Rechtsprechung
| VK Arnsberg, 12.06.2012 - VK 8/12, VK 08/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VK Rheinland-Pfalz, 06.02.2013 - VK 1-35/12
Wann darf Auftraggeber den Beschaffungsgegenstand (doch) nicht ändern?
Der erhöhte Aufwand basiert auf einer aufwändigen Einarbeitungszeit in letztlich zwei weitere Nachprüfungsverfahren (VK 8/12 und VK 14/12), ein OLG-Beschwerdeverfahren (1 Verg 4/12) sowie in die Neuausschreibung der Baumaßnahme und auf einer Prüfung und Entscheidung komplexer Zulässig keitsfragen und Rechtsfragen zur Aufhebungsproblematik. - VK Sachsen, 20.12.2013 - 1/SVK/043-13
Mit der Erteilung des Zuschlags endet der Beschaffungsvorgang!
Die in § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ermöglichte Überleitung von einem Nachprüfungsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung einer Rechtsverletzung bezweckt nämlich grundsätzlich, die in dem erstgenannten Verfahren bereits erarbeiteten Ergebnisse zu erhalten und so eine nochmalige zivilgerichtliche Überprüfung derselben Sach- und Rechtslage zu vermeiden (OLG Düsseldorf, B. v. 28.04.2004 - VII - Verg 8/04; VK Arnsberg, B. v. 12.06.2012 - VK 08/12).
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