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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 36/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19324
BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 36/14 (https://dejure.org/2014,19324)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2014 - VIII ZR 36/14 (https://dejure.org/2014,19324)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - VIII ZR 36/14 (https://dejure.org/2014,19324)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die stillschweigende Änderung der umlagefähigen Betriebskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Stillschweigende Änderung einer mietvertraglichen Umlagevereinbarung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Stillschweigende Änderung einer mietvertraglichen Umlagevereinbarung

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Wann sind Betriebskosten umlegbar?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Konkludente Änderung der Betriebskostenabrede

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung durch Nebenkostenabrechnung und Begleichung der sich daraus ergebenden Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieter zahlt "neue" Betriebskosten: Konkludente Änderung der Betriebskostenabrede! (IMR 2015, 9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2014, 748
  • ZMR 2014, 965
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 36/14
    Denn aus Sicht des Mieters ist der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Angebot des Vermieters zu entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeiführen zu wollen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 18 f.;… vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302 Rn. 10).
  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 14/06

    Auslegung eines Mietvertrages hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlung

    Auszug aus BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 36/14
    Denn aus Sicht des Mieters ist der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Angebot des Vermieters zu entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeiführen zu wollen (…Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 18 f.; vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302 Rn. 10).
  • BGH, 20.05.2026 - VIII ZR 46/25

    Zur Umlage von Wärmelieferungskosten auf die Wohnungsmieter bei einer vom …

    Denn aus Sicht des Mieters ist der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Angebot des Vermieters zu entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeiführen zu wollen (…vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 18 f.;… vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302 Rn. 10; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 36/14, NZM 2014, 748 Rn. 19).

    Rn. 44 Jedoch stellt etwa die Ankündigung einer Änderung der Nebenkosten sowie die nachfolgende Übersendung einer Abrechnung, in die auch die mitgeteilten zusätzlichen Betriebskosten eingestellt sind, aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers ein Angebot zur Änderung der Betriebskostenumlagevereinbarung dar, das der Mieter durch Begleichung einer auf der Abrechnung beruhenden Nachforderung oder Zahlung der daraufhin angepassten (erhöhten) Vorauszahlungen akzeptiert haben kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 36/14, aaO Rn. 20; siehe auch Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 101/03, WuM 2004, 151 unter II 2 c [zur Umlage von Aufzugskosten]).

  • AG Hanau, 22.02.2019 - 32 C 167/18

    Zurückweisung des Mieterhöhungsverlangens

    Hierfür würde selbst die Zahlung der Nachforderungen früherer Betriebskostenabrechnungen bzw. vorliegend die Entgegennahme der Gutschrift aus den Guthaben der vorgelegten Abrechnungen nicht ausreichen, da diesen Handlungen grundsätzlich kein rechtlicher Erklärungswert zukommt (…BGH, Urt. v. 12.1. 2011 - VIII ZR 296/09; NZM 2011, 843 [843/844]; BGH, Urt. v. 9.7.2014 - VIII ZR 36/14; NZM 2014, 748).
  • BGH, 20.05.2026 - VIII ZR 47/25

    Zur Umlage von Wärmelieferungskosten auf die Wohnungsmieter bei einer vom …

    Denn aus Sicht des Mieters ist der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung, die vom Mietvertrag abweicht, nicht ohne Weiteres, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände ein Angebot des Vermieters zu entnehmen, eine Änderung des Mietvertrags herbeiführen zu wollen (…vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 18 f.;… vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302 Rn. 10; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 36/14, NZM 2014, 748 Rn. 19).

    Rn. 51 Jedoch stellt etwa die Ankündigung einer Änderung der Nebenkosten sowie die nachfolgende Übersendung einer Abrechnung, in die auch die mitgeteilten zusätzlichen Betriebskosten eingestellt sind, aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängers ein Angebot zur Änderung der Betriebskostenumlagevereinbarung dar, das der Mieter durch Begleichung einer auf der Abrechnung beruhenden Nachforderung oder Zahlung der daraufhin angepassten (erhöhten) Vorauszahlungen akzeptiert haben kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 36/14, aaO Rn. 20; siehe auch Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 101/03, WuM 2004, 151 unter II 2 c [zur Umlage von Aufzugskosten]).

  • AG Bremen, 16.08.2018 - 9 C 36/18

    Keine Nebenkostenvereinbarung durch Zahlung!

    Denn einer solchen Betriebskostenabrechnung, die neue Positionen aufweist, kann der Mieter nur unter besonderen Umständen ein Angebot des Vermieters entnehmen, eine vertragliche Änderung vornehmen zu wollen (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2014, VIII ZR 36/14 m.w.N.).
  • AG Siegburg, 05.07.2019 - 112 C 185/18

    Winterdienst: Alter schützt vor Arbeit - es muss aber gezahlt werden!

    Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch im Bereich des Wohnungsmietrechts grundsätzlich denkbar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.07.2014 - VIII ZR 36/14 = NZM 2014, 748, juris Rn. 22).
  • LG Bochum, 22.01.2018 - 6 O 216/17

    Erstattung der festgesetzten Oberflächenentwässerung aufgrund des …

    Rn. 65 Dazu müssen zumindest im Bereich des Wohnraummietrechts immer besondere Umstände vorliegen, während die bloße mehrfache Übersendung einer Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter mit Einbeziehung weiterer Nebenkostenpositionen und die mehrfache anstandslose Zahlung der Nachforderungsbeträge durch den Mieter nicht ausreicht (vgl. dazu z.B. BGH NJW 2008, 283 = NZM 2008, 81; BGH NJW 2008, 1302 = NZM 2008, 276; BGH NZM 2014, 748; BGH NZM 2004, 418 = NJW-RR 2004, 877;… Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 556 Rdnr. 59, 60).
  • AG Hanau, 05.10.2016 - 37 C 127/16

    Konkretisierung und Umlage neuer Betriebskosten

    Richtig ist dabei zunächst noch die Auffassung der Beklagten, dass durch die Entgegennahme des Guthabens bzw. die Leistung der Nachforderungen alleine noch keine Vertragsänderung herbeigeführt wird (BGH, Urt. v. 9.7.2014 - VIII ZR 36/14 BeckOnline).
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