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| BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 238/56 |
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Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.04.1957 - VIII ZR 216/56
Auszug aus BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 238/56
Ein Handeln in fremden Namen setzt die Nennung des Vertretenen nicht voraus, und es ist durchaus denkbar, daß ein Vertrag durch das Handeln des Vertreters zwischen Vertragsparteien zustande kommt, die sich, wenn alles ungestört abgewickelt wird, unbekannt bleiben (RG SeuffArch 78 Nr. 63, RG JW 1936, 1952 Nr. 4, Urteil des erkennenden Senats vom 16. April 1957 - VIII ZR 216/56 - BB 1957, 489 = Betrieb 1957, 453 = WM 1957, 710). - BGH, 15.01.1957 - VIII ZR 36/56
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Auszug aus BGH, 28.05.1957 - VIII ZR 238/56
Gegen die guten Sitten verstößt aber ein Gläubiger, der Ware vom Schuldner kauft und sich übereignen läßt, obwohl er sich nicht im Unklaren darüber ist, daß diese auf Kredit bezogen worden ist und daß der Kaufpreis infolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Schuldners von diesem nicht bezahlt werden kann (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Januar 1957 - VIII ZR 36/56 - NJW 1957, 587 = WM 1957, 286).
- BGH, 09.06.1959 - VIII ZR 175/58 War aber, wie zu unterstellen ist, der Kläger Eigentümer des Weines geblieben, so könnten die Voraussetzungen gegeben sein, unter denen der erkennende Senat in den Urteilen vom 15. Januar 1957 - VIII ZR 36/56 - (NJW 1957, 587 = WM 1957, 286) und vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 238/56 - das Vorliegen eines Sittenverstoßes angenommen hat.
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