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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4215
BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04 (https://dejure.org/2005,4215)
BGH, Entscheidung vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04 (https://dejure.org/2005,4215)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 2005 - VIII ZB 114/04 (https://dejure.org/2005,4215)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Judicialis

    BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 91 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung im Fall der Vertretung von Streitgenossen durch denselben Rechtsanwalt; Unterschiedlicher Prozessausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1
    Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenverteilung bei gemeinsam vertretenen Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 215
  • FamRZ 2005, 1740
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen …

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04
    Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, können als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluß vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II).
  • BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03

    Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von …

    Auszug aus BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04
    An dieser Rechtsprechung, der sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat (Beschluß vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507 unter III) und die auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung entspricht (…vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Streitgenossen" Nr. 3;… Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 69), hält der Senat fest.
  • OLG Köln, 16.01.2015 - 17 W 16/15

    Begriff derselben Angelegenheit i.S. von Nr. 1008 RVG -VV

    Danach wird dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zugebilligt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 -, NJW-RR 2003, 1217 f. = juris Rn 8 und Anm. von Mettenheim, jurisPRZivR 1/2003 Anm. 3; NJW-RR 2006, 215 = juris Rn 6; ZMR 2006, 915 = juris Rn 4; FamRZ 2006, 1028 = juris Rn 7; NJW 2014, 2126 ff. = juris Rn 25; ebenso schon immer der erkennende Senat JurBüro 1987, 899 f.; NJW-RR 2012, 1019 f. = juris Rn 5;… Zöller/Herget: ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91 ZPO Rn 13 "Streitgenossen" unter 3) d; Hellstab in Rehberg u.a., aaO "Streitgenossen" Anm 6.2.3 sowie in Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn B 51; Müller-Rabe, aaO Rn 316).
  • OLG München, 30.11.2010 - 11 W 835/09

    Rechtsanwaltsvergütung aus der Staatskasse: Vergütung des gemeinsamen …

    Danach kann bei der Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten jeder Streitgenosse - soweit er obsiegt hat - nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der den Streitgenossen insgesamt entstandenen Anwaltskosten von dem Gegner erstattet verlangen (vgl. Senat MDR 95, 856; BGH NJW-RR 03, 1217; 06, 215 und 1508).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05

    Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III).
  • BGH, 11.05.2006 - V ZB 73/05

    Umfang der Kostenerstattungspflicht bei Teilunterliegen von Streitgenossen

    Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine obsiegende Partei, die zusammen mit weiteren, im Prozess unterlegenen Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten war, grundsätzlich nur den ihrer Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (BGH, Beschl. v. 30. April 2003, VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217; Beschl. v. 17. Juli 2003, I ZB13/03, NJW-RR 2003, 1507; Beschl. v. 5. Juli 2005, VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215; Beschl. v. 20. Februar 2006, II ZB 3/05;… vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Stichwort "Streitgenossen").
  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05

    Kostenverteilung und Festsetzung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem …

    Die vom Beschwerdegericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (…aaO) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen aufgehoben (Beschluss vom 5. Juli 2005 - IVVV MO 114/03 [richtig: VIII ZB 114/04 - d. Red.] - FamRZ 2005, 1740) und in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass er an seiner Auffassung festhalte.
  • OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von teils unterliegenden und teils …

    Wenn Streitgenossen, von denen einer obsiegt und der andere teilweise verliert, von dem selben Rechtsanwalt vertreten werden, so kann nur der der Beteiligung des obsiegenden Streitgenossen am Prozess entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten gegen die Gegenpartei festgesetzt werden (BGH NJW-RR 2006, 215; 1508; 2003, 1507; MDR 2003, 1140; Senat, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 17 W 239/03 -).
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2006 - 10 W 39/06
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann ( vgl. BGH Beschluss vom 20.02.2006 ? II ZB 3/05; Beschluss vom 05.07.2005 ? VIII ZB 114/04; Beschluss vom 17.07.2003 ? I ZB 13/03; Beschluss vom 30.04.2003 ? VIII ZB 100/02).
  • OLG Düsseldorf, 11.09.2007 - 10 W 85/07

    Kostentragung bei einem obsiegendem und einem unterliegenden Streitgenossen mit …

    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05; Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04; Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03; Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02).
  • OLG München, 03.12.2012 - 11 W 1790/12

    Umfang der Kostenentscheidung bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen im …

    Eine dauerhafte Vermögensbelastung tritt nämlich nur insoweit ein, als eine Partei Kosten tatsächlich bezahlen muss oder im Falle einer Zahlung über ihren Anteil hinaus von ihrem Streitgenossen den ihr zustehenden Ausgleich etwa wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten kann (BGH Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02 = NJW-RR 2003, 1217; Beschluss vom 17.07.2003 - I ZB 13/03 = NJW-RR 2003, 1507 - und Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04 = NJW-RR 2006, 215 ; Senat JurBüro 1994, 222 = MDR 1993, 804 ; MDR 1994, 215 und MDR 1995, 856 ).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2012 - 10 W 91/11

    Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess

    Rn. 36 Wiederholt hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann (vgl. BGH v. 20.02.2006 - II ZB 3/05; v. 05.07.2005 - VIII ZB 114/04; v. 17.07.2003 - I ZB 13/03; v. 30.04.2003 - VIII ZB 100/02).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2010 - 10 W 13/10

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten eines von mehreren Streitgenossen

  • OLG Brandenburg, 19.09.2006 - 6 W 70/06

    Zur Festsetzung der Höhe außergerichtlicher Kosten

  • OLG München, 05.12.2012 - 11 W 1790/12

    Kostenerstattung in Verkehrsunfallsachen: Kostenerstattungsanspruch des …

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