Rechtsprechung
| BGH, 31.05.1965 - VIII ZR 110/63 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verstoß eines Bierlieferungsvertrages gegen die guten Sitten wegen übermäßiger wirtschaftlichen Beschränkung des Bierverlegers - Haftung für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers - Vermögensverfall des Bierverlegers bei ...
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Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Wichtiger Grund, unwirtschaftliche Tätigkeit, Unwirtschaftlichkeit
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 169/86
Sittenwidrigkeit eines Bierverlagsvertrages
Zwar ist den Beklagten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zuzubilligen, wenn die weitere Durchführung des Vertrages ihnen nicht mehr zuzumuten ist, so etwa, wenn der Vertrieb der Getränke der Klägerin den Beklagten in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr möglich ist (Senatsurteile vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 110/63 = BB 1965, 809 und BGHZ 93, 252, 261 f.) [BGH 16.01.1985 - VIII ZR 153/83].Die Ausschließlichkeitsbindung an eine bestimmte Brauerei, die sich für einen Bierverleger ohnehin wesentlich drückender auswirken kann als die entsprechende Bindung eines Gastwirts (Senatsurteil vom 31. Mai 1965 a.a.O.), und die Regelung in Nr. 7 Abs. 2 des Vertrages erlaubten es den Beklagten nicht, einen sich verstärkenden Konkurrenzdruck - auch durch die Klägerin selbst - dadurch zu mildern, daß sie - sei es auch nur zu einem kleineren Teil ihres Warenangebots - günstigere Biere oder Getränke anderer Brauereien vertrieben oder durch Ausweitung ihres Verkaufsgebiets einen Ausgleich schafften.
- BGH, 05.10.1966 - VIII ZR 75/64
Abschluss eines Bierbezugvertrages - Anspruch auf Unterlassung - Nichtigkeit …
Eine Anpassung des Vertrages an veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten wird auch in dem Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 1965 - VIII ZR 110/63 - in Bezug auf ein Vertragsverhältnis zwischen einer Brauerei und einem Bierverleger für möglich erachtet.
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