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| BGH, 31.05.1960 - VIII ZR 208/59 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- RG, 14.08.1941 - II 49/41
1. Kann auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Leistung infolge von …
Auszug aus BGH, 31.05.1960 - VIII ZR 208/59
Der Begriff der künftigen Leistung in § 259 umfaßt zwar nicht künftige, Ansprüche, wohl aber solche, die von einer erst nach dem Urteil eintretenden Bedingung abhängen (…Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 259 Anm. I 1) oder die in ihrem Entstehen noch von dem Eintritt gewisser Tatbestände abhängig sind; jedoch muß die Verpflichtung zur künftigen Leistung in ihrem Bestände gewiß sein (RGZ 168, 321 [325]).
- BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 47/63
Zulässigkeit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen
Solche Ansprüche fallen auch unter § 259 ZPO, vorausgesetzt, daß die Verpflichtung zur künftigen Leistung - abgesehen von einer in das Urteil aufzunehmenden Bedingung - in ihrem Bestände gewiss ist (RGZ 168, 321, 325; BGH Urt. v. 31. Mai 1960 - VIII ZR 208/59 - S. 7).
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