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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1404
BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,1404)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2001 - VIII ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,1404)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 (https://dejure.org/2001,1404)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    ZPO § 233 B, Fb, Fc, Fd

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Berufsrecht; Vermerk über das Ende einer Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Mutmaßliches Ende der Berufungsbegründungsfrist gehört in den Fristenkalender

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 782
  • MDR 2001, 540
  • VersR 2001, 1132
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.05.1997 - VI ZB 12/97

    Ermittlung und Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender; …

    Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist schon bei oder alsbald nach Absendung der Berufungsschrift im Fristenkalender notiert werden; dieser Vermerk ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn das Gericht das Datum des Eingangs der Berufungsschrift mitgeteilt hat (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97, VersR 1997, 118 unter 1 m.w.Nachw.).

    Ebensowenig ist der Darstellung des Beklagten zu entnehmen, daß in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten eine allgemeine Anordnung oder Anweisung bestanden habe, auch vorläufig berechnete Fristen bereits im Fristenkalender und nicht etwa - unzureichend (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 b) - nur in der Handakte zu notieren.

    Bei dieser Sachlage läßt sich dem Vortrag des Beklagten nicht mit der für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlichen Eindeutigkeit (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 aaO unter 1 a) entnehmen, daß die Erfassung und Überwachung der Berufungsbegründungsfrist in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der gebotenen, Fehler nach Möglichkeit ausschließenden Weise organisiert ist.

  • BGH, 21.09.2000 - IX ZB 67/00

    Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristenkalender - …

    Auszug aus BGH, 09.01.2001 - VIII ZB 26/00
    Trifft die Partei oder ihren Anwalt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, so kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (BGH, Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00, NJW 2000, 3649 unter II 2).
  • BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 396/02

    Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

    Er muß aber durch geeignete allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (zuletzt etwa BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 105/00 - EzA ZPO § 233 Nr. 54, zu II 1 der Gründe; 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 74 = EzA ZPO § 233 Nr. 52, zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - LM ZPO § 233 (B) Nr. 17, zu IV der Gründe).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZB 7/01

    Zurechnung des Versagens von Büroangestellten bei hinreichender Organisation der …

    Außerdem ist noch eine sogenannte Vorfrist zu notieren, die in der Regel eine Woche beträgt (vgl. etwa BGH…, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94 - BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 37; Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00).

    Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2001 (VIII ZB 26/00) zugrundeliegende.

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZB 23/11

    Wiedereinsetzung: Verschulden des Anwalts an der Fristversäumung im Falle der …

    Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, VersR 2003, 1459 und BGH, Beschluss vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782, 783).
  • BGH, 11.02.2003 - VI ZB 38/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist …

    Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.).
  • BGH, 17.09.2002 - VI ZR 419/01

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines …

    Dieser bleibt nicht deswegen folgenlos, weil der Berufungsanwalt hier eine Einzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die durch das Organisationsverschulden geschaffene Gefahrenlage noch rechtzeitig beseitigt hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782, 783).
  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 105/00

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Es gehört zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei oder nach Absendung der Berufungsschrift die nach bisherigem Recht von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - zVv., zu II 2 a der Gründe; BGH 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 der Gründe; 21. Oktober 1987 - IVb ZB 158/87 - NJW 1988, 568).

    Ein Wiedervorlagesystem ist zur Fristenüberwachung ebenso unzureichend wie eine nur in der Handakte erfolgte Eintragung der Frist (BGH 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - VersR 1997, 1118, zu II 1 b der Gründe; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132, zu IV der Gründe).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur die zweite Ursache im Sinne einer überholenden Kausalität zum Tragen gekommen ist, die erste sich also auf die Fristversäumung letztlich nicht ausgewirkt haben kann (…ua. BAG 30. Mai 2001 - 4 AZR 271/00 - aaO, zu II 2 b aa der Gründe; BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642;… 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - aaO; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - aaO; im Ergebnis abweichend 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).

  • BAG, 30.05.2001 - 4 AZR 271/00

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    a) Entgegen der Auffassung des Klägers gehört es zu den Organisationspflichten eines Rechtsanwalts, selbst oder durch entsprechende Anweisungen an geschultes und zuverlässiges Büropersonal dafür Sorge zu tragen, daß bei der nach Absendung der Berufungsschrift die von deren Einreichung abhängige voraussichtliche Frist für die Berufungsbegründung sofort festgehalten wird (ua. BGH 21. Oktober 1987 - IV b ZB 158/87 - NJW 1988, 568; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 -).

    Wenn mehrere Ursachen für die Fristversäumung vorliegen, ist die Kausalität der ersten Ursache auch dann gegeben, wenn die zweite Ursache mitursächlich gewesen ist, nicht aber dann, wenn im Sinne einer überholenden Kausalität nur die zweite Ursache zum Tragen gekommen ist, die erste sich also nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt haben kann (ua. BGH 6. Februar 1997 - III ZB 97/96 - VersR 1997, 642; 6. Mai 1997 - VI ZB 12/97 - NJW-RR 1997, 1153; 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782; im Ergebnis abweichend BGH 24. September 1997 - XII ZB 108/97 - NJW-RR 1998, 269).

  • BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01

    Anforderungen an den Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation

    Eine fehlerfreie Organisation erfordert in der Regel, daß das mutmaßliche Ende der Frist zur Begründung der Berufung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift vermerkt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - VersR 2001, 1132; vom 17. September 1998 - I ZB 33/98 - VersR 1999, 1171; vom 19. März 1998 - IX ZB 3/98 - VersR 1998, 1570; vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.04.2008 - VI ZB 29/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verletzung der …

    Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 f. und BGH, Beschluss vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00 - NJW-RR 2001, 782 f.).
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 604/02

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes …

    Die Rechtsbeschwerde legt ferner nicht dar, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen (vgl. insoweit BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782 f; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435 f).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Obliegenheiten eines nicht …

  • LAG Niedersachsen, 19.04.2002 - 10 Sa 109/02

    Den Parteien zurechenbares Organisationsverschulden eines Prozessbevollmächtigten …

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZB 15/02

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Anforderungen an die Organisation des …

  • BGH, 10.10.2001 - VIII ZB 25/01

    Anforderungen an die Ausgangskontrolle nach Erteilung eines Rechtsmittelauftrags

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 242/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; …

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 244/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; …

  • BAG, 29.04.2003 - 3 AZR 243/02

    Unzulässige Revision wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; …

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