Rechtsprechung
| BGH, 17.09.1975 - VIII ZR 217/74 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Benachteiligung einer Gläubigers durch die Übertragung eines Geschäftsanteils - Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens - Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beweislastumkehr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 2193
- MDR 1976, 39
- DB 1975, 2074
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.12.1971 - VIII ZR 136/70
Anfechtung im GmbH-Konkurs
Auszug aus BGH, 17.09.1975 - VIII ZR 217/74
Auf Verträge von Gesellschaftern einer GmbH untereinander findet die Beweislastumkehr des § 3 Abs. 1 u. 2 AnfG keine entsprechende Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 58, 20).Der Senat hat daher in seinem zur konkursrechtlichen Absichtsanfechtung (§ 31 KO) ergangenen Urteil BGHZ 58, 20 die Beweislastumkehr auch auf Rechtsgeschäfte zwischen einer GmbH und deren Gesellschaftern sowie deren nahen Angehörigen erstreckt und die beiden letztgenannten Personengruppen als "Angehörige" der GmbH behandelt (vgl. auch OLG Nürnberg KTS 1960, 40).
Was der Senat in der Entscheidung BGHZ 58, 20 für die konkursrechtliche Absichtsanfechtung ausgeführt hat, gilt angesichts der insoweit gleichen Rechts- und Interessenlage auch für die Anfechtung außerhalb des Konkursverfahrens (vgl. Böhle-Stamschräder AnfG § 3 Anm. II, 8;… auch Jaeger a.a.O. § 3 Anm. 36).
- BGH, 20.10.1965 - VIII ZR 168/63
Auszug aus BGH, 17.09.1975 - VIII ZR 217/74
Ihre rechtspolitische Rechtfertigung findet diese Beweislastumkehr - ähnlich wie bei dem vergleichbaren § 31 Nr. 2 KO - in dem Umstand, daß nahe Angehörige in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit mit ihm eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen (Senatsurteil vom 20. Oktober 1965 - VIII ZR 168/63 = WM 1965, 1152 = NJW 1966, 730; vgl. auch Hahn, Materialien zur Konkursordnung S. 139).
- BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94
Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit …
Der Grund für die Umkehr der Beweislast in derartigen Fällen liegt darin, daß nahestehende Personen in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen sowie wegen ihrer wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, mit ihm Verträge zum Schaden seiner Gläubiger abzuschließen (BGH, NJW 1966, 730 (731) = LM § 3 AnfG Nr. 13; BGH,NJW 1975, 2193 = LM § 3 AnfG Nr. 17 = WM 1975, 1088;… Kuhn/Uhlenbruck, § 31 Rdnr. 16). - BGH, 12.12.1985 - IX ZR 1/85
Begriff des nahen Angehörigen im Konkurs einer natürlichen Person
Sinn und Zweck des Gesetzes rechtfertigen daher grundsätzlich in bestimmtem Umfang eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf juristische Personen (vgl. BGHZ 58, 20 (23) = NJW 1972, 495; BGH, LM § 3 AufG Nr. 17 = NJW 1975, 2193 m. w. Nachw.).Denn der Grund für die in § 31 Nr. 2 KO getroffene gesetzliche Regelung ist, wie bereits dargelegt, darin zu finden, daß nahe Angehörige in der Regel die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen (BGH, LM § 3 AufG Nr. 13 = NJW 1966, 730 = WM 1965, 1152; BGHZ 58, 20 = NJW 1972, 495 = LM § 31 KO Nr. 6; BGH, NJW 1975, 2193).
cc) Entgegen der Ansicht der Revision steht der entsprechenden Anwendung des § 31 Nr. 2 KO die Entscheidung BGH, NJW 1975, 2193 = LM § 3 AnfG Nr. 17 nicht entgegen.
Daß auf solche Verträge § 31 Nr. 2 KO nicht entsprechend angewendet werden kann, hat der BGH in seiner Entscheidung eingehend dargelegt (NJW 1975, 2193 (2194)).
- FG München, 27.05.2009 - 4 K 4193/05
Duldungsbescheid: Anfechtung der Bestellung eines unentgeltlichen …
Mit dieser Beweislastregel hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine vereinheitlichende Regelung getroffen und bewusst in Kauf genommen, dass es zu Schwierigkeiten führen kann, die eigene Unkenntnis nachzuweisen (BGH-Urteil vom 17. September 1975 VIII ZR 217/14 [richtig: VIII ZR 217/74 - d. Red.] , NJW 1975, 2193). - OLG Celle, 30.06.1999 - 13 U 283/98
Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für …
Rn. 12 Die Beweislastumkehr in § 31 Nr. 2 KO findet ihre rechtspolitische Rechtfertigung in dem Umstand, dass nahe Angehörige regelmäßig die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verbundenheit mit ihm eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge abzuschließen; daher spricht bei Verträgen zwischen dem Gemeinschuldner und einen nahen Angehörigen, die nicht lange vor der Konkurseröffnung geschlossen worden sind und die Gläubiger objektiv benachteiligen, eine tatsächliche Vermutung für die Benachteiligungsabsicht und deren Kenntnis (vgl. BGH, NJW 1975, 2193, 2194 [BGH 17.09.1975 - VIII ZR 217/74]; NJW 1986, 1047, 1049) [BGH 12.12.1985 - IX ZR 1/85]. - FG Nürnberg, 22.11.2001 - VII 212/97
Anfechtbarkeit einer Grundstücksübertragung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG
Mit dieser Beweislastregel hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine vereinheitlichende Regelung getroffen und bewusst in Kauf genommen, dass es zu Schwierigkeiten führen kann, die eigene Unkenntnis nachzuweisen (BGH vom 17.9. 1975 VIII ZR 217/74, NJW 1975, 2193).
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