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| BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 33/58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 766
- MDR 1959, 386
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- RG, 08.07.1920 - III 199/20
Befriedigung durch die Einzahlung eines Mietzinsrückstandes auf das …
Auszug aus BGH, 24.02.1959 - VIII ZR 33/58
Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf RGZ 99, 257 bemerkt, nicht etwa auf den Zeitpunkt der (erst am 18. Oktober 1956 erfolgten) Gutschrift der 1.300,- DM auf das Konto der Klägerinnen, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Beklagte am 17. Oktober 1956 nachmittags diesen Betrag bei der Bank eingezahlt hat (…vgl. auch Palandt BGB 17. Aufl. § 362 Anm. 3).
- OLG Dresden, 17.06.1996 - 2 U 655/95
Formularmietvertrag - Inhaltskontrolle - Instandhaltungskosten
aa) Nachdem die Beklagte die von der Klägerin seit Januar 1993 in erheblichem Umfang vorgenommenen Mietminderungen bis dahin unbeanstandet gelassen hatte, war das auf einen Zahlungsverzug gestützte Kündigungsschreiben vom 13.05.1994 mangels vorhergehender Abmahnung unwirksam (vgl. auch BGH NJW 1959, 766, 767;… Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., IV., Rdnr. 180;… RGRK/Gelhaar, § 554, Rdnr. 14). - OLG Hamm, 21.01.2009 - 30 U 106/08
Voraussetzungen der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug
Eine Abmahnung ist insbesondere dann unentbehrlich, wenn der Vermieter den Rückstand über längere Zeit rügelos hingenommen hat (BGH, NJW 1959, 766). - BGH, 01.03.1972 - VIII ZR 190/70
Einfuhr und Vertrieb der Erzeugnisse eines schwedischen Unternehmens - Zahlung …
Sofern nicht besondere Abmachungen getroffen sind, für die hier bisher nichts vorgetragen ist, kommt es bei Überweisung im Postscheckverkehr für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers an (BGH Urteile vom 5. Dezember 1963 - II ZR 219/62 = LM VVG § 36 Nr. 1 = BGHWarn 1963 Nr. 226 = NJV 1964, 499; vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 33/58 - insoweit nicht veröffentlicht; RGZ 99, 257).
- OLG München, 24.01.1996 - 7 U 4907/95
Gewerblicher Pachtvertrag: Fristlose Kündigung bei fortdauernder unpünktlicher …
Im übrigen ändert sich an einem vertraglich fixierten Fälligkeitszeitpunkt auch dann nichts, wenn der Vermieter bzw. Verpächter die unpünktliche Zahlungsweise seines Vertragspartners längere Zeit hingenommen hat (BGH NJW 59, 766). - BGH, 13.10.1959 - VIII ZR 52/59
Rechtsmittel
Im übrigen hat der erkennende Senat keinen Verstoß gegen Treu und Glauben darin erblickt, daß ein Vermieter kündigt, sobald ein Mieter erstmalig mit zwei aufeinanderfolgenden Mietzinsraten in Verzug gekommen ist, wenn er zuvor auch verspätete Zahlungen jeweils einer Rate eine Zeit lang hingenommen hat (Urt. vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 33/58 - NJW 1959, 766 = MDR 1959, 386). - BGH, 26.06.1970 - V ZR 152/68
Abänderung eines Kaufvertrages - Rückübertragungspflicht des Käufers - …
Das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 33/58 (NJW 1959, 766) steht dieser Auffassung nicht entgegen; es spricht vielmehr, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, gegen den Standpunkt des Beklagten: Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 25. März 1966 wegen seiner unpünktlichen Zahlungsweise verwarnt. - BGH, 15.02.1961 - VIII ZR 84/60
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JR 1925, 570; JW 1932, 1041), der auch der Bundesgerichtshof nicht grundsätzlich entgegengetreten ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 1959 - VIII ZR 33/58 - MDR 1959, 386), ist aber ein nachsichtiger Vermieter, der längere Zeit eine zweifache Säumnis des Mieters hingenommen hat, in der Regel zur fristlosen Kündigung erst berechtigt, wenn er den Mieter vorher gerade darauf hingewiesen hat, daß er bei künftiger Säumnis kündigen werde, will er sich nicht dem Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung aussetzen.
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