Rechtsprechung
| BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen Entziehung des Vermögens eines "Großgrundbesitzers" im Zuge der sog. Bodenreform; Ausschluss der Anwendung des Verwaltungsrechtlichen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 23.10.2002 - 2 K 1999/98
- BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Papierfundstellen
- VIZ 2003, 375
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Die vorstehenden Ausführungen schließen die Feststellung ein, dass zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage auch jene zu zählen sind, die im Zuge der Bodenreform erfolgt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - BVerfG 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ). - BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01
Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des …
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
In Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat hierzu in seinem Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:. - BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvL 6/00
Zur "moralischen Rehabilitierung" von Bodenreformopfern
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Das Bundesverfassungsgericht neigt ebenfalls dieser Auffassung zu (vgl. Beschluss vom 9. Januar 2001 - BVerfG 1 BvL 6/00 u.a. - VIZ 2001, 228, 230).
- BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94
Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch …
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Auch und gerade für sie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG in Wiederholung der Regelung in Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 einen Anspruch eines Geschädigten auf Rückübertragung eines enteigneten Vermögenswertes ausschließt (vgl. zusammenfassend Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268, 269). - BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 39.00
verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beschluss der Rehabilitierung; Willkürakt …
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Dementsprechend hat der Senat im Urteil vom 23. August 2001 (BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25) in Auslegung einzig des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG erkannt, eine allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtsstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilende hoheitliche Maßnahme der DDR-Behörden werde mit der Folge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfasst, dass eine Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen ist. - BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01
Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche …
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Hierzu hat der Senat bereits in dem Beschluss vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - zusammenfassend Folgendes ausgeführt:. - BVerwG, 08.04.1998 - 7 B 7.98
Offene Vermögensfragen
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Eine Rehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 149, S. 452). - BVerwG, 31.07.1987 - 5 B 49.87
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). - BVerwG, 28.09.1995 - 10 B 6.94
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 175.02
Letzteres trifft selbst dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -).
- BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 25.08
Kreisverweisung; Deportation; landwirtschaftliche Bodenreform; Enteignung von …
Demgemäß ist der Senat schon in seinen Beschlüssen vom 14. April 2003 (BVerwG 3 B 167.02 - juris Rn. 15 und - BVerwG 3 B 175.02 - VIZ 2003, 375) sowie im Beschluss vom 27. Juni 2006 (BVerwG 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 ) davon ausgegangen, dass eine Kreisverweisung als eigenständige behördliche Maßnahme grundsätzlich einer Rehabilitierung gemäß § 1a VwRehaG zugänglich ist. - OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2007 - 3 N 95.07
Verhältnis des Rehabilitierungsverfahrens und der Grundstücksverkehrsgenehmigung
Denn bei einem Kreisverweis handelt es sich um eine im Sinne von § 1 a VwRehaG selbständig rehabilitierungsfähige Maßnahme, die nicht zu einem Eingriff in eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt hat (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003, VIZ 2003, 375, 377;… Beschluss vom 27. Juni 2006, a.a.O.).Diesen maßgeblichen Gesichtspunkt vernachlässigt der Kläger bei seinen Ausführungen auf Seite 8 bis 16 des Zulassungsantrages, mit denen er im wesentlichen unter Kausalitätsgesichtspunkten die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14. April 2003, a.a.O.) in einem ähnlich gelagerten Fall als falsch und mit der Gesetzeslage nicht vereinbar darzustellen sucht.
- BVerwG, 17.12.2003 - 3 B 92.03 Zwar wird am Ende der Beschwerdebegründung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - dargelegt, dass es "im Kern der Beschwerde" um die Frage gehe, "ob Folgeansprüche nach §§ 2, 7 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG vorliegen bzw. quasi 'die Hintertür' darstellen, wenn die von deutschen Behörden missbräuchliche Anwendung der SMAD-Befehle 64 und 124 zunächst unter Duldung der Besatzungsmacht dieser zugerechnet werden musste, dann aber auch von der sowjetischen Besatzungsmacht geduldet wurde, dass das deutsche Verwaltungsorgan die causa für die Entziehungsmaßnahmen widerruft bzw. aufhebt, es jedoch unterließ, die vermögensrechtlichen Folgemaßnahmen rückgängig zu machen.".
Diese Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlich (u.a: Beschluss vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 - und Beschluss vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 -) bestätigt und darüber hinaus auch geklärt, dass die danach nicht selbstständig rehabilitierungsfähige Vermögensentziehung bei der Beurteilung der Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben, außer Betracht zu bleiben hat.
- BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05
Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rehabilitierungsverfahren nach dem …
Der beschließende Senat hat ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei einer Kreisverweisung um eine eigenständige behördliche Maßnahme handele, die selbst allerdings zu keinem Eingriff in eines der von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt habe (Beschluss vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - VIZ 2003, 375). - BVerwG, 21.10.2004 - 3 B 76.04
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Voraussetzungen des Vorliegens …
So ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 15.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; ferner Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - VIZ 2003, 375; vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 - und vom 11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 -). - VGH Bayern, 05.06.2009 - 6 ZB 08.30065
Asylrecht (Afghanistan); Folgeantrag (u.a. wegen Konversion); Zulassung der …
In Bezug auf eine Rechtsfrage ist die Klärungsbedürftigkeit mit generalisierender Wirkung zu verneinen, wenn sie sich durch Auslegung der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften an Hand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten als geklärt betrachtet werden kann (vgl. BVerwG vom 14.4.2003 - Az. 3 B 167.02 und 3 B 175.02 - juris -). - BVerwG, 28.10.2004 - 3 B 27.04
Antrag auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz …
In der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25; Urteil vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; Beschluss vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - Beschluss vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 - Beschluss vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - VIZ 2003, 375; Beschluss vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 - Beschluss vom 11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 -). - BVerwG, 11.08.2004 - 3 B 12.04
Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) bei …
In der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 15.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; ferner Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -). - VGH Bayern, 15.01.2008 - 6 ZB 05.2791
Straßenausbaubeitragsrecht; Gewerbezuschlag; Differenzierungsgebot; …
In Bezug auf eine Rechtsfrage ist eine Klärungsbedürftigkeit mit generalisierender Wirkung zu verneinen, wenn sie sich durch Auslegung der entscheidungserheblichen Rechtsvorschrift anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze (hier: gesetzeskonforme Auslegung) ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung zu einzelnen Aspekten als geklärt angesehen werden kann (BVerwG vom 14.4.2003 Az. 3 B 167.02 und 3 B 175.02 jeweils in juris). - VG Magdeburg, 15.07.2003 - 5 A 964/02 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.04.2003 (3 B 175.02) ausdrücklich ausgeführt, dass das Gesetz völlig eindeutig auch verlange, die nicht selbständig rehabilitierungsfähige Vermögensentziehung bei der Beurteilung der Frage, ob andere hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zu dem Eingriff in Vermögenswerte geführt haben, außer Betracht zu lassen.
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