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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.1993 - VIII ZB 18/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,13112
BGH, 09.06.1993 - VIII ZB 18/93 (https://dejure.org/1993,13112)
BGH, Entscheidung vom 09.06.1993 - VIII ZB 18/93 (https://dejure.org/1993,13112)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - VIII ZB 18/93 (https://dejure.org/1993,13112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichts nach Gerichtsumstellung in Sachsen - Zulässiges Rechtsmittel bei zuständigem Gericht nach der Gerichtsumstellung im Bundesland Sachsen - Das Rechtspflegeanpassungsgesetz in Abänderung des Rechtsanwaltsgesetzes - Form- und Fristwahrung nach ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.12.1992 - XII ZB 124/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fehlende Postulationsfähigkeit des …

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - VIII ZB 18/93
    Nach feststehender Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seine eigene Postulationsfähigkeit zu prüfen, wobei er die übliche, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufzuwenden hat (siehe BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1992 - XII ZB 124/92 = VersR 1993, 499, 500 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 158/92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anspruch auf Trennungsunterhalt - …

    Auszug aus BGH, 09.06.1993 - VIII ZB 18/93
    Danach bestand für den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ausreichend Zeit, sich mit den Erfordernissen der Postulationsfähigkeit beim Oberlandesgericht Dresden vertraut zu machen; ging er hierbei von seiner Vertretungsbefugnis beim Berufungsgericht aus, obwohl der Rechtsstreit erst nach dem 1. Januar 1993 in die zweite Instanz gelangt war, ist sein Rechtsirrtum nicht entschuldbar (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Februar 1993 - XII ZB 158/92 = DtZ 1993, 150, 151).
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 178/93

    "Anhängigkeit des Berufungsverfahrens"

    Vorliegend gelte allerdings entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschl. v. 9.6.1993 - VIII ZB 18/93) aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 1 des Rechtspflege-Anpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147, 1157) noch die alte Vertretungsregelung, wonach die Unterhaltung einer Kanzlei im Beitrittsgebiet - diese Voraussetzung sei hier in der Person der die Berufung einlegenden Rechtsanwältin gegeben - genüge.

    Davon ist auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem vergleichbaren Fall ausgegangen, in dem am 10. März 1993 gegen ein am 12. Februar 1993 zugestelltes Urteil eines Kreisgerichts vom 18. Dezember 1992 beim Oberlandesgericht Dresden durch einen bei diesem Gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt Berufung eingelegt worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 9.6.1993 - VIII ZB 18/93).

    Ebensowenig kommt es allerdings auch auf die umstrittene und von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage an, wann der erste Rechtszug beendet ist; teils wird auf den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils abgestellt (so RGZ 39, 398, 399; 41, 426, 427 f.; BGHZ 111, 104, 109 [BGH 29.03.1990 - III ZB 39/89];… Stein/Jonas/Roth a.a.O. § 176 RdNr. 9;… Zöller/Stöber a.a.O. § 176 RdNr. 12), teils auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (so wohl BGH, Beschl. v. 9.6.1993 - VIII ZB 18/93;… Baumbach/Hartmann a.a.O. § 176 RdNr. 17 m.w.N.).

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist in der bereits angeführten Entscheidung (Beschl. v. 9.6.1993 - VIII ZB 18/93) bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt grundsätzlich von einem anwaltlichen Verschulden ausgegangen und hat der dortigen Berufungsklägerin die Wiedereinsetzung versagt (vgl. auch BGH, Beschl. v. 9.7.1993 - V ZB 20/93, NJW 1993, 2538 f.; BGH, Beschl. v. 30.6.1994 - III ZB 22/94).

  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZB 4/94

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung zur Führung von Berufungsverfahren durch in …

    Er muß insbesondere auch das Rechtspflegeanpassungsgesetz kennen (BGH…, Beschluß vom 9. Juli 1993 aaO. S. 1864; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 - VIII ZB 18/93).
  • OLG Dresden, 21.07.1993 - 5 U 526/93
    Neuerdings hat der Bundesgerichtshof - wie dem Senat erst nachträglich bekannt geworden ist - entgegengesetzt entschieden (Beschl. v. 09.06.1993 - VIII ZB 18/93 - S. 4; die von der Klägerin angeführte Entscheidung BGH, DtZ 1993, 212 behandelt nicht die vorliegende Frage).
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