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Rechtsprechung
   BGH, 06.02.1985 - VIII ZB 25/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3290
BGH, 06.02.1985 - VIII ZB 25/84 (https://dejure.org/1985,3290)
BGH, Entscheidung vom 06.02.1985 - VIII ZB 25/84 (https://dejure.org/1985,3290)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 1985 - VIII ZB 25/84 (https://dejure.org/1985,3290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung und Verwerfung der Berufung - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1985, 396
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.1984 - VI ZB 1/84

    PKH - Mittellosigkeit - Berufungsfrist - Versäumnis - Armenrecht

    Auszug aus BGH, 06.02.1985 - VIII ZB 25/84
    Macht eine Partei geltend, daß sie durch Mittellosigkeit an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei, so kann die Fristversäumung nur als unverschuldet angesehen werden, wenn die Partei vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozeßkostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden konnte (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660 unter Ziffer 1 a).

    Da die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO im höheren Rechtszug erneut beizufügen (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 aaO).

    Hier liegt der Fall aber nicht anders als bei dem vom Bundesgerichtshof im Beschluß vom 17. April 1984 (aaO, zur rechtlichen Würdigung vgl. insbesondere unter Ziffer 1 d S. 661) beurteilten Sachverhalt.

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung - …

    Auszug aus BGH, 06.02.1985 - VIII ZB 25/84
    Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145 unter Ziffer II 2 c) offengelassen, ob ausnahmsweise selbst von einer bestätigenden Bezugnahme auf die im früheren Rechtszug abgegebene Erklärung abgesehen werden könne, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse des Antragstellers praktisch ausscheidet.
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZA 3/06

    Fristwahrung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.).

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69;… BGH, Beschl. v. 17. April 1984 aaO; v. 6. Februar 1985 aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231;… v. 24. November 1999 aaO;… v. 21. Februar 2002 aaO S. 2181; st. Rspr.).

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZA 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmittelfrist und …

    Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. April 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.).
  • BGH, 06.10.2005 - IX ZA 12/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wegen …

    Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396; v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; st. Rspr.).

    Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen nach § 117 Abs. 2 und 4 auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen (BGHZ 148, 66, 69;… BGH, Beschl. v. 17. April 1984 aaO; v. 6. Februar 1985 aaO; v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231;… v. 24. November 1999 aaO;… v. 21. Februar 2002 aaO S. 2181; st. Rspr.).

  • BGH, 18.11.2008 - IX ZA 20/08

    Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren mangels …

    Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie die Einlegung der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur unverschuldet versäumt und ist der Partei nur dann auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (§§ 233 ff ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. April 1984 - VI ZB 1/84, VersR 1984, 660; v. 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84, VersR 1985, 396, 397; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587, 588; st. Rspr.).
  • BFH, 25.03.1986 - III R 134/80

    Zulässigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung

    Das setzt nach einhelliger Auffassung der obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus, daß der Antragsteller innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht nur den PKH-Antrag gestellt, sondern auch alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen beigefügt hat (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1983 II S 2/83, BFHE 138, 526, BStBl II 1983, 644; Beschluß des Bundessozialgerichts vom 30. April 1982 7 BH 10/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 244; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1985 VIII ZB 25/84, Versicherungsrecht 1985, 396).
  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 22 U 25/00

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Berufung

    Hieran fehlt es, wenn dem Antrag nicht die nach § 117 II ZPO notwendigen Unterlagen rechtzeitig beigefügt waren (vgl. BGH FamRZ 1994, 1098 [1099 f]; 1993, 688; MDR 1991, 902; VersR 1985, 396; 1985, 287).
  • OLG Hamm, 08.05.2000 - 22 W 12/00

    Rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

    Ein ordnungsgemäßer, d.h. prüffähiger Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist ist jedoch eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist (std. Rspr. vgl. BGH FamRZ 1994, 1098 [1099 f]; 1993, 688; MDR 1991, 902; VersR 1985, 396; 1985, 287).
  • BGH, 31.05.1989 - VIII ZB 3/89

    Widereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grund ordnungsgemäßen …

    Er hat nämlich innerhalb der Rechtsmittelfrist, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28. Dezember 1988 begann (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zur Behebung des Hindernisses der Mittellosigkeit einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 6. Februar 1985 - VIII ZB 25/84 = VersR 1985, 396, 397).
  • BFH, 25.03.1986 - III S 2/86

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Unter den hier vorliegenden Umständen bestand für den Senat keine Pflicht, den Antragsteller auf die formellen Erfordernisse eines Antrags auf PKH besonders hinzuweisen (vgl. auch BGH-Beschluß vom 6. Februar 1985 VIII ZB 25/84, Versicherungsrecht 1985, 396).
  • OLG Saarbrücken, 05.05.1997 - 6 UF 24/97

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bedürftigkeit der …

    Einer bedürftigen Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Rechtsmittelfrist nur bewilligt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht hat (BGH, NJW 1983, 2145, 2146; VersR 1985, 396; NJW 1986, 62 ; NJW-RR 1990, 1212, 1213; NJW-RR 1991, 1532, 1533; DAVorm 1992, 508, 509; NJW-RR 1993, 451 ; NJW 1994, 2097, 2098; NJW 1997, 1078).
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