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| BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 10/58 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 885
- MDR 1959, 387
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.09.1954 - II ZR 292/53
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Auszug aus BGH, 22.01.1959 - VIII ZR 10/58
Daß auf ihr nicht die in § 198 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorgesehene Erklärung enthalten ist, daß das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich (BGHZ 14, 342, 344).
- BGH, 07.07.1959 - VIII ZR 111/58
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Dazu gehört die Äußerung des Willens des Anwalts, das ihm zur Empfangnahme zwecks Zustellung angebotene Schriftstück diesem Angebot entsprechend anzunehmen (RGZ 8, 328, 332; zuletzt RGZ 159, 83, 84; BGHZ 14, 342, 345; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1959 - VIII ZR 10/58 - LM ZPO § 198 Nr. 6). - BGH, 12.02.1963 - Ia ZR 112/63
Rechtsmittel
Nach anfänglichen Zweifeln (vgl. BGHZ 14, 342, 345 [BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53]; BGH NJW 1959, 885) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß auch diese Beurkundung des Zustellungsvorgangs durch den Gegenanwalt zur Vollendung des Zustellungsaktes wesentlich ist (vgl. BGHZ 30, 299, 304 [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58] = NJW 1959, 1871).
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