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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.08.1997 - 5 U 15/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,14408
OLG Brandenburg, 21.08.1997 - 5 U 15/97 (https://dejure.org/1997,14408)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.08.1997 - 5 U 15/97 (https://dejure.org/1997,14408)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. August 1997 - 5 U 15/97 (https://dejure.org/1997,14408)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    SachenRBerG § 1 Abs. 1 Nr. 1 c, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e, Abs. 3, § 9 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 108
    Sachenrechtsbereinigung; Wohnhauserrichtung auf Pachtgelände; Wohnzwecknutzung; Lebensmittelpunkt des Ehegatten; Eigenheimnutzung; Widerspruch gegen Wohnungsnutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Bauzustimmung zur Errichtung eines unterkellerten Wochenendhauses auf dem Grundstück; Billigung staatlicher Stellen für eine Wohnnutzung ; Bebauung auf Grund von Pachtverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Potsdam - 8 O 259/95
  • OLG Brandenburg, 21.08.1997 - 5 U 15/97

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 91
  • VIZ 1998, 151
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 13.05.2005 - V ZR 191/04

    Rechtsstellung eines von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern; Begriff des …

    Das bedeutet aber, was der Senat bisher offen gelassen hat (Senatsurt. v. 10. Juli 1998, V ZR 302/97, VIZ 1998, 575, 576), nicht, daß verheirateten Nutzern Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nur gemeinsam mit ihrem Ehegatten zustehen, also auch ein Ehegatte anspruchsberechtigt ist, der selbst kein anspruchsberechtigter Nutzer war (so aber: OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 153).

    Eine bereinigungsfähige bauliche Nutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG läge auch nur vor, wenn die Wohnlaube auf Grund eines Erholungsnutzungsvertrags errichtet worden wäre, der den §§ 312 bis 315 ZGB/DDR unterliegt (dazu Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 504; OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 152).

    Aus diesen Ausnahmen ergibt sich im Umkehrschluß, daß ein Bauwerk im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG als Wohnhaus dient, wenn der Nutzer auf dem Grundstück am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt hatte (OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 153;… Zimmermann/Heller in: Prütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 5 SachenRBerG Rdn. 23).

    Als Wohnhaus soll ein Gebäude im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe e SachenRBerG nach einer auch von der Revision vertretenen Ansicht schon dann dienen können, wenn nur einer von mehreren Nutzern darin seinen Lebensmittelpunkt hat (OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 154;… Zimmermann/Heller aaO).

  • OLG Brandenburg, 01.02.2006 - 4 U 206/04

    Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Ankaufsberechtigung nach Errichtung …

    Denn auf diese Verträge waren mit Inkrafttreten des DDR-ZGB am 01.01.1976 gemäß den §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 DDR-EGZGB die Vorschriften der §§ 312 ff ZR-ZGB anzuwenden (OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 152).

    Den bautechnischen Mindestanforderungen genügen diese Merkmale (vgl. BGH, VIZ 2001, 503, 504; OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 153).

    Nach der in § 5 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG enthaltenen Negativdefinition sind bis zum Ablauf des 02.10.1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Zwecken genutzte Gebäude auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime (OLG Brandenburg, VIZ 1998, 151, 153).

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