Rechtsprechung
| BGH, 27.10.2004 - VIII ZR 215/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpassen des Stellens eines Vollstreckungsschutzantrages in der Berufungsinstanz
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO §§ 712, 719 Abs. 2
Einstellung der Zwangsvollstreckung; Wohnungsräumung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 712 § 719 Abs. 2
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.2003 - VIII ZR 121/03
Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
Auszug aus BGH, 27.10.2004 - VIII ZR 215/04
Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.).
- BGH, 27.10.2010 - VIII ZR 155/10
Räumungsprozess bei Wohnraummiete: Einstweilige Einstellung der …
Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, GE 2004, 1523 unter II mwN.; vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 unter II 1;… vom 18. August 2008 - VIII ZR 215/08, WuM 2008, 612 Rn. 3). - BGH, 19.10.2005 - VIII ZR 208/05
Zulässigkeit eines Vollstreckungsschutzantrages in der Revisionsinstanz
Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m. w. Nachw.). - BGH, 13.03.2007 - VIII ZR 2/07
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
Hat dies der Schuldner versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523, unter II m.w.N.; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05, WuM 2005, 735 = ZMR 2006, 33, unter II 1). - BGH, 23.05.2006 - VIII ZR 28/06
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
Allerdings sind in besonderen Fällen Ausnahmen zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523 unter II m.w.Nachw.).
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