Rechtsprechung
| BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 53/59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1960, 859
- MDR 1960, 396
- DB 1960, 384
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55
Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts
Auszug aus BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 53/59
Es hat sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29 Oktober 1956 - II ZR 79/55 - bezogen (BGHZ 22, 90, 99) Die von der Revision vorgetragenen Bedenken, daß die $ort entwickelten Grundsätze auf einen Avbzahlungskauf des letztabnehmers fabrikneuer Möbel zugeschnitten seien und nicht ohne weiteres auf einen Maschjnenkauf zwischen Vollkaufleuten angewendet werden könnten, bedürfen keiner Erörterung. - BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52
Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung
Auszug aus BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 53/59
Selbst wenn der Antrag dahin verstanden werden müßte, daß das Berufungsgericht eine Anordnung gemäß § 402, 397 ZPO auf mündliche Anhörung des Sachverständigen zum Zwecke der Fragestellung seitens der Parteien treffen sollte, dem das Berufungsgericht hätte stattgeben müssen (BGHZ 6, 398, 401), könnte ein etwa anzunehmender Verfahrensverstoß schon deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil bei einer Unterstellung, der Sachverständige hätte die Behauptung der Klägerin bestätigt, immer hoch die übrigen nicht unerheblichen Konstruktionsmängel blieben. - BGH, 11.12.1956 - VIII ZR 61/56
Auszug aus BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 53/59
Der Revision ist zuzugeben, daß der Gesichtspunkt der an einer Kaufsache aufgetretene Mangel könne schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden, im Rahmen der Prüfung seiner Erheblichkeit von Bedeutung sein kann (Urt. des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 - VIII ZR 61/56 - mit Nachweisen = BB 1957, 92;… BGB RGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 22). - BGH, 26.11.1957 - VIII ZR 314/56
Auszug aus BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 53/59
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von ihm angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. November 1957 - VIII ZR 314/56 - (NJW 1958, 419), in der die Präge offen gelassen ist, ob eine Klausel der vorliegenden Art einen Gewährleistungsanspruch auch bei dessen Entscheidungsreife im selben Rechtsstreit zu Pall bringen könne, seiner Auslegung nicht entgegenstehe. - BGH, 17.12.1959 - VIII ZR 167/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 53/59
In der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 17 p Dezember 1959 - VIII ZR 167/58 - hat der erkennende Senat bei der Auslegung einer ähnlichen Klausel zwar auch Punktionsmängel einer Maschine als der Haftungseinschränkung unterliegend angenommen, obwohl deren Abstellung Änderungen an der Maschine bedingten Dem dort entschiedenen Palle lag jedoch ein anderer Wortlaut der einschlägigen Klausel zugrunde Es war in der Vertragsbestimmung ausdrücklich fest gelegt, daß sich die Nachbesserung auch auf Mängel beziehe, die mit "fehlerhafter Bauart" in Verbindung stehen An einer so eindeutigen Hervorhebung eines der Fehlerhaftigkeit der Planung zuzurechnenden Umstandes fehlt es jedoch im vorliegenden Falle.
- BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 242/76
Dienstverschaffungsvertrag; Darlegungs- und Beweislast
In einem solchen Fall ist, wieder Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot treuwidrig (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 53/59 -, NJW 1960, 859 ; BGH Urteil vom 27. März 1969 - VII ZR 2/67 -, VersR 1969, 733, 734;… BGB -RGRK, 12. Aufl., § 387 Rdn. 52). - BGH, 22.10.1969 - VIII ZR 196/67
Vorbehaltlose Abnahme: Verlust der Mängelrechte nur bei Mangelkenntnis!
Der erkennende Senat (Urteil vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 53/59 - LM Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 10 = NJW 1960, 859) hat angenommen, daß einer Klausel, durch die eine Zurückbehaltung des Kaufpreises wegen Mängeln der Kaufsache ausgeschlossen wird, nicht der Sinn beigelegt werden kann, der Lieferer brauche sich auch dann eine Zurückhaltung der Zahlung nicht gefallen zu lassen, wenn er den schlüssig vorgetragenen Wandungsanspruch des Bestellers zwar nicht anerkennen will, dieser aber durch das Beweisergebnis nach der Überzeugung des Gerichts festgestellt ist. - BGH, 03.03.1971 - VIII ZR 194/69 Die Wirksamkeit solcher Bestimmungen hat der erkennende Senat wiederholt anerkannt, weil der Verkäufer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse daran hat, sich durch Ausschluß der Aufrechnungsbefugnis und des Zurückbehaltungsrechts dagegen zu sichern, daß ihm der Kaufpreis für eine erbrachte Leistung vorenthalten wird (vgl. Urteile vom 26. November 1957 - VIII ZR 314/56 - LM BGB § 476 Nr. 4; vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 53/59 - LM Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 10 = BGHWarn 1959/60 Nr. 327; vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64 - LM BGB § 387 Nr. 42 = BGHWarn 1966 Nr. 112 = WM 1966, 734).
Dem Ausschluß des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts ist in der Rechtsprechung allerdings die Anerkennung versagt worden, wenn der Käufer in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise rechtlos gestellt wird, so wenn die Gegenforderung entscheidungsreif und begründet ist (Urteil vom 9. Februar 1960, a.a.O.), wenn durch weitere Bestimmungen die Gewährleistungsansprüche weitgehend beschnitten sind (BGHZ 48, 264, 269 ff für einen Werklieferungsvertrag) oder wenn der Gegenanspruch aus vorsätzlicher Vertragsverletzung hergeleitet wird (…Urteil vom 9. Mai 1966, a.a.O.).
- BGH, 16.03.1978 - VII ZR 159/77
Ausschluß der Berufung auf erwiesene oder unstreitige Gegenansprüche
Der Wegfall der zweckbestimmten Rechtfertigung des Ausschlusses eines Zurückbehaltungsrechts in AGB bei feststehendem Gegenanspruch hängt auch nicht davon ab, ob - wie hier (vgl. auch BGHZ 62, 323 und Urteil vom 16. Juni 1976 - VIII ZR 33/75 = WM 1976, 1016) - die Zurückhaltung von Zahlungen wegen "jeglicher" Gegenansprüche des Bestellers ausgeschlossen ist oder nur wegen "vom Unternehmer nicht anerkannter" Gegenansprüche (vgl. BGH NJW 1958, 419; 1960, 859 Nr. 1; BGHZ 48, 264).In Fällen letzterer Art ist die Weigerung, den offenkundigen Gegenanspruch anzuerkennen, unberechtigt und daher unbeachtlich (BGH NJW 1960, 859).
- BGH, 30.06.1971 - VIII ZR 39/70
Beauftragung einer Firma mit der Herstellung von Möbeln als Vertrag über …
Unter dem Blickpunkt der Veräußerungsgeschäfte sind daher umgekehrt nicht vertretbar solche Sachen, die nur auf die Betriebsverhältnisse des Bestellers ausgerichtet und seinen Wünschen angepaßt sind, und die deshalb für den Unternehmer anderweit schwer oder gar nicht abzusetzen sind (BGH Urteil vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 53/59 - insoweit nicht veröffentlicht; Urteil vom 29. September 1966 - VII ZR 160/64 - LM BGB § 651 Fr. 6 = BGHWarn 1966 Nr. 181;… RGRK 11. Aufl. § 651 Anm. 3; Brüggemann in HGB Großkommentar § 381 Anm. 52). - BGH, 24.11.1980 - VIII ZR 317/79
Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft und aus einer bestellten Grundschuld - …
Bei Verträgen mit gegenseitiger Leistungspflicht hat die Rechtsprechung grundsätzlich die Zulässigkeit eines Aufrechnungsverbots anerkannt (BGHZ 62, 323, 327 m.w.Nachw.), jedoch mit der Einschränkung, daß es nicht durchgreift, wenn der durch die Klausel Begünstigte in Konkurs fällt (RGZ 124, 8; BGH Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 = WM 1975, 134 - NJW 1975, 442 [BGH 02.12.1974 - II ZR 132/73]) und wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbestritten oder entscheidungsreif ist (Senatsurteil vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 53/59 - NJW 1960, 859; BGHZ 62, 323, 328; Senatsurteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 242/76 = WM 1978, 620, 621). - BGH, 16.05.1974 - VII ZR 214/72
Formularmäßige Beschränkungen der werkvertraglichen Mängelhaftung
Auf das Verbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Zahlungen mit Rücksicht auf Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten, kann sich nach der Rechtsprechung der Verkäufer oder Werkunternehmer jedoch dann nicht berufen, wenn im Rechtsstreit über den Kaufpreis oder Werklohn der Mängelanspruch entscheidungsreif und begründet ist (BGH NJW 1960, 859; 1970, 383, 386). - BGH, 12.01.1977 - VIII ZR 252/75
Klage auf Zahlung von Mietzins für einen Baukran - Aufrechnung mit …
Da die Anwendung dieser Klausel nicht zu einer weiteren Einschränkung führen darf, als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Übung im redlichen Geschäftsverkehr vereinbar ist, kann der Verkäufer sich dann nicht auf den Aufrechnungsausschluß berufen, wenn die Gegenforderungen durch das Beweisergebnis zur Überzeugung des Gerichts festgestellt sind (BGH Urteile vom 9. Februar i960 - VIII ZR 63/59 - NJW 1960, 859 und vom 22. Oktober 1969 - VIII ZR 196/67 = NJW 1970, 383, 386 = WM 1969, 1477, 1480). - OLG Hamm, 18.05.2011 - 8 U 173/10
Umfang eines in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Aufrechnungsverbots
Rn. 80 Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein Aufrechnungsausschluss oder ein Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten etwa dann nicht gilt, wenn die Gegenansprüche entweder unbestritten und rechtskräftig festgestellt oder jedenfalls entscheidungsreif und begründet sind (BGH, U. v. 9.2. 1960, VIII ZR 53/59, NJW 1960, 859; U. v. 12.1.1977, VII ZR 252/75, WM 1977, 311). - BGH, 09.05.1966 - VIII ZR 8/64
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGBs) in einen Vertrag - Anspruch …
Infolgedessen ist auch keine bereits feststehende Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1960 - VIII ZR 53/59 - NJW 1960, 859). - BGH, 29.11.1971 - V ZR 136/69
Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank - Voraussetzungen für …
- BGH, 16.06.1976 - VIII ZR 33/75
Anforderungen an die Auslegung eines Kaufvertrages - Voraussetzungen für den …
- BGH, 31.05.1965 - VII ZR 137/63
Werkvertrag über die Herstellung einer Jauchegrube - Beseitigung der gerügten …
- BGH, 02.06.1969 - VII ZR 189/67
Voraussetzungen für eine Besetzungsrüge - Zulässigkeit der Überprüfung einer …
- BGH, 03.05.1960 - VIII ZR 118/59
Rechtsmittel
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