Rechtsprechung
| BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Unternehmensrestitution - Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens - Gesamtvollstreckung - Freigabe aus der Gesamtvollstreckungsmasse - Stillegung eines Unternehmens - Rückgabe eines Unternehmens - Rückgabe von Unternehmensresten - Endgültige Einstellung des ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
DMBilG § 25 Abs. 5; GesO § 1 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 6 Satz 4; VermG § 3 Abs. 1 Satz 3, § 3 b Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 6 a Sätze 1, 2 und 6, § 6 a; VwGO § 42 Abs. 2
Unternehmens(reste)restitution; Klagebefugnis des Gesamtvollstreckungsverwalters; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; Gesamtvollstreckungsverfahren; Einstellung des Geschäftsbetriebs - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Offene Vermögensfragen - Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines der Restitution unterliegenden Unternehmens, Klagebefugnis des Gesamtvollstreckungsverwalters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Chemnitz, 13.06.1995 - 1 K 3933/93
- BVerwG, 13.06.1996 - 7 C 61.95
- BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.95
- BVerwG, 08.01.1997 - 7 KSt 14.96
- BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
Papierfundstellen
- ZIP 1996, 1991
- NJ 1997, 55
- WM 1997, 83
- VIZ 1997, 34
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 25.94
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.95
Zur Begründung beruft er sich im wesentlichen auf die Senatsentscheidung vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - (Buchholz 112 § 3 b VermG Nr. 1).Der Kläger ist als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Berechtigten befugt, deren Rechte im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen; dies hat der Senat im Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - (Buchholz 112 § 3 b VermG Nr. 1) bereits entschieden.
a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 31. August 1995 (a.a.O.) entschieden, daß die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ein Unternehmen die Rückgabe einzelner Unternehmensbestandteile gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ausschließt.
Diese Regelung setzt voraus, daß der nach § 6 Abs. 1 a VermG Berechtigte durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Unternehmens in der Weise geschädigt wird, daß dieser Umstand sowohl seinen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG als auch den im Stillegungsfalle ersatzweise gewährten Anspruch auf Rückgabe von Unternehmensresten nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ausschließt; aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Umfang des zu ersetzenden Schadens nach dem zuletzt genannten Anspruch abzüglich der Schulden nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG bemessen (vgl. Urteil des Senats vom 31. August 1995 a.a.O. S. 6).
Wie der Senat im Urteil vom 31. August 1995 (a.a.O., S. 4, 6 f.) ausgeführt hat, kommt eine Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände wegen des in § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG angeordneten Vorrangs der privaten Unternehmensgläubiger im Liquidationsstadium nur in Betracht, wenn alle Gläubiger des verfügungsberechtigten Unternehmensträgers befriedigt sind; in den Fällen der durch Zusammenlegung mehrerer Unternehmen entstandenen Unternehmenseinheit aber ist eine Zuordnung der Gläubigeransprüche auf bloße Betriebsteile - d.h. die herausverlangten früheren Unternehmen - weder vom Gesetz angeordnet noch praktikabel.
- BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 28.93
Entflechtung eines Unternehmens als Voraussetzung für die vorläufige Einweisung …
Auszug aus BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.95
Durch die Besitzüberlassung sind ferner die Wirkungen einer vorläufigen Einweisung nach § 6 a VermG nicht eingetreten, weil eine solche Einweisung nur in ein lebendes Unternehmen, nicht aber in ein stillgelegtes erfolgen kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 28.93 - Buchholz 112 § 6 a VermG Nr. 1). - VG Chemnitz, 13.06.1995 - 1 K 3933/93
Auszug aus BVerwG, 26.09.1996 - 7 C 61.95
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 1995 (VIZ 1996, 44) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung stehe dem Rückübertragungsanspruch nicht entgegen.
- BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 2328/96
Ausschöpfung des Rechtswegs im Restitutionsverfahren; Verpflichtung des …
a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.95 b) den Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.95 -, . - BVerwG, 05.10.2000 - 7 C 95.99
Erlösauskehr; Erlösauskehrberechtigter; investiver Verkauf; Unternehmensrest; …
Der Rechtsprechung des Senats, nach der die Eröffnung dieses Verfahrens über das Vermögen eines der Restitution unterliegenden Unternehmens nicht nur die Unternehmensrückgabe, sondern auch Ansprüche nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG ausschließt (Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - Buchholz 428 § 3 b VermG Nr. 1; Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 3), ist durch die mit Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) in § 3 b Abs. 1 Satz 2 VermG eingefügte Ausnahmeregelung der Boden entzogen worden. - VG Weimar, 25.02.2021 - 6 K 899/19
Geltendmachung einer Beitragsforderung im Insolvenzverfahren
Dabei kann dahinstehen, ob die Klagebefugnis vollumfänglich bereits daraus folgt, dass der Kläger aufgrund seiner im Rahmen des Insolvenzverfahrens aus § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO - folgenden Befugnis zur Verwaltung des Vermögens der D GmbH berechtigt ist, die das Grundstück H in H (Gemarkung H, Flur 2, Flurstück a) betreffenden Rechte dieser Gesellschaft im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen (so genannte Partei kraft Amtes; vgl. BVerwG…, Urt. vom 31. August 1995 - 7 C 25/94 -, ZIP 1995, 1681 = VIZ 1996, 35 = ZOV 1996, 48; Urt. vom 26. September 1996 - 7 C 61/95 -, VIZ 1997, 34 = ZOV 1997, 43 = Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 3). - VG Gera, 02.03.1998 - 5 K 276/96
Erlass von Festsetzungsbescheiden nach Eröffnung des …
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