Rechtsprechung
| BGH, 16.09.1966 - VIII ZR 103/64 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Abschluss eines Kaufvertrages - Rücktritt von einem Kaufvertrag
Papierfundstellen
- WM 1966, 1174
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.12.1955 - II ZR 237/54
Nutzungsentschädigung bei Abzahlungsgeschäft
Auszug aus BGH, 16.09.1966 - VIII ZR 103/64
Die Parteien hätten deshalb wirksam vereinbaren können, daß bei der Abwicklung des Kaufvertrages nach § 2 AbzG nicht der objektive Wert der Kaufsache (vgl. BGHZ 19, 330, 331) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] zugrundezulegen sei, sondern der zu erzielende bestmögliche Verkaufspreis, sofern dieser über den objektiven Wert hinaus geht.Bei der Berechnung folgt es den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 330, 336) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] entwickelten Grundsätzen.
Das Berufungsgericht geht entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19, 330, 335) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] davon aus, daß der Abzahlungsverkäufer Ausgleich für Verzinsung des Anlagekapitals verlangen kann, mag es eigenes oder fremdes sein.
In einem solchen Fall kann der Abzahlungsverkäufer entweder den Kapitalzins nicht verlangen, ihm sind dann aber die Diskontspesen zuzusprechen (BGHZ 19, 330, 337 [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54]; OLG München MDR 1957, 358) oder aber der Abzahlungsverkäufer kann den Kapitalzins verlangen, ihm sind dann aber die Diskontspesen abzusprechen (RGZ 152, 283; OLG Düsseldorf Betrieb 1961, 1353).
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 19, 330, 335) [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54] billigt jedenfalls dem Abzahlungsverkäufer in angemessenem Rahmen einen Betrag zu, den ein Vermieter in dem geforderten Mietzins, ohne den die Vermietung für ihn nicht lohnend sein würde, als Unternehmergewinn eingerechnet hätte.
- RG, 09.10.1936 - II 66/36
1. Liegt ein (verhülltes) Abzahlungsgeschäft zwischen Kraftwagenfabrik und …
Auszug aus BGH, 16.09.1966 - VIII ZR 103/64
In einem solchen Fall kann der Abzahlungsverkäufer entweder den Kapitalzins nicht verlangen, ihm sind dann aber die Diskontspesen zuzusprechen (BGHZ 19, 330, 337 [BGH 22.12.1955 - II ZR 237/54]; OLG München MDR 1957, 358) oder aber der Abzahlungsverkäufer kann den Kapitalzins verlangen, ihm sind dann aber die Diskontspesen abzusprechen (RGZ 152, 283; OLG Düsseldorf Betrieb 1961, 1353).
- BGH, 04.04.1984 - VIII ZR 129/83
Schutzwirkung des AbzG hinsichtlich Dritter aus einem Kredit verpflichteter …
Denn die Voraussetzungen des § 5 AbzG sind bereits dann erfüllt, wenn der Käufer, der die Raten nicht bezahlen kann, auf Verlangen des Verkäufers die Kaufsache an diesen zurückgibt (Senatsurteile vom 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 = WM 1966, 1174, 1175; vom 1. Oktober 1969 - VIII ZR 248/67 = WM 1969, 1384, 1385; vom 28. Januar 1973 - VIII ZR 87/72 = WM 1977, 14, 15). - BGH, 23.06.1988 - III ZR 75/87
Rückabwicklung eines finanzierten Abzahlungskaufs
Berücksichtigt man den Zweck des § 5 AbzG - den Käufer nämlich davor zu schützen, daß er den Besitz der Sachen verliert, trotzdem aber mit dem Kaufpreis belastet bleibt ( BGH Urteil v. 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 - WM 1966, 1174, 1175) -, so darf es keinen Unterschied machen, ob er die Anzahlung aus eigenen Mitteln leisten konnte oder ob er sie sich zunächst von einem Dritten beschaffte, an den er sie aber inzwischen bereits zurückgezahlt hat oder noch zurückzahlen muß. - BGH, 05.07.1984 - III ZR 79/83
Geltung des AbzG bei Austausch der ursprünglichen Kaufsache
Die Rücktrittsfiktion des § 5 AbzG greift nicht ein, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht auf Verlangen der Bank herausgegeben sondern den Besitz daran freiwillig aufgegeben und dann die Bank gebeten hat, den Pkw für ihn zu verkaufen und den Erlös auf seine Darlehensschuld anzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 293/62 = WM 1965, 123, 124; vom 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 = WM 1966, 1174, 1175; vom 16. Juni 1976 - VIII ZR 33/75 = WM 1976, 1016, 1018;… aber auch vom 4. April 1984 aaO. zu III. 3. b;… Ostler/Weidner, aaO., § 5 Anm.80;… Klauss/Ose, AbzG Rn. 584).
- BGH, 31.05.1972 - VIII ZR 219/71
Umfang der Bindung eines Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren - Anforderungen …
Er hat allerdings in seinem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 - WM 1966, 1174 betont, grundsätzlich sei die Abrede, daß der Verkäufer berechtigt sei, die Kaufsache nach seinem Ermessen zu verkaufen und den bei der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreis vom ursprünglichen Kaufpreis abzusetzen, mit der in § 2 AbzG zwingend vorgeschriebenen Abwicklung eines Abzahlungsgeschäfts nach Rücktritt des Verkäufers unvereinbar. - BGH, 11.04.1973 - VIII ZR 60/72
Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem Abzahlungsgesetz (AbzG) - Ausübung des …
Im besonderen gilt dies, soweit das Berufungsgericht (BU 9) unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 2. Februar 1954 - I ZR 2/53 = NJW 1954, 1001 = LM AbzG § 5 Nr. 2 sowie auf das Senatsurteil vom 16. September 1966 - VIII ZR 103/64 = WM 1966, 1175 ausführt, daß die als Ausübung des Rücktrittsrechts geltende "Wegnahme" (§ 5 AbzG) keiner vorherigen Ankündigung und keiner Erklärung an den säumigen Abzahlungskäufer bedarf. - BGH, 20.01.1972 - III ZR 257/68
Gewährung eines Darlehens zur Finanzierung eines Tankzuges - Anwendung des …
Während vor Ausübung des Rücktrittsrechts alle Vereinbarungen nichtig sind, die dem Schutzzweck des Gesetzes zuwiderlaufen und insbesondere die Rechtsstellung des Verkäufers/Darlehensgebers erweitern und (oder) die Rechte des Käufers schmälern (BGH WM 1966, 1174/75 und 321/22;… Ostler-Weidner a.a.O. § 2 Anm. 90;… Erman BGB 4. Aufl. 1967 AbzG § 2 Anm. 7), sieht das Gesetz den Käufer nach Ausübung des Rücktritts nicht weiter als schutzbedürftig an. - BGH, 27.04.1966 - VIII ZR 24/64
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Voraussetzung ist allerdings, daß eine Verpflichtung zur Zahlung der Provision auch beim Zustandekommen eines Maklervertrages entstanden wäre (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 4. April 1966 - VIII ZR 103/64 -).
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