Rechtsprechung
| BFH, 08.03.1977 - VIII R 41/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Gesellschafter einer GmbH - Erwerb von Geschäftsanteilen - Schuldzinsen - Ratentilgung - Mehrheitsbeteiligung - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Veräußerung hinzuerworbener Anteile
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 121, 451
- NJW 1977, 1984
- BStBl II 1977, 465
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 26.11.1974 - VIII R 266/72
Wertpapiere - Erwerb mit Kredit - Privatvermögen - Schuldzinsen - Erzielter …
Auszug aus BFH, 08.03.1977 - VIII R 41/73
Die Schuldzinsen für die Anschaffung einer Einkunftsquelle sind hierbei nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, als ihnen Erträge gegenüberstehen (BFH-Urteile vom 26. November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; vom 3. November 1961 VI 13/61 U, BFHE 74, 90, BStBl III 1962, 35). - BFH, 21.04.1961 - VI 158/59 U
Einordnung der Schuldzinsen eines Aktienkaufs mit Hilfe eines Kredits, um …
Auszug aus BFH, 08.03.1977 - VIII R 41/73
Dies gilt auch im Falle einer Mehrheitsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 21. April 1961 VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431). - BFH, 03.11.1961 - VI 13/61 U
Möglichkeit der Verrechnung von Schuldzinsen mit Erträgen aus Aktien
Auszug aus BFH, 08.03.1977 - VIII R 41/73
Die Schuldzinsen für die Anschaffung einer Einkunftsquelle sind hierbei nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, als ihnen Erträge gegenüberstehen (BFH-Urteile vom 26. November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; vom 3. November 1961 VI 13/61 U, BFHE 74, 90, BStBl III 1962, 35). - BFH, 28.08.1952 - IV 448/51 U
Abzug von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen - Verwaltungskosten …
Auszug aus BFH, 08.03.1977 - VIII R 41/73
Sein unternehmerisches Engagement und Gewinnstreben im Rahmen der GmbH bieten keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzugehen, da der Zusammenhang zwischen einem unter diesem Gesichtspunkt begründeten Aufwand und den Einkünften aus Kapitalvermögen in gleicher Weise wie bei sonstigen Ausgaben eines Gesellschafters für seine Gesellschaft (z. B. Tilgung einer Gesellschaftsschuld oder Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft) durch die Einschaltung einer juristischen Person unterbrochen wird (vgl. u. a. BFH-Urteile vom 28. August 1952 IV 448/51 U, BFHE 56, 690, BStBl III 1952, 265; vom 22. April 1964 I 382/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 674).
- BFH, 25.10.1979 - VIII R 153/78
Privates BerlinDarlehn - Kredit - Schuldzinsen - Werbungskosten - Einkünfte aus …
Selbst wenn man davon ausginge, daß Schuldzinsen nur bis zur Höhe der Erträge zu berücksichtigen sind (BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331; unentschieden BFH-Urteil vom 8. März 1977 VIII R 41/73, BFHE 121, 451, BStBl II 1977, 465), stünde die bisherige Rechtsprechung der Anerkennung der von den Klägern geltend gemachten Schuldzinsen als Werbungskosten nicht entgegen, weil im Streitjahr die Einnahmen höher waren als die Schuldzinsen.
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