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Rechtsprechung
   BFH - VIII R 47/15   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,134713
BFH - VIII R 47/15 (https://dejure.org/9999,134713)
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Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auflösung, Auseinandersetzung, Anspruch

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14

    Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als …

    Rn. 66 Der Senat folgt nicht der abweichenden Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.4.2015 8 K 1961/14, zitiert nach juris, die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 47/15 anhängig).

    Dies ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf das Urteil des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.4.2015 8 K 1961/14, zitiert nach juris, die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 47/15 anhängig) erforderlich.

  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 6/19

    Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen …

    Zwar hat der IV. Senat des BFH in diesem Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde betraf, formuliert: "Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind, weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und --bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft-- ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann." Selbst wenn der IV. Senat des BFH in dieser Entscheidung davon ausgegangen sein sollte, die fehlende Durchsetzbarkeit oder Wertlosigkeit eines bestehenden Ersatzanspruchs der Gesellschaft sei eine zusätzliche Voraussetzung für die ausnahmsweise alleinige Zurechnung gesellschaftsvertragswidrig verkürzter Einnahmen oder von Mehrgewinnen aus einem ungerechtfertigten Betriebsausgabenabzug (so die hier angefochtene Entscheidung des FG in EFG 2019, 1176, und die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 28.04.2015 - 8 K 1961/14, juris, Rz 23 ff. --das betreffende Revisionsverfahren VIII R 47/15 wurde aus dem Verfahrensregister des BFH gelöscht--, und des Thüringer FG vom 23.02.2016 - 2 K 16/13, EFG 2016, 706, Rz 13 ff.), ist diese Aussage durch die Ausführungen in dem danach ergangenen Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 (Rz 17 und unter 2.c [Rz 25]) überholt (s. oben unter II.1.c aa).
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