Rechtsprechung
| BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 33/56 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,6369) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Papierfundstellen
- VersR 1957, 269
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52
Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB
Auszug aus BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 33/56
Allerdings ist insoweit Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 278 BGB, daß es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschädigten gegenüber dem Schädiger handeln muß oder daß zwischen ihnen wenigstens einer Verbindlichkeit ähnliche Rechtsbeziehungen bereits zur Zeit des Eintritts des schadenstiftenden Ereignisses bestanden haben (BGHZ 3, 46, 49; 9, 316, 319) Derartige schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Brauerei und der Beklagten vor dem Brande werden hier aber von der Revision der Klägerin zu Unrecht in Abrede gestellt.Die Anwendung des § 278 BGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin ihre Schadensersatzforderung lediglich auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen und das Reichshaftpflichtgesetz stützen will (BGHZ 9, 316, 319).
- BGH, 03.07.1951 - I ZR 44/50
verbrannter Hausrat - §§ 254, 278 BGB, bestehendes Vertragsverhältnis
Auszug aus BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 33/56
Allerdings ist insoweit Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 278 BGB, daß es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschädigten gegenüber dem Schädiger handeln muß oder daß zwischen ihnen wenigstens einer Verbindlichkeit ähnliche Rechtsbeziehungen bereits zur Zeit des Eintritts des schadenstiftenden Ereignisses bestanden haben (BGHZ 3, 46, 49; 9, 316, 319) Derartige schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Brauerei und der Beklagten vor dem Brande werden hier aber von der Revision der Klägerin zu Unrecht in Abrede gestellt. - BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 71/56
Elektrizitätslieferung
Auszug aus BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 33/56
Sie geht zutreffend davon aus, daß sich die Beziehungen zwischen der Faßfabrik als Abnehmerin elektrischen Stroms, der Brauerei als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Leitung verlegt worden ist, und der Beklagten, die das Energieversorgungsunternehmen betreibt, nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (im folgenden abgekürzt: AVB) bestimmen, gegen deren Wirksamkeit sich im allgemeinen keine Bedenken erheben lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 71/56 - zum Abdruck vorgesehen).
- BGH, 06.10.1952 - I VRG 11/52
Auszug aus BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 33/56
Die Bedenken, die in BGHZ 9, 390 gegen Nr. 111 3 AVB geäußert sind, beziehen sich lediglich auf die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Anbringung von Leitungen und dergl. - BGH, 22.06.1955 - VI ZR 88/54
Auszug aus BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 33/56
Mit der Revision kann nur gerügt werden, daß entweder wesentliche Tatumstände außer Betracht geblieben oder für die Abwägung nicht erhebliche Tatsachen zu Unrecht berücksichtigt sind oder daß der Tatrichter der Schadensausgleichung rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1955 - VI ZR 88/54 - VersR 1955, 504, ebenso auch Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1956 - VIII ZR 22/56 - VersR 1956, 800). - BGH, 06.11.1956 - VIII ZR 22/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.03.1957 - VIII ZR 33/56
Mit der Revision kann nur gerügt werden, daß entweder wesentliche Tatumstände außer Betracht geblieben oder für die Abwägung nicht erhebliche Tatsachen zu Unrecht berücksichtigt sind oder daß der Tatrichter der Schadensausgleichung rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1955 - VI ZR 88/54 - VersR 1955, 504, ebenso auch Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1956 - VIII ZR 22/56 - VersR 1956, 800).
- BGH, 16.04.1964 - III ZR 83/63 W. F.: RdJ 1957, 332; FamRZ 1957, 301; NJW 1957, 1187; LM Nr. 5 zu § 254 (Ea) BGB.}}; BGH VersR 1957, 269 , VersR 1959, 1024 {{Fussnote|9|BGH, 18.09.1959, III ZR 73/58.
- BGH, 29.10.1959 - III ZR 160/58
Amtspflichten der Arbeitsämter bei Arbeitsvermittlung
Zur entsprechenden Anwendung des § 278 BGB im Rahmen des § 254 BGB ist nicht erforderlich, daß es auf seiten des Geschädigten um die Erfüllung einer Verbindlichkeit im rechtstechnischen Sinne geht, sondern es genügt, daß zur Zeit des schadenstiftenden Ereignisses zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine einer Verbindlichkeit ähnliche Rechtsbeziehung bestand (BGHZ 9, 316; BGH VersR 1957, 269 und 1958, 834). - BGH, 29.09.1959 - VI ZR 194/58
Rechtsmittel
Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 1, 248; 3, 46, 49 [BGH 03.07.1951 - I ZR 44/50]; 9, 316, 319 [BGH 29.04.1953 - VI ZR 63/52]; Urt. v. 28. April 1952 - III ZR 118/51 = NJW 1952, 1050 Nr. 2; v. 1. März 1957 - VIII ZR 33/56 = VersR 1957, 269; v. 22. Okt.
- BGH, 14.10.1958 - VI ZR 107/57 Voraussetzung dafür ist aber, daß bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten eine dieses Ereignis betreffende Verbindlichkeit oder wenigstens entsprechende, einer Verbindlichkeit ähnliche Rechtsbeziehungen bestanden (BGHZ 3, 46, 49; 9, 316, 319; 24, 325, 327; Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 33/56 = VersR 1957, 269).
- BGH, 20.01.1959 - VIII ZR 22/58 Es kann nur gerügt werden, daß entweder wesentliche Tatumstände außer Betracht gelassen oder für die Abwägung nicht erhebliche Umstände in Betracht gezogen worden sind oder daß der Tatrichter der Schadensausgleichung rechtlich fehlerhafte Erwägungen zu Grunde gelegt hat (…Urt. v. 22. Juni 1955 - VI ZR 88/54 - VersR 1955, 504, vom 6. November 1956 - VIII ZR 22/56 - VersR 1956, 800 und vom 1. März 1957 - VIII ZR 33/56 -).
- BGH, 17.12.1957 - VIII ZR 310/56
Rechtsmittel
Der Senat ist daher auch nicht etwa in der Lage, wegen der Nichtbeachtung dieser Prüfungspflicht durch den Tatrichter eine eigene Abwägung vorzunehmen, wie er dies in dem durch sein Urteil vom 6. November 1956 - VIII ZR 22/56 - (VersR 1956, 800) entschiedenen Falle tun konnte (…vgl. hierzu auch BGB RGRK, 10. Aufl., § 254 Anm. 4 und Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1957 - VIII ZR 33/56 -).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.