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   BFH, 26.05.1987 - VIII R 4/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,15020
BFH, 26.05.1987 - VIII R 4/86 (https://dejure.org/1987,15020)
BFH, Entscheidung vom 26.05.1987 - VIII R 4/86 (https://dejure.org/1987,15020)
BFH, Entscheidung vom 26. Mai 1987 - VIII R 4/86 (https://dejure.org/1987,15020)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nur bei Zulassung durch das Finanzgericht oder den Bundesfinanzhof

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.06.1969 - I R 27/68

    Klage - Veräußerungsgewinn - Absoluter Revisionsgund - Unvollständige …

    Auszug aus BFH, 26.05.1987 - VIII R 4/86
    Eine Entscheidung ist i. S. dieser Vorschrift nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn entweder jede Begründung fehlt, was hier zweifellos nicht der Fall ist, oder wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492).
  • BFH, 30.07.1990 - V R 49/87

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision - Voraussetzungen für die …

    Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt dagegen nicht schon im Hinblick darauf vor, daß den Ausführungen des FG nicht gefolgt werden kann (…vgl. BFH-Beschluß vom 14. März 1989 IV R 131/88, BFH/NV 1990, 238), daß die Vorentscheidung Widersprüche enthält, sofern noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgebend waren (…BFH-Beschluß vom 11. Juli 1989 VII R 66/88, BFH/NV 1990, 176), oder daß die Begründung lückenhaft ist (…vgl. BFH-Beschluß vom 17. Mai 1989 II R 154/88, BFH/NV 1990, 244), z. B. auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal (…vgl. BFH-Beschluß vom 18. April 1989 VII R 14/88, BFH/NV 1990, 169) oder auf ein einzelnes Argument oder auf Einzelheiten des Sachverhalts nicht eingeht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1987 VIII R 4/86, BFH/NV 1988, 445, und in BFH/NV 1988, 245).
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