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Rechtsprechung
   BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1857
BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06 (https://dejure.org/2008,1857)
BGH, Entscheidung vom 09.04.2008 - VIII ZB 58/06 (https://dejure.org/2008,1857)
BGH, Entscheidung vom 09. April 2008 - VIII ZB 58/06 (https://dejure.org/2008,1857)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    ZPO § 519 Abs. 2

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 519 ZPO
    Vervollständigung der Berufungsschrift durch Drittunterlagen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung - BGH klärt, bis zu welchem Zeitpunkt die Formalien stimmen müssen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1161
  • MDR 2008, 814
  • NZM 2008, 684
  • AnwBl 2008, 637
  • AnwBl Online 2008, 130
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten - …

    Auszug aus BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06
    Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung können nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 74, 228, 234) nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen.
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 14/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06
    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2007 - XI ZB 13/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift; …

    Auszug aus BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06
    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2005 - VIII ZB 30/05

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 09.04.2008 - VIII ZB 58/06
    Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 9 U 84/21

    Unterlassungsanspruch einer Person nicht-binärer Geschlechtsidentität

    Auch soweit die Beklagte nunmehr anführt, eine Erkennbarkeit des angegriffenen Urteils ergebe sich jedenfalls mithilfe der Berufungsschrift der klagenden Partei, und damit unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.04.2008, VIII ZB 58/06, auf ein Zusammenspiel dieser beiden Berufungen abstellt, dringt sie mit diesem Argument nicht durch.

    Denn die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung können nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen (BGH, Beschluss vom 09.04.2008, VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, zitiert nach beck-online).

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 23/07

    Kündigung während der Elternzeit

    Das bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und aus etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - BGHZ 21, 169, 173; 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - AP ZPO § 518 Nr. 68; zuletzt 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

    Der zugrunde liegende Zweck besteht darin, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (…BGH 29. Juni 1956 - V ZB 20/56 - aaO;… 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - aaO; 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 -).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 70/17

    Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung der an einer Grundabsprache beteiligten …

    Zwar sind ebenso wie an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers (BGH, Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5) grundsätzlich strenge Anforderungen an die Erklärung zu stellen, für welchen der Rechtsmittelführer die Revision begründet wird.
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