Rechtsprechung
| BGH, 19.09.1984 - VIII ZR 165/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer bei Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.02.1982 - V ZR 234/81
Auskunftsanspruch - Vertrag zugunsten Dritter - Tod des Versprechensempfängers - …
Auszug aus BGH, 19.09.1984 - VIII ZR 165/84
Wird ein Rechtsstreit in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt, so bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Beklagten, der weiterhin die Erledigung bekämpft und die Abweisung der Klage erreichen will, nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 = ZIP 1982, 745 = JurBüro 1982, 1242 m.w.N.), sofern nicht ausnahmsweise ein fortwirkendes höheres Interesse als das bloße Kosteninteresse besteht. - BGH, 04.02.1981 - VIII ZR 43/80
Pflicht zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung - Die dem Kläger entstandenen …
Auszug aus BGH, 19.09.1984 - VIII ZR 165/84
Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, die Mehrkosten zu erstatten, die infolge seiner zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung erfolgten Teilzahlung von 4.267,90 DM entstanden sind, hat das Berufungsgericht der Klägerin einen materiellen Ersatzanspruch zuerkannt (Senatsurteil vom 4. Februar 1981 - VIII ZR 43/80 = WM 1981, 386).
- BGH, 13.07.1988 - VIII ZR 289/87
Bestimmung der Beschwer bei einseitiger teilweiser Erledigung der Hauptsache in …
Wie der Senat schon entschieden hat, gilt sinngemäß auch im Fall der einseitig erklärten Teilerledigung die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich bei Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Beklagten, der - wie hier - weiterhin die Erledigung bekämpft und die Abweisung der Klage erreichen will, nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten bestimmt (Beschluß vom 19. September 1984 - VIII ZR 165/84, nichtamtlicher Leitsatz in KostRspr. ZPO § 3 Nr. 728; ebenso OLG Koblenz AnwBl. 1986, 541; OLG Düsseldorf MDR 1979, 676 [OLG Düsseldorf 02.02.1979 - 21 U 134/78]; anderer Ansicht OLG Bamberg, JurBüro 1979, 894; s. auch Schneider JurBüro 1979, 1589, 1596 f). - BGH, 22.02.1989 - VIII ZR 164/88
Festsetzung des Wertes der Beschwer für die Revisionsinstanz bei einseitiger …
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in den Vorinstanzen der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Beklagten, der weiterhin die Erledigung bekämpft und die Abweisung der Klage erreichen will, nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten bestimmt, sofern nicht ausnahmsweise ein höheres Interesse als das bloße Kosteninteresse besteht (Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - VIII ZR 165/84 = KostRspr ZPO § 3 Nr. 728; BGH Beschluß vom 19. Februar 1982 - V ZR 234/81 = ZIP 1982, 745). - BGH, 02.11.1988 - VIII ZR 150/88
Einwilligung in die Wandelung eines über Leasinggegenstände geschlossenen …
Ist ein Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt worden, so bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Klägers in der Regel nach dem Kosteninteresse (Beschlüsse vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 297/78 , vom 29. September 1982 - VIII ZR 167/82 = WM 1982, 1260, vom 19. September 1984 - VIII ZR 165/84 = KostRspr ZPO § 3 Nr. 728, zuletzt - für die einseitige Teilerledigungserklärung - vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87).
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