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Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1981 - VIII ZR 242/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1649
BGH, 23.09.1981 - VIII ZR 242/80 (https://dejure.org/1981,1649)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1981 - VIII ZR 242/80 (https://dejure.org/1981,1649)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1981 - VIII ZR 242/80 (https://dejure.org/1981,1649)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abtretung - Darlehn - Zessionar - Rückzahlung eines Darlehns - Keine Hingabe der Darlehnsvaluta - Rechtliche Wirkung - Sicherungsabtretung

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 275
  • ZIP 1981, 1188
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1957 - IV ZR 183/56

    Akzessorietät des Pfandrechts

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - VIII ZR 242/80
    Durch Parteivereinbarung kann ihm kein anderer Inhalt gegeben werden (BGHZ 23, 293 (299) = NJW 1957, 672).
  • BAG, 14.12.1966 - 5 AZR 168/66

    Zessionar einer Lohnforderung - Lohnabtretung - Grundgeschäft - Allgemeine …

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - VIII ZR 242/80
    Deshalb hat das BAG für die Annahme, eine solche Abhängigkeit sei gewollt, genügen lassen, wenn Grundgeschäft und Abtretung Teile einer einheitlichen Vereinbarung sind und in eine Vertragsurkunde aufgenommen werden (BAG, NJW 1967, 751 = WM 1967, 305;… vgl. dazu auch RGRK, 12. Aufl., § 398 Rdnr. 7).
  • BGH, 13.04.1978 - III ZR 125/76

    Anspruch aus einem Darlehensvertrag auf Herausgabe von Wechselurkunden - …

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - VIII ZR 242/80
    Eine Eigentumsverschaffung im Sinne der Darlehenserfordernisse liegt jedenfalls auch dann vor, wenn die Valuta auf Anweisung des Darlehensnehmers sofort einem Dritten ausbezahlt wird (…Staudinger, Vorb. § 607 Rdnr. 7;… H. P. Westermann, in: MünchKomm, § 607 Rdnr. 6;… Soergel-Lippisch-Häuser, BGB, 11. Aufl., § 607 Rdnr. 6; BGH, WM 1963, 510; NJW 1978, 2294).
  • BGH, 18.03.1968 - VIII ZR 218/65

    Bestellung eines Pfandrechts für eine nicht bestehende Forderung - Bestellung …

    Auszug aus BGH, 23.09.1981 - VIII ZR 242/80
    mithin auch kein Bereicherungsanspruch zusteht, der an die Stelle des Darlehensrückzahlungsanspruchs getreten sein könnte (vgl. Senat, NJW 1968, 1134 = WM 1968, 504), so entfaltet auch die Sicherungszession keinerlei rechtliche Wirkung.
  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines …

    Im Hinblick auf die Bestätigungsverträge ergibt sich das schon daraus, dass die Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasst sind (BAG Urteil vom 14.12.1966 - 5 AZR 168/66; BGH, Urteil vom 23-09-1981 - VIII ZR 242/80).
  • BGH, 30.10.1990 - IX ZR 9/90

    Bedingtheit einer Sicherungsübereignung

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Falle angenommen, eine Sicherungszession entfalte keine rechtlichen Wirkungen, wenn das zu sichernde Darlehen nicht gewährt worden sei (Urt. v. 23. September 1981 - VIII ZR 242/80, NJW 1982, 275, 2 276 f.).
  • BGH, 21.11.1985 - VII ZR 305/84

    Stillschweigende Rückabtretung einer Forderung

    Vielmehr kann es genügen, daß der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht, ggf. sogar ohne daß die Beteiligten insoweit ausdrückliche oder stillschweigende Abmachungen getroffen haben (vgl. etwa BGH NJW 1982, 275, 276).

    Wie der Bundesgerichtshof betont hat, kommt es dabei nicht so sehr auf die äußeren Erklärungen der Beteiligten und ihre Vorstellungen vom rechtlich Notwendigen an sondern darauf, welchen Zweck sie mit ihrem Verhalten erreichen wollen (BGH NJW 1982, 275, 276).

  • BGH, 11.10.1990 - VII ZR 120/89

    Haftung des Architekten gegenüber einem Mieter

    Es ist in erster Linie entscheidend, welchen Zweck die Beteiligten damit erreichen wollten (…BGH aaO.; BGH Urt. vom 23. September 1981 - VIII ZR 242/80 = NJW 1982, 275, 276).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2004 - L 8 AL 3406/03

    Insolvenzgeldanspruch - Berücksichtigung einer betrieblichen Sonderzahlung - …

    Eine Abtretung des Anspruchs auf Insolvenzgeld im Rahmen der Vorfinanzierung des Insolvenzgelds durch eine Bank steht der gerichtlichen Geltendmachung von Insovenzgeld durch den Zedenten nicht entgegen, wenn der Kredit der Bank vollständig zurückgeführt ist, weil damit der Sicherungszweck der Abtretung entfallen ist (vgl BGH NJW 1982, 275, 277).

    Damit ist der Sicherungszweck der Abtretung entfallen, so dass die Sicherungsabtretung insoweit keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet (vgl. BGH NJW 1982, 275, 277) und der Kläger zur Geltendmachung des von ihm verfolgten Anspruches legitimiert war und ist.

  • BGH, 21.11.1985 - VII ZR 505/84
    Vielmehr kann es genügen, daß der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht, ggf. sogar ohne daß die Beteiligten insoweit ausdrückliche oder stillschweigende Abmachungen getroffen haben (vgl. etwa BGH NJW 1982, 275, 276 [BGH 23.09.1981 - VIII ZR 242/80]).

    Wie der Bundesgerichtshof betont hat, kommt es dabei nicht so sehr auf die äußeren Erklärungen der Beteiligten und ihre Vorstellungen vom rechtlich Notwendigen an sondern darauf, welchen Zweck sie mit ihrem Verhalten erreichen wollen (BGH NJW 1982, 275, 276 [BGH 23.09.1981 - VIII ZR 242/80]).

  • OLG Celle, 17.09.2010 - 7 U 62/10

    Abtretung als Kautionsleistung unwirksam!

    So verhält es sich hier, da die Sicherungsabtretung selbst von der zugrundeliegenden Sicherungsabrede nicht zu trennen ist (…vgl. Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 139 Rn. 8 m. w. N.; BGH NJW 1982, 275).
  • LG Frankfurt/Main, 23.01.2020 - 1 S 57/19
    Das ist jedoch unschädlich, denn der Rückübertragungsanspruch wird wie stets bei (dinglichen) Sicherungsmitteln - hier der Sicherungszession - im Wege der Auslegung der insoweit konkludent vereinbarten Sicherungsabrede entnommen; sofern der Zessionar einer Sicherungsabrede befriedigt wird - sei es von dem Zedenten oder dem Drittschuldner oder sofern der zu sichernde Anspruch aus anderem Grund erlischt - steht dem Zedenten ein Anspruch auf Rückübertragung der zur Sicherheit abgetretenen Forderung zu (vgl. dazu etwa BGH Urt. v. 23.9.1981, VIII ZR 242/80, NJW 1982, 275, 276 unter Ziff. II. c;… BGH Urt. v. 31.1.1983, II ZR 224/82, NJW 1983, 1735, 1736 am Ende;… Roth/Kieninger, in Müko-BGB, 8. Aufl. 2019, § 398, Rn. 109;… Stürner in Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 398, Rn. 16;… Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 27. Aufl. 2019, Rn. 498; Meyer/von Varel, Die Sicherungszession, JuS 2004, 192, 194 unter 2.c).
  • OLG Bamberg, 13.11.2006 - 4 U 390/05
    Dies wird zum einen damit begründet, dass ein Wirksamkeitszusammenhang zwischen Zession und Sicherungsabrede bzw. zu sichernder Forderung zumindest im Zweifel zu bejahen oder sogar die Akzessorietät der Sicherungszession von Rechts wegen anzuerkennen ist und die Sicherungszession bei Nichtbestehen der gesicherten Forderung keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet ( BGH Urteil vom 23. September 1981, Az. VIII ZR 242/80 = WM 1981, 1204 = NJW 1982, 275 ).
  • AG Neu-Ulm, 21.12.2015 - 3 C 427/15
    Wie der Bundesgerichtshof betont hat, kommt es dabei nicht so sehr auf die äußeren Erklärungen der Beteiligten und ihre Vorstellungen vom rechtlich Notwendigen an sondern darauf, welchen Zweck sie mit ihrem Verhalten erreichen wollen (BGH NJW 1982, 275, 276).
  • BGH, 30.10.1990 - IV ZR 9/90

    Abhängigkeit der Sicherungsübereignung von Bestand der gesicherten Forderung

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2018 - 13 U 83/17

    Anforderungen an die Vorausabtretung zukünftiger Forderungen?

  • OLG Koblenz, 02.03.1989 - 5 U 1734/87

    Schadensersatz für die unbefugte Verschrottung eines Baukranes; Streit über das …

  • OLG Hamburg, 02.09.1988 - 11 U 107/88

    Örtliche Gerichtszuständigkeit bei einem Rechtsmittel auf einstweilige …

  • BGH, 21.01.1988 - VII ZR 360/86

    Gerichtliche Geltendmachung einer Forderung vor Eintritt der Verjährung - …

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