuldzinsen, die für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung i.S. des § 17 EStG anfallen, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zulässt, wenn sie auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung oder nach der Auflösung der Kapitalgesellschaft entfallen (ebenso BFH-Urteile vom 16. März 2010 VIII R 36/07, BFH/NV 2010, 1795, …und vom 8. September 2010 VIII R 1/10, BFH/NV 2011, 223).
Rn. 31 b) Der erkennende Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung des VIII. Senats im Ergebnis und in ihrer Begründung an (vgl. insbesondere die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787).
Rn. 38 b) Auch nach der neueren Rechtsprechung des VIII. Senats zu § 20 EStG sind nachträgliche Schuldzinsen nicht abziehbar, soweit sie auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis bzw. die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern der Kapitalgesellschaft hätten getilgt werden können (BFH-Urteil in BFHE 229, 151, BStBl II 2010, 787, unter II.3.a bb, m.w.N.).
- BFH, 21.10.2014 - VIII R 48/12
Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
- FG Düsseldorf, 14.11.2012 - 2 K 3893/11
Abgeltungsteuer: Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG - …
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1509/10
Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Werbungskosten bei den Einkünften …
- FG Münster, 17.04.2008 - 6 K 461/04
Abzugsfähigkeit von i.R.d. Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung anfallenden …
- BFH, 08.09.2010 - VIII R 1/10
Nachträgliche Schuldzinsen - wesentliche Beteiligung
- BFH, 01.07.2014 - VIII R 54/13
In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1. 7. 2014 VIII R 53/12 - …
- FG Düsseldorf, 04.10.2012 - 12 K 993/12
Option zur Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 a EStG nach GmbH-Insolvenz
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1503/10
Zur zeitlichen Anwendung des Halbabzugsverbots
- FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 1505/10
Zur zeitlichen Anwendung des Halbabzugsverbots
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