Rechtsprechung
| BGH, 16.10.1996 - VIII ZR 66/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch der Erbin auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung sowie Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs bei Provisionserhalt des Erblassers für vermittelte Versicherungs- und Anlageverträge - Glaubhaftmachung eines den Wert von 600,00 DM übersteigenden Streitwertes ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 16.10.1996 - VIII ZR 66/96
Zutreffend und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten bemißt, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 = BGHZ 128, 85 ff [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]). - BGH, 01.04.1992 - VIII ZB 2/92
Berufungsbeschwer bei Verurteilung zu eidestattlicher Versicherung
Auszug aus BGH, 16.10.1996 - VIII ZR 66/96
Die Bewertung des Aufwandes durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (BGH…, Beschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 21 m.w.Nachw.; siehe auch Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = NJW 1992, 2020 unter II 2). - BGH, 24.03.1993 - XII ZB 6/93
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft
Auszug aus BGH, 16.10.1996 - VIII ZR 66/96
Die Bewertung des Aufwandes durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (BGH, Beschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 21 m.w.Nachw.; siehe auch Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = NJW 1992, 2020 unter II 2).
- BGH, 18.02.1998 - VIII ZR 232/97
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und eines …
Wie auch die Beklagte nicht verkennt, bemißt sich der Wert der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft - und demgemäß auch eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB - im wesentlichen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]; Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = WM 1992, 1339 unter II 1; Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - VIII ZR 66/96, unveröffentlicht, unter II 1). - BGH, 18.02.1998 - VIII ZR 233/97
Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und eines …
Wie auch die Beklagte nicht verkennt, bemißt sich der Wert der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft - und demgemäß auch eines Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB - im wesentlichen nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94]; Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = WM 1992, 1339 unter II 1; Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - VIII ZR 66/96, unveröffentlicht, unter II 1).
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