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Rechtsprechung
   BGH, 16.07.2004 - V ZR 228/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2878
BGH, 16.07.2004 - V ZR 228/03 (https://dejure.org/2004,2878)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2004 - V ZR 228/03 (https://dejure.org/2004,2878)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2004 - V ZR 228/03 (https://dejure.org/2004,2878)
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Volltextveröffentlichungen (16)

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  • lexetius.com

    SachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    SachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2; ; SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 1; ; SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 2; ; SachenRBerG § 9 Abs. 2 Nr. 3

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    SachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3
    Sachenrechtsbereinigung bei Überlassung der Erstellung an einen Dritten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 35 (Volltext und Kurzanmerkung)

    §§ 3, 7, 9 SachenRBerG
    Sachenrechtsbereinigung bei Gebäudeerrichtung durch Rat der Gemeinde und Nutzung durch Genossenschaft

  • Wolters Kluwer

    Absicherung einer baulichen Investition in der ehemaligen DDR - Finanzierung eines ausschließlich für eigene Zwecke erstellten Bauwerkes durch eine sozialistische Genossenschaft - Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    SachenRBerG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3
    Sachenrechtsbereinigung; Investitionsabsicherung; Nachzeichnungsprinzip; Eigeninvestition einer Genossenschaft; Gebäudeerrichtung durch Hauptauftraggeber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sachenrechtsbereinigung bei unterbliebener Absicherung einer baulichen Investition

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Absicherung für bauliche Investition nicht bedacht: Nachzeichnung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 35 (Volltext und Kurzanmerkung)

    §§ 3, 7, 9 SachenRBerG
    Sachenrechtsbereinigung bei Gebäudeerrichtung durch Rat der Gemeinde und Nutzung durch Genossenschaft

Papierfundstellen

  • NJ 2005, 75
  • VIZ 2004, 499
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 370/02

    Behandlung einer Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem …

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - V ZR 228/03
    Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG schließt die Regelungslücke, indem sie die Genossenschaft zum Rechtsnachfolger des Hauptauftraggebers, der nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG Nutzer ist, bestimmt (Senatsurt. v. 30. Mai 2003, V ZR 370/02, WM 2003, 1973).

    Entsprechend hat der Senat die Vorschrift auf den Fall angewandt, daß die gewerbliche (oder handwerkliche) Genossenschaft nicht formell als Investitionsauftraggeber aufgetreten ist, ihr aber von Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauwerks oblag und sie nach der Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen erhielt (Urt. v. 30. Mai 2003, aaO).

    b) Der Senat hat in der Entscheidung vom 30. Mai 2003 (V ZR 370/02, WM 2003, 1973) darauf hingewiesen, daß die Unterschiede zwischen der vertragsrechtlichen Nutzerstellung nach der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften, die keinen Bereinigungsanspruch begründet, und der Stellung des Rechtsnachfolgers im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG graduell sein können.

  • BGH, 21.01.2000 - V ZR 327/98

    Kosten der Errichtung eines Betriebsgebäudes einer gewerblichen Genossenschaft …

    Auszug aus BGH, 16.07.2004 - V ZR 228/03
    Der Genossenschaft war auch nicht, was § 7 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG neben der Vornahme der Bebauung und der Finanzierung des Baues mit eigenen Mitteln (zur Vermutung der Investition aus Eigenmitteln, Senat, Urt. v. 21. Januar 2000, V ZR 327/98, VIZ 2000, 234) voraussetzt, die Rechtsträgerschaft übertragen worden.
  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 187/11

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs; …

    Richtig ist auch, dass die Regelbeispiele in § 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG (für Eigenheime) und in § 7 Abs. 2 SachenRBerG (für andere bauliche Nutzungen) den Anwendungsbereich des Gesetzes nicht abschließend bestimmen, sondern bei einer nicht unter eines der Regelbeispiele fallenden baulichen Investition auf fremdem Grund nach dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG bestimmten Nachzeichnungsgrundsatz geprüft werden muss, ob dieser Sachverhalt ebenfalls nach den Regelungen des Gesetzes zu bereinigen ist (vgl. Senat, Urteile vom 16. Oktober 1998 - V ZR 390/97, VIZ 1999, 40, 41 und vom 16. Juli 2004 - V ZR 228/03, VIZ 2004, 499).

    Die Möglichkeit einer Absicherung der baulichen Investition durch ein Nutzungsrecht führt grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Sachrechtsbereinigungsgesetzes, da für die Nachzeichnung entscheidend ist, ob eine solche Absicherung im Recht der DDR vorgesehen war (Senat, Urteil vom 16. Juli 2004 - V ZR 228/03, VIZ 2004, 499).

  • BGH, 03.06.2005 - V ZR 196/04

    Eigentum der Deutschen Telekom AG an Telefon-Hausnetzen in der ehemaligen DDR

    Möglich ist auch die Zugehörigkeit zu den Grundfonds des volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft, an den die Gebäude nach der Fertigstellung von dem Hauptauftraggeber K. W. , der eine dem Generalübernehmer des bürgerlichen Rechts vergleichbare Stellung hatte (Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500), als Investitionsauftraggeber zu übergeben waren (§ 20 Abs. 1 2. DVO VertragsG).
  • BGH, 06.10.2006 - V ZR 138/05

    Anwendbarkeit des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes bei Nutzung eines Gebäudes …

    Erforderlich ist darüber hinaus, dass sie das Projekt auch im Übrigen wirtschaftlich in den Händen hielt und ihr nach der Bauausführung die Nutzung des Objekts ohne die Einschränkungen der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 1. Oktober 1974 übertragen wurde (…vgl. Senat, aaO, sowie Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 228/03, VIZ 2004, 499, 500).
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