Rechtsprechung
| BGH, 02.07.1957 - VIII ZR 322/56 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1957, 1436
- MDR 1958, 26
- DB 1957, 770
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 100/58
Mieterhöhung für steuerbegünstigten Wohnraum
An der im Urteil vom 2. Juli 1957 - VIII ZR 322/56 - (LM 1.BMG § 18 Nr. 1 = NJW 1957, 1436 = MDR 1958, 26) vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat trotz der von Roquette (…1.BMG 2. Aufl. § 18 Nr. 70-74) geäußerten Bedenken fest.In Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1957 (- VIII ZR 322/56 - LM 1. BMG § 18 Nr. 1 = NJW 1957, 1436 = MDR 1958, 26) hat das Berufungsgericht die Vorschriften der § § 18 ff 1.BMG nicht schon deshalb für unanwendbar gehalten, weil die Beklagten die Verpflichtung, einen bestimmten Mietzins nicht zu überschreiten, nicht gegenüber den Mietern, sondern gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin der Mieter übernommen haben.
- BGH, 08.07.1963 - VIII ZR 201/60
Rechtsmittel
Die Entscheidung über die Kosten der von dem Kläger mit Revisionsschriftvom 28. Mai 1956 (VIII ZR 322/56) und mit Revisionsschriftvom 12. Februar 1959 (VIII ZR 28/59) eingelegten Revisionen bleibt dem Berufungsgericht übertragen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden hat.Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senatmit Urteil vom 2. Juli 1957 (VIII ZR 322/56) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden ist.
- BGH, 04.02.1958 - VIII ZR 13/57
Mieterhöhung bei Geschäftsräumen (1. BMG)
Falls eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts fehlt und es deshalb darauf ankommt, ob sich der Ausschluß aus den Umständen ergibt, ist maßgebendes Gewicht darauf zu legen, ob sich Anhaltspunkte ermitteln lassen, aus denen der Wille der Parteien, ein einseitiges Mieterhöhungsrecht des Vermieters auszuschließen, entnommen werden kann (Reinicke, Anm. zu dem BGH-Urteil VIII ZR 322/56 vom 2. Juli 1957 in MDR 1958, 27, 28).
- BGH, 23.09.1958 - VIII ZR 111/57 Falls eine ausdrückliche Vereinbarung dieses Inhalts fehlt und es deshalb darauf ankommt, ob sich der Ausschluß aus den Umständen ergibt, ist maßgebendes Gewicht darauf zu legen, ob sich Anhaltspunkte ermitteln lassen, aus denen der Wille der Parteien, ein einseitiges Mieterhöhungsrecht des Vermieters auszuschließen, entnommen werden kann (BGHZ 26, 310, 315; Reinicke Anm. zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1957 - VIII ZR 322/56 - MDR 1958, 27, 28).
- BGH, 20.10.1959 - VIII ZR 28/59
Rechtsmittel
Bei dieser Sachlage braucht nicht noch näher darauf eingegangen zu werden, ob diese Frage für den vorliegenden Fall durch den Senat bereits mit dem Urteil vom 2. Juli 1957 - VIII ZR 322/56 - mit bindender Wirkung entschieden worden ist. - BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 227/59 Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse der Klägerin zu deren Gunsten unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1957 - VIII ZR 322/56 - (insoweit in LM 1. BMG § 18 Nr. 1 = NJW 1957, 1436 nicht abgedruckt) ohne Rechtsirrtum bejaht, jedoch die Klage insoweit schon deshalb für unbegründet gehalten, weil nach seiner Auffassung die Klägerin am 14. Juni 1958 entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 1. BMG die Berechnung der Mieterhöhung unzureichend mitgeteilt hat und deshalb die Erklärung unwirksam ist.
- BGH, 18.11.1968 - VIII ZR 196/66
Abschluss eines Mietvertrages - Unwirksamkeit einer Mieterhöhung
Davon, daß diese Würdigung, wie die Revision zu meinen scheint, unmöglich wäre, kann keine Rede sein (Senatsurteil vom 2. Juli 1957 - VIII ZR 322/56 - WM 1957, 1223, 1225).
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