Rechtsprechung
| BGH, 26.02.1957 - VIII ZR 277/56 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1957, 827
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52
Bewertung eines Grundstücks
Auszug aus BGH, 26.02.1957 - VIII ZR 277/56
Der Grundsatz, daß der Anspruch auf Vergütung für einen sachenrechtlichen Rechtsverlust im Zeitpunkt des Eintritts dieses Rechtsverlusts (z.B. mit der Vollendung eines Bauwerks oder mit der Einstellung des Weiterbaus unter gleichzeitiger Überlassung an den Grundeigentümer) entsteht (BGHZ 10, 171, 180), hindert die Partner eines Miet- oder Pachtvertrages nicht, zu vereinbaren, daß ein entsprechender Anspruch erst in einem späteren Zeitpunkt (z.B. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) entstehen soll.Entgegen der Ansicht der Revision steht diese Auslegung nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 171 [179/180] und Urteil vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 - in NJW 1954, 265).
- BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51
Sport-Toto. Vertragsbedingungen
Auszug aus BGH, 26.02.1957 - VIII ZR 277/56
Die ihr ungünstige, allein zu einem sinnvollen Ergebnis führende Auslegung der § § 3 und 8 muß die Beklagte auch unter dem allgemeinen Gesichtspunkt hinnehmen, daß sie für den Vertrag ein Formular gewählt hat, dessen Unklarheit die Auslegung erfordert, und daß sie sich klarer hätte ausdrücken können (BGHZ 5, 111). - BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.02.1957 - VIII ZR 277/56
Entgegen der Ansicht der Revision steht diese Auslegung nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 10, 171 [179/180] und Urteil vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 - in NJW 1954, 265). - BGH, 14.07.1953 - IV ZR 54/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.02.1957 - VIII ZR 277/56
Im Hinblick auf eine Anregung des Revisionsbeklagten, der insoweit auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1953 - IV ZR 54/53 - (LM Nr. 12 zu § 561 ZPO) verweist, sei hervorgehoben, daß es nicht zu beanstanden ist, wenn das Berufungsgericht den Zeitwert nur als einen Anhaltspunkt für die Bemessung der Entschädigung betrachtet und die Auffassung ablehnt, die Entschädigung müsse dem Zeitwert entsprechen. - BGH, 16.02.1951 - V ZR 17/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 26.02.1957 - VIII ZR 277/56
Die Bemerkung der Revision, daß im Vorprozeß der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Februar 1951 - V ZR 17/50 - auf den § 3 hingewiesen hat, führt nicht weiter; und zwar schon deshalb nicht, weil in jenem Urteil unter Nr. 4 Abs. 1 der Entscheidungsgründe über die Bedeutung des § 3 nichts Abschließendes gesagt, vielmehr nur - also noch dazu in ganz anderer Beziehung - dahingestellt geblieben ist, ob § 3 sich nur auf die nach Abschluß des zweiten Vertrags fertiggestellten "Neuanlagen" beziehe, ob also § 3 in diesem Sinne "so harmlos" sei, wie das Oberlandesgericht in seinem damals vom Kläger mit der Revision angegriffenen Urteil angenommen habe.
- BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 193/58
Rechtsmittel
Der erkennende Senat ist schon in dem Urteil vom 26. Februar 1957 - VIII ZR 227/56 (NJW 1957, 827) davon ausgegangen, daß Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und Erbauer über eine Vergütung der Bereicherung die gesetzliche Ausgestaltung des § 951 ausschließe. - BGH, 18.12.1968 - VIII ZR 29/68
Vermieterhaftung bei Grundstücksveräußerung
Mit der Frage der Umstellung einer Forderung auf Entschädigung für Bauten, die von einem Mieter oder Pächter vor der Währungsreform errichtet waren, hat der erkennende Senat sich bereits in den Urteilen vom 26. Februar 1957 (VIII ZR 277/56 - LM BGB § 951 Nr. 9) und vom 30. Mai 1962 (VIII ZR 73/61 - LM BGB § 951 Nr. 15 = BGHWarn 1962, Nr. 134) befaßt. - BGH, 14.11.1962 - V ZR 183/60
Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes zur Berechnung der Entschädigungshöhe für …
Das Berufungsgericht erörtert allerdings nur die Frage, ob zwischen dem Kläger und seinem Vater eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Höhe des Wertersatzes (Beendigung des Leihverhältnisses statt Vollendung des Baues) zustandegekommen sei, und nicht die Möglichkeit, durch Vertrag die Entstehung des Bereicherungsanspruchs hinauszuschieben, wie dies in der damals schon veröffentlichten (…NJW 1957, 827, zitiert Palandt, BGB 18. Aufl. § 951 Anm. 2 = LM BGB § 951 Nr. 9) Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1957, VIII ZR 277/56 aufgezeigt worden ist. - BGH, 29.01.1964 - V ZR 185/61 Die Revision ist der Auffassung, ein Ersatzanspruch wegen des Eigentumsverlustes durch den Einbau der Anlagen sei nicht schon zur Zeit des Einbaues entstanden, weil die Vertragsparteien zulässigerweise (BGH-Urteil vom 26. Februar 1957, VIII ZR 277/56, LM BGB § 951 Nr. 9 = NJW 1957, 827) die Entstehung des Ersatzanspruchs bis zu der Erklärung des Fiskus, er übernehme die Anlagen, hinausgeschoben hätten.
- BGH, 13.12.1961 - V ZR 71/60
Rechtsmittel
Die Parteien könnten jedoch vereinbaren (BGH Urteil vom 26. Februar 1957 VIII 277/56 LM BGB § 951 Nr. 9 = NJW 1957, 827), daß der Ersatzanspruch nicht mit der Vollendung der Errichtung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen solle.
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